Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
consules et burgenses Lubicenses. Nach den Eingangsformeln heißt es hier: 
Ea propter et presentes noverint et futuri, quod nos, qui consilio civitatis 
tunctempore presidemus, habitodiscretorum nostrorum consilio 
‚«... Concordavimus!®), Es ist dies das älteste Vorkommen von discreti 
in Lübecker Urkunden, aber auch die älteste Stelle, die über „den sitzenden 
Rat“ berichtet!®); aus der Gegenüberstellung von „sitzender Rat‘ und „„dis- 
creti‘““ wird man in letzterem „den alten Rat“ erblicken können. Dasselbe 
Verhältnis nimmt Wehrmann*®) noch für die im Jahre 1277 begegnenden 
maiores civitatis an, die namentlich angeführt, mit den consules zusammen 59 
an der Zahl, vom Bischofe wegen des Erlassens von statuta nova iniqua et 
inconsueta mit dem Bann belegt werden. Frensdorff ist geneigt anzunehmen, 
daß der Rat gelegentlich einzelne angesehene Bürger, die nicht im Rate 
saßen, mit zur Beratung herangezogen habe!”), betönt aber auch, daß von 
einem verfassungsmäßigen Ausschuß der Gemeinde nicht die Rede sein 
könne!®), Der eigentlich ausschlaggebende Faktor beim Erlassen 
der decreta civitatis war und blieb während des ganzen 13. Jahr- 
hunderts der Rat; wobei es dahingestellt bleiben muß, ob und wie weit 
die alte Geschlechtergemeinschaft der Unternehmerfamilien einen tat- 
sächlichen, nicht verfassungsmäßigen Einfluß auf den Rat und seine Be- 
schlüsse gehabt hat. Das gilt ebensosehr für den Vorgang des Jahres 1212 
wie die nach 1225, der Verfälschung des Barbarossaprivilegs, festzustellenden 
Fälle. Sollte wirklich eine Mitwirkung der auf dem echten Ding versammelten 
Gemeinde anzunehmen sein, so wird diese „Teilnahme der Gemeinde mehr 
untergeordnet, auf allgemeine Zustimmung beschränkt‘ gewesen sein!®), 
Wenn das placitum legitimum sehr bald wesentliche Befugnisse, z. B. die 
öffentliche Auflassung der Grundstücke, an den Rat abgibt, so ist es im 
ietzten Grunde das herrschaftliche Gericht des Vogtes, welches eingeschränkt 
wird, nicht die Gemeinde, Als das eigentliche und einzige wirkliche Organ 
der Gemeinde hat aber — daran läßt die Sprache der Urkunden kaum 
einen Zweifel übrig — während der hier behandelten Periode der Rat zu 
gelten; indem es dem Rat gelang, im Laufe des 13. Jahrhunderts den könig- 
lichen Vogt zu verdrängen und die ganze Gerichtsbarkeit zu erlangen!!®), war 
die volle staatsrechtliche Unabhängigkeit der Gemeinde endgültig gesichert. 
Für die Verfassungsgeschichte Lübecks bis in die zweite Hälfte des 13. Jahr- 
hunderts steht das Verhältnis zu den stadtherrlichen Beamten, namentlich 
dem Vogt, im Vordergrund. Die im einzelnen friedlich und ohne bemerkens- 
werte Störungen verlaufene Entwicklung endet mit einem vollen Sieg des 
Rates, der als alleiniges Organ der Gemeinde und als ihre Obrigkeit zugleich 
handelt. Späteren Jahrhunderten war es vorbehalten, besondere Organe 
dieser Gemeinde zu entwickeln, die ihrerseits an dem vom Rat ausgeübten 
Regiment einen Anteil erstrebten.
	        
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