Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs  Bank-  und  Finanzwirtschaft.

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Zeitliche  Prolongationen  des  Morstoriu  xn  s.

Datum  des  Erlasses

Fälligkeitstermin
wird  verschoben
bis

Erlaß  vom  31.  Juli  19x4
»  »  9.  Aug.  1914
»  „  29.  Aug.  1914
»  „  27.  Sept.  1914
»  „  27.  Okt.  1914
„  „  15.  Dez.  1914
..  „  25.  Febr.  1915
„  „  15.  April  1915
„  „  24.  Juni  1915
„  „  16.  Okt.  1915
„  „  23.  Dez,  1915
„  „  18.  März  1916
„  „  21.  Juni  1916

30.  Aug.  1914
30.  Aug.  1914
1.  Okt.  1914
1.  Nov.  1914
x.  Jan.  1915
1.  März  1915
1.  Mai  1915
1.  Aug.  1915
1.  Nov.  1915
1.  Jan.  1916
1.  April  1916
1.  Juli  1916
1.  Okt.  1916

gebracht:  Die  französische  Republik  hat  ein  allgemeines  Moratorium
erlassen  müssen  —  Deutschland  dagegen  nicht.  Also  ist  die  Nationalwirtschaft ­
  Frankreichs  schwach,  die  Deutschlands  dagegen  stark!
Der  augenblicklich  noch  anhaltende  Mangel  an  vorurteilsfreien
Unterlagen  erschwert  es  sehr,  heute  eine  zuverlässige  und  abschließende
Betrachtung  über  Notwendigkeit  oder  Nichtnotwendigkeit,  über  Vorteile ­
  und  Nachteile  dieses  allgemeinen  und  umfassenden  Moratoriums
zu  geben.  Es  möge  daher  zunächst  nur  ausgeführt  werden,  wie  die  Regierung ­
  durch  ihre  Dekrete  in  das  Wirtschaftsleben  regelnd  eingriff,
und  welche  Bedeutung  einige  wenige  dieser  Maßnahmen  für  die  einzelnen
betroffenen  Teile  und  die  Allgemeinheit  haben.
Außer  dem  bereits  inhaltlich  wiedergegebenen  Erlasse  vom  9.  August
verfügt  u.  a.  ein  Erlaß  vom  10.  August  1914  für  die  Dauer  des  Krieges
eine  Unterbrechung  der  Verjährungs-  und  Verfallfristen  in  Zivil-,  Handelsund ­
  Verwaltungssachen.  Diese  Artikel  dienen  zum  Schutze  für  die  im
Felde  Stehenden,  denen  ja  die  Regelung  ihrer  Verbindlichkeiten  unmöglich ­
  ist,  und  für  die  Zurückgebliebenen,  die  hierzu  infolge  der  schädlichen ­
  Einwirkungen  des  Krieges  trotz  guten  Willens  gleichfalls  nicht
in  der  Lage  sind.
Auch  in  Deutschland  hat  der  Bundesrat  durch  eine  Reihe  besonderer
Verordnungen  den  im  französischen  Moratorium  ausgesprochenen  Bestimmungen ­
  Rechnung  getragen.  Hierher  gehören  die  Erlasse  über
die  gerichtliche  Bewilligung  von  Zahlungsfristen,  die  Geschäftsaufsicht
zur  Abwehr  des  Konkurses  und  der  Rechtsschutz  für  Kriegsteilnehmer:
So  z.  B.  die  Bundesrats-Verordnung  vom  7.  August  1914:  Die  gerichtliche ­
  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  an  Schuldner,  wenn  ihre  wirtschaftliche ­
  Lage  es  rechtfertigt 1 ):
Bundesrats-Verordnung  vom  8.  August  1914;  Die  Geschäftsaufsicht

Siehe  Denkschrift  an  den  Reichstag  Nr.  26,  S.  14.
            
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