Full text : Die Wirtschaft der deutschen Gaswerke

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Gasvertrieb“  in  den  Vordergrund  ihrer  technischen  und  vor
allem  kaufmännischen  Betätigung  zu  stellen,  so  ist  hierzu  noch  hervorzuheben, ­
  daß  eine  gemäßigte  Wirtschaftspolitik,  wie  dies  eine  allgemeine
Gasverwendung  zur  notwendigen  Voraussetzung  hat,  wesentlich  nur
bei  öffentlicher  Verwaltung  der  Gaswerke  möglich
ist.  Nur  die  öffentlichen  Körperschaften  der  Stadt-  und  Landgemeinden
wie  auch  weiter  der  Kreise,  Provinzen  usw.  sind  auf  Grund  ihres  sozialen
Berufes  in  der  Lage  und  künftig  wohl  auch  verpflichtet,  die  Energieversorgung ­
  durch  Gas  für  die  Allgemeinheit  bei  mäßigen  Kapitalrenten
durchzuführen.  Für  private  Unternehmen  ist  und  kann  nur  die  Erzielung ­
  möglichst  hoher  Renten  maßgebend  sein,  die  aber  einer
allgemeinen  Energieversorgung  widerspricht.
Es  wäre  verfehlt,  hieraus  den  Schluß  zu  ziehen,  daß  den  privaten
Gaswerksunternehmen  künftighin  jedwede  Berechtigung  abzuerkennen
Wäre;  im  Gegenteil  kann  eine  beschränkte  Beteiligung  von  privaten ­
  Gaswerksunternehmungen  an  der  Gasversorgung,  wie  sie  in
Deutschland  besteht  und  übrigens  auch  durch  Verträge  auf  Jahrzehnte
(teilweise  auf  „ewig“)  gebunden  ist,  der  technischen  und  wirtschaftlichen ­
  ,  Entwicklung  der  Gasversorgungsindustrie  nur  nützlich  sein.
Vollste  Berechtigung,  auch  vom  Standpunkt  der  allgemeinen
Energieversorgung  durch  Gas,  besitzen  die  privaten  Gaswerksunternehmungen ­
  besonders  in  allen  den  Fällen,  wo  es  sich  um  Zusammenschluß ­
  von  kleinen  Gemeinden  zum  Zwecke  der  Gasversorgung  handelt,
Wobei  nur  zu  häufig  die  Rivalität  der  einzelnen  Gemeinden  den  natürlichen ­
  Zusammenschluß  als  kommunalen  Verband  hindert,  sowie
Weiter,  wo  es  sich  um  Aufschluß  von  sonst  schwierigen  Gebieten  für
die  Energie-  bzw.  Gasversorgung  handelt.  Stets  aber  ist  auch  in  diesen,
besonderen  Fällen  zu  erwägen,  ob  nicht  wenigstens  durch  eine  Beteiligung ­
  von  Gemeinden  die  öffentlichen  Interessen  der  Energieversorgung
besser  als  durch  die  einfache  Übertragung  gewahrt  werden  können.
Die  „gemischte,  wirtschaftliche  Unternehmung“  (g.  m.  U.),  die  in
neuester  Zeit  insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  Elektrizitätsversorgung
s o  bemerkenswerte  Fortschritte  gemacht  hat  und  so  sehr  von  privaten
Kreisen  wie  auch  teilweise  von  öffentlichen  Stellen  gefördert  wird,
die  aber  auch  bereits  eine  sehr  energische  und  wohlbegründete  Gegnerschaft ­
  gefunden  hat,  dürfte  in  vielen  Fällen  einer  Überantwortung
a n  reine  Privatunternehmen  vorzuziehen  sein.  In  allen  Fällen  aber
bedingen  die  weitschauenden  Rücksichten  auf  die  künftige  Energieversorgung ­
  sowohl  bei  vertragsmäßiger  Übertragung  der  Energieversorgung ­
  an  private  Unternehmen  wie  bei  Gründung  gemischter  wirt-3*

            
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