Ge- Auto- Ver- Listenmäßig
. q: brauchs- | nomer trags: Vertrags- meist-
. tarif Satz j sah länder dbegüngstigte
RM RM | RM Ö Länder
je dz jeds ~ | je dz
Anmerkungen:
1. Nach näherer Bestimmung
der Reichsregierung dürfen
Pferde, welche für Zuchtzwecke
vom Staat oder mit staat-
licher Genehmigung einge-
führt werden, im Alter bis
zu 2 Jahren zum gZollsatze
von 10 RM., im Alter von
mehr als 2 Jahren zum Zoll-
sage:. von 220 RM. für
1 Stück abgelassen werden . Belgien
t : 3 z szu;;;
weniger als 1,40 m Stock-
maß, werden zum gollsatze
von 30 RM. für 1 Stück ab-
gelassen.
2. Saugfohlen, welche der Mut-
ter folgen, werden zum Zoll-
sake von 125 RM. für
1 Stück abgelassen.
101 Maulesel, Maultiree... 80.9 30, > Spanten
Anmerkung: Saugfohlen, welche
der Mutter folgen, bleiben
zollfrei.
10 Eele...._..._eREesÛ::: frei frei Spanien
108 Rindvie nn... . . . . Ibd.18,9 lbd.18, ? Ibd. 16,10 Schweden Spanien
Anmerkungen:
1. Nach näherer Bestimmung
des Bundesrats dürfen Bullen
von Hùöhenvieh, welche zu
Zuchtzwecken vom Staate od.
mit staatlicher Genehmigung
eingeführt werden, zum Zoll-
satze von 9 RM. für 1, Stück '
abgelassen werden.
2. Für Bewohner des Grenz- !
bezirks dürfen nach näherer '
Bestimmung des Bundesrats |
Zugochsen im Alter von 2/6]
bis 5 Jahren zum gßzollsatze
von 30 RM. für 1 Stück ein- j
gelassen werden, sofern sie
zum eigenen HVleirtschafts-
betriebe nachweislich not-
wendig sind.
s Rinder von großem Höhen-
fleckviehn oder von Braun-
vieh. die in einer Höhen-
lage von mindestens 300 m
über dem âAlleeresspiegel
auf gezogen und ses’!
lieh mindestens einen Mo-
nat in einer Höhenlage
von mindestens 800 m über
dem lieeresspiegel ge-
sömmert worden sind:
Butlen zur Perwendung frùir für 1 Stck
Zuchtz2wecke in tanawirtschafi- ; k
. lichen Betrieben. . . . . . 9,,~ | Schweiz
1) Siehe Erläuterungen. _
tü z z euhcitzon hz! HHB lzvettrsgsverhandluuger für Rindvieh zu Schlachtzwecken
ür 1 dz leben M ;
954
Nù „Rar-