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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
consules et burgenses Lubicenses. Nach den Eingangsformeln heißt es hier:
Ea propter et presentes noverint et futuri, quod nos, qui consilio civitatis
tunctempore presidemus, habitodiscretorum nostrorum consilio
‚«... Concordavimus!®), Es ist dies das älteste Vorkommen von discreti
in Lübecker Urkunden, aber auch die älteste Stelle, die über „den sitzenden
Rat“ berichtet!®); aus der Gegenüberstellung von „sitzender Rat‘ und „„dis-
creti‘““ wird man in letzterem „den alten Rat“ erblicken können. Dasselbe
Verhältnis nimmt Wehrmann*®) noch für die im Jahre 1277 begegnenden
maiores civitatis an, die namentlich angeführt, mit den consules zusammen 59
an der Zahl, vom Bischofe wegen des Erlassens von statuta nova iniqua et
inconsueta mit dem Bann belegt werden. Frensdorff ist geneigt anzunehmen,
daß der Rat gelegentlich einzelne angesehene Bürger, die nicht im Rate
saßen, mit zur Beratung herangezogen habe!”), betönt aber auch, daß von
einem verfassungsmäßigen Ausschuß der Gemeinde nicht die Rede sein
könne!®), Der eigentlich ausschlaggebende Faktor beim Erlassen
der decreta civitatis war und blieb während des ganzen 13. Jahr-
hunderts der Rat; wobei es dahingestellt bleiben muß, ob und wie weit
die alte Geschlechtergemeinschaft der Unternehmerfamilien einen tat-
sächlichen, nicht verfassungsmäßigen Einfluß auf den Rat und seine Be-
schlüsse gehabt hat. Das gilt ebensosehr für den Vorgang des Jahres 1212
wie die nach 1225, der Verfälschung des Barbarossaprivilegs, festzustellenden
Fälle. Sollte wirklich eine Mitwirkung der auf dem echten Ding versammelten
Gemeinde anzunehmen sein, so wird diese „Teilnahme der Gemeinde mehr
untergeordnet, auf allgemeine Zustimmung beschränkt‘ gewesen sein!®),
Wenn das placitum legitimum sehr bald wesentliche Befugnisse, z. B. die
öffentliche Auflassung der Grundstücke, an den Rat abgibt, so ist es im
ietzten Grunde das herrschaftliche Gericht des Vogtes, welches eingeschränkt
wird, nicht die Gemeinde, Als das eigentliche und einzige wirkliche Organ
der Gemeinde hat aber — daran läßt die Sprache der Urkunden kaum
einen Zweifel übrig — während der hier behandelten Periode der Rat zu
gelten; indem es dem Rat gelang, im Laufe des 13. Jahrhunderts den könig-
lichen Vogt zu verdrängen und die ganze Gerichtsbarkeit zu erlangen!!®), war
die volle staatsrechtliche Unabhängigkeit der Gemeinde endgültig gesichert.
Für die Verfassungsgeschichte Lübecks bis in die zweite Hälfte des 13. Jahr-
hunderts steht das Verhältnis zu den stadtherrlichen Beamten, namentlich
dem Vogt, im Vordergrund. Die im einzelnen friedlich und ohne bemerkens-
werte Störungen verlaufene Entwicklung endet mit einem vollen Sieg des
Rates, der als alleiniges Organ der Gemeinde und als ihre Obrigkeit zugleich
handelt. Späteren Jahrhunderten war es vorbehalten, besondere Organe
dieser Gemeinde zu entwickeln, die ihrerseits an dem vom Rat ausgeübten
Regiment einen Anteil erstrebten.