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Gasvertrieb“ in den Vordergrund ihrer technischen und vor
allem kaufmännischen Betätigung zu stellen, so ist hierzu noch hervor
zuheben, daß eine gemäßigte Wirtschaftspolitik, wie dies eine allgemeine
Gasverwendung zur notwendigen Voraussetzung hat, wesentlich nur
bei öffentlicher Verwaltung der Gaswerke möglich
ist. Nur die öffentlichen Körperschaften der Stadt- und Landgemeinden
wie auch weiter der Kreise, Provinzen usw. sind auf Grund ihres sozialen
Berufes in der Lage und künftig wohl auch verpflichtet, die Energie
versorgung durch Gas für die Allgemeinheit bei mäßigen Kapitalrenten
durchzuführen. Für private Unternehmen ist und kann nur die Er
zielung möglichst hoher Renten maßgebend sein, die aber einer
allgemeinen Energieversorgung widerspricht.
Es wäre verfehlt, hieraus den Schluß zu ziehen, daß den privaten
Gaswerksunternehmen künftighin jedwede Berechtigung abzuerkennen
Wäre; im Gegenteil kann eine beschränkte Beteiligung von pri
vaten Gaswerksunternehmungen an der Gasversorgung, wie sie in
Deutschland besteht und übrigens auch durch Verträge auf Jahrzehnte
(teilweise auf „ewig“) gebunden ist, der technischen und wirtschaft
lichen , Entwicklung der Gasversorgungsindustrie nur nützlich sein.
Vollste Berechtigung, auch vom Standpunkt der allgemeinen
Energieversorgung durch Gas, besitzen die privaten Gaswerksunter
nehmungen besonders in allen den Fällen, wo es sich um Zusammen
schluß von kleinen Gemeinden zum Zwecke der Gasversorgung handelt,
Wobei nur zu häufig die Rivalität der einzelnen Gemeinden den natür
lichen Zusammenschluß als kommunalen Verband hindert, sowie
Weiter, wo es sich um Aufschluß von sonst schwierigen Gebieten für
die Energie- bzw. Gasversorgung handelt. Stets aber ist auch in diesen,
besonderen Fällen zu erwägen, ob nicht wenigstens durch eine Beteili
gung von Gemeinden die öffentlichen Interessen der Energieversorgung
besser als durch die einfache Übertragung gewahrt werden können.
Die „gemischte, wirtschaftliche Unternehmung“ (g. m. U.), die in
neuester Zeit insbesondere auf dem Gebiete der Elektrizitätsversorgung
s o bemerkenswerte Fortschritte gemacht hat und so sehr von privaten
Kreisen wie auch teilweise von öffentlichen Stellen gefördert wird,
die aber auch bereits eine sehr energische und wohlbegründete Gegner
schaft gefunden hat, dürfte in vielen Fällen einer Überantwortung
a n reine Privatunternehmen vorzuziehen sein. In allen Fällen aber
bedingen die weitschauenden Rücksichten auf die künftige Energie
versorgung sowohl bei vertragsmäßiger Übertragung der Energiever
sorgung an private Unternehmen wie bei Gründung gemischter wirt-
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