Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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Der  gesetzgeberische  Grundgedanke  der  ganzen  Stilllegungsfrage ­
  ist  in  den  beiden  §  65  alten  und  neuen  Textes  enthalten.
Wir  lassen  je  die  beiden  ersten  Absätze,  die  den  uns  angehenden ­
  wirtschaftlichen  Kern  enthalten,  hier  folgen.
Alte  Fassung:
»Der  Bergwerks  b  e  s  i  t  z  e  r  ist  verpflichtet,  das  Bergwerk  zu
betreiben,  wenn  der  Unterlassung  oder  Einstellung  des  Betriebes
nach  derEntscheidung  desOberbergamtes  überwiegende ­
  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.«
Neue  Fassung:
»Der  Bergwerks  eigentümer  ist  verpflichtet,  das  Bergwerk ­
  zu  betreiben,  wenn  derBetrieb  Gewinn  verspricht
und  der  Unterlassung  oder  der  gänzlichen  oder  teilweisen ­
  Einstellung  des  Betriebes  überwiegende  Gründe  des
öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.«
Da  sowohl  nach  dem  alten  Gesetze  wie  auch  nach  dem  neuen
Entwürfe  unr  en  t  ab  1  e  Gruben  dem  Betriebszwange  nicht  unterworfen ­
  sind,  es  sich  nach  Ansicht  von  Fachleuten,  sowde  nach  dem
Berichte  der  Untersuchungskommission  bis  jetzt  aber  nur  um  unbauwürdig ­
  gewordene  Gruben  gehandelt  hat,  so  fallen  diese  aus
dem  Bereich  unserer  Betrachtungen.  Es  wäre  in  wirtschaftlicher
Hinsicht  ja  auch  geradezu  Wahnsinn,  solche  Gruben  zu  betreiben,
und  liesse  sich  auch  wohl  aus  dem  ganz  besonderen  ,  dem  verliehenen ­
  Bergwerkseigentum  rechtlich  nicht  ableiten.  Wenn
also  bis  jetzt  die  an  den  Ausserbetriebsetzungen  Interessierten
sich  die  Augen  über  diese  Erscheinungen  reiben,  so  dürfte  dies
weniger  wegen  der  in  jeder  Beziehung  (auch  vom  Standpunkte
der  Arbeiter)  zu  rechtfertigenden  Art,  als  vielmehr  wegen  des
Tempos  geschehen.  Hat  doch,  obwohl  auch  unter  dem  alten
Vertrage  bereits  Werke  stillgelegt  wurden,  dieser  Prozess  unter
dem  neuen  Vertrage  sich  etwas  treibhausartig  entwickelt,  indem
binnen  wenigen  Monaten  etwa  ein  Dutzend  Betriebe  aufgekauft
sind,  um  sie  früher  oder  später  stillzulegen 1 ).
Was  sind  »überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses«  ?
Die  Motive  zum  alten  Gesetze  von  1865,  die  auch  im  neuen
Gesetzentwürfe  Verwendung  finden,  erläutern  sie  mit  den  Worten:
»wenn  die  öffentliche  Sicherheit  gefährdet  ist  oder  die  allgemei-1)
  Jutzi,  Die  deutsche  Montanindustrie  auf  dem  Wege  zum  Trust.  Jena  1905.
17.  Ferner  Weidtmann  (Beilage  zu  Gl.A.  Nr.  26  vom  25.  Juni  1904).  Er  führt  Seite  2
aus  dem  »Laufe  der  letzten  Monate«  10  Zechen  an.
            
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