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So verpflichtet St. Gallen die Institute, die Spargelder annehmen
wollen, dafür die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen, jährlich
nach vorgeschriebenem Formular Rechnung abzulegen und, soweit es
Anstalten betrifft, die neben der Sparkasse noch andere Geschäfte betreiben,
wie die Institute unserer Gruppe, für die Spareinlagen sichere Wertpapiere
im Betrag von 110% auszuscheiden. Diese Werttitel haften in erster Linie
den Sparkasseneinlegern für ihre Guthaben bis auf 3000 Fr., für grössere
Guthaben nur, wenn sie durch Zinszuwachs 3000 Fr. überschritten haben.
Gemäss diesen Gesetzesbestimmungen scheidet z. B. die Rheintalische
Creditanstalt in Altstätten in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1912 deckungs
pflichtige Sparkassaguthaben (3,691 Mill. Fr.) und nicht deckungspflichtige
Sparkassaguthaben (1,834 Mill. Fr.) und weist dem entsprechend ein
Sparkassenpfand-Debitorenkonto (st. gallische Pfand- und Versicherungs
briefe) von 4,271 Millionen Franken aus.
Basel-Stadt nimmt auch auf die Liquidität Rücksicht. Es setzt
fest, dass mindestens 25% der Spareinlagen in liquiden Mitteln ersten
Rangesl) ohne Barschaft vorhanden sein müssen und höchstens 75% in
Grundpfändern. Diese dürfen höchstens 2 /3 des Grundstückwertes darstellen,
und 2 /ä müssen auf längstens drei Monate kündbar sein. Auch in Basel ist
eine Höchstgrenze der privilegierten Spargelder von 5000 Fr. (bei Anlagen
für Unterstützungskassen, wohltätige und gemeinnützige Zwecke und bei
vormundschaftlichen Anlagen 10,000 Fr.) angenommen.
Tessin verlangt einen Garantiefonds in der Höhe der Spareinlagen,
die sich freiwillig unter das Gesetz stellen. Dieser Fonds muss zu mindestens
20% in Wertschriften des tessinischen Staates und seiner Gemeinden oder
in kantonalen Hypothekentiteln ersten Ranges angelegt sein. Für den Rest
sollen nationalbank-lombardfähige Werttitel da sein.
Zürich verlangt von den Instituten, die in Verbindung mit dem Wort
„Sparen“ gewerbsmässig Gelder zur Verwaltung und Verzinsung mit der
Verpflichtung auf sofortige oder kurzbefristete Rückzahlung annehmen,
dass sie mindestens 80% der ihnen an vertrauten Spargelder in guten
schweizerischen Schuldbriefen oder in Obligationen von Bund, Kantonen
und Gemeinden, oder von anerkannt soliden Bankinstituten und schweize
rischen Verkehrsanstalten, die öffentlich Rechnung stellen, anlegen. An
diesen Wertschriften, die gesondert unter Mitwirkung von zwei Schlüsslern,
von denen einer vom Regierungsrat als Vertreter der Sparkassengläubiger
bezeichnet wird, aufbewahrt werden, besteht für die Spareinlagen ein
) Vergl. S. 80.