Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Linie  zu  bringen,  erschien  die  Schaffung  von  Zentralkommissionen  notwendig. ­
  Besonders  bei  den  in  Oesterreich  herrschenden  zentrisugalen
und  föderalistischen  Bestrebungen  liegt  ja  die  Gefahr  nahe,  daß  die  örtlichen ­
  Ausschüsse  sich  von  der  Erwägung  leiten  lassen,  durch  ihre  Lohnpolitik ­
  die  Konkurrenzfähigkeit  ihrer  örtlichen  Industrie  zu  erhöhen.  Der
Ausschuß  war  deshalb  der  Meinung,  daß  die  Festsetzung  von  Mindestlöhnen ­
  ebenso  wie  in  England  nur  von  einer  Zentralkommission  erfolgen
könne  und  die  Prüfung  dieser  Lohnsatzung  dem  Handelsministerium  zustehen ­
  müsse.  Die  Festsetzung  von  Mindestlöhnen  durch  die  Zentralheimarbeitskommission ­
  sollte  aber  keineswegs  die  Gleichmachung  der
Löhne  im  ganzen  Reich  bedeuten,  die  Kommission  vielmehr  ausdrücklich
das  Recht  erhalten,  die  Löhne  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  abzustufen. ­

Uni  die  Abwanderung  der  Heimarbeit  aus  einem  Bezirk  in  den
anderen  zu  verhindern  und  ganze  Produküonszentren  einheillich
zusammenzufassen,  erschien  die  Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Landesgrenzen  notwendig.  Da  der  Regierungsentwurf ­
  die  Schafstmg  der  Heimarbeitskommissionen  durch  die
politischen  Landesbehörden  vorsieht,  deren  Zuständigkeit  sich  nur  auf  das  „
betreffende  Kronland  erstreckt,  können  Kommissionen  nicht  zur  Errichtung ­
  gelangen,  deren  Tätigkeit  sich  infolge  der  Ausdehnung  eines  bestimmten ­
  Heimarbeitgebiets  auf  mehrere  Kronländer  zu  erstrecken  hat.
Deshalb  wurde  auch  gewünscht,  daß  die  Bildung  von  Heimarbeitausschüssen ­
  nicht  den  Laudesbehörden,  sondern  dem  Handelsministerium
übertragen  werden  sollte.
Als  Beschluß  wurde  schließlich  niedergelegt,  daß  durch  Verordnung
des  Handelsministers  je  eine  Zentral-Heimarbeits-Kommission  für  jeden
Produktionszweig  errichtet  werden  soll.  Sie  ist  aus  Vertretern  der  einzelnen ­
  Abteilungen  der  Distriktskommissionen  zu  bilden.  Der  Vorsitzende
ist  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen  mit
beratender  Stimme  beizuwohnen.  Die  Zentralkommission  hat  die  Aufgabe, ­
  die  Beschlüsse  der  Distriktskommissionen  zu  überprüfen,  sie  kann
ihnen  Bestätigung  erteilen  oder  alle  oder  einzelne  derselben  abändern.
Kommen  in  den  Distriktskommissionen  keine  Beschlüsse  zustande,  so
hat  die  Zentralkommission  sie  selbst  aufzustellen.  Ihre  Beschlüsse  sind  den>
Handelsministerium  zur  Bestätigung  vorzulegen.
In  gewisser  Hinsicht  am  ungeklärtesten  ist  der  Abschnitt  VII  des
Gesetzes,  der  sich  mit  den  Kollektivverträgen  befaßt.  Sollte  der  Enttvurf
ursprünglich  nur  das  Verhältnis  zwischen  den  durch  Verträge  festgesetzten
            
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