Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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So verpflichtet St. Gallen die Institute, die Spargelder annehmen 
wollen, dafür die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen, jährlich 
nach vorgeschriebenem Formular Rechnung abzulegen und, soweit es 
Anstalten betrifft, die neben der Sparkasse noch andere Geschäfte betreiben, 
wie die Institute unserer Gruppe, für die Spareinlagen sichere Wertpapiere 
im Betrag von 110% auszuscheiden. Diese Werttitel haften in erster Linie 
den Sparkasseneinlegern für ihre Guthaben bis auf 3000 Fr., für grössere 
Guthaben nur, wenn sie durch Zinszuwachs 3000 Fr. überschritten haben. 
Gemäss diesen Gesetzesbestimmungen scheidet z. B. die Rheintalische 
Creditanstalt in Altstätten in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1912 deckungs 
pflichtige Sparkassaguthaben (3,691 Mill. Fr.) und nicht deckungspflichtige 
Sparkassaguthaben (1,834 Mill. Fr.) und weist dem entsprechend ein 
Sparkassenpfand-Debitorenkonto (st. gallische Pfand- und Versicherungs 
briefe) von 4,271 Millionen Franken aus. 
Basel-Stadt nimmt auch auf die Liquidität Rücksicht. Es setzt 
fest, dass mindestens 25% der Spareinlagen in liquiden Mitteln ersten 
Rangesl) ohne Barschaft vorhanden sein müssen und höchstens 75% in 
Grundpfändern. Diese dürfen höchstens 2 /3 des Grundstückwertes darstellen, 
und 2 /ä müssen auf längstens drei Monate kündbar sein. Auch in Basel ist 
eine Höchstgrenze der privilegierten Spargelder von 5000 Fr. (bei Anlagen 
für Unterstützungskassen, wohltätige und gemeinnützige Zwecke und bei 
vormundschaftlichen Anlagen 10,000 Fr.) angenommen. 
Tessin verlangt einen Garantiefonds in der Höhe der Spareinlagen, 
die sich freiwillig unter das Gesetz stellen. Dieser Fonds muss zu mindestens 
20% in Wertschriften des tessinischen Staates und seiner Gemeinden oder 
in kantonalen Hypothekentiteln ersten Ranges angelegt sein. Für den Rest 
sollen nationalbank-lombardfähige Werttitel da sein. 
Zürich verlangt von den Instituten, die in Verbindung mit dem Wort 
„Sparen“ gewerbsmässig Gelder zur Verwaltung und Verzinsung mit der 
Verpflichtung auf sofortige oder kurzbefristete Rückzahlung annehmen, 
dass sie mindestens 80% der ihnen an vertrauten Spargelder in guten 
schweizerischen Schuldbriefen oder in Obligationen von Bund, Kantonen 
und Gemeinden, oder von anerkannt soliden Bankinstituten und schweize 
rischen Verkehrsanstalten, die öffentlich Rechnung stellen, anlegen. An 
diesen Wertschriften, die gesondert unter Mitwirkung von zwei Schlüsslern, 
von denen einer vom Regierungsrat als Vertreter der Sparkassengläubiger 
bezeichnet wird, aufbewahrt werden, besteht für die Spareinlagen ein 
) Vergl. S. 80.
	        
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