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Linie zu bringen, erschien die Schaffung von Zentralkommissionen notwendig.
Besonders bei den in Oesterreich herrschenden zentrisugalen
und föderalistischen Bestrebungen liegt ja die Gefahr nahe, daß die örtlichen
Ausschüsse sich von der Erwägung leiten lassen, durch ihre Lohnpolitik
die Konkurrenzfähigkeit ihrer örtlichen Industrie zu erhöhen. Der
Ausschuß war deshalb der Meinung, daß die Festsetzung von Mindestlöhnen
ebenso wie in England nur von einer Zentralkommission erfolgen
könne und die Prüfung dieser Lohnsatzung dem Handelsministerium zustehen
müsse. Die Festsetzung von Mindestlöhnen durch die Zentralheimarbeitskommission
sollte aber keineswegs die Gleichmachung der
Löhne im ganzen Reich bedeuten, die Kommission vielmehr ausdrücklich
das Recht erhalten, die Löhne nach den örtlichen Verhältnissen abzustufen.
Uni die Abwanderung der Heimarbeit aus einem Bezirk in den
anderen zu verhindern und ganze Produküonszentren einheillich
zusammenzufassen, erschien die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse
ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen notwendig. Da der Regierungsentwurf
die Schafstmg der Heimarbeitskommissionen durch die
politischen Landesbehörden vorsieht, deren Zuständigkeit sich nur auf das „
betreffende Kronland erstreckt, können Kommissionen nicht zur Errichtung
gelangen, deren Tätigkeit sich infolge der Ausdehnung eines bestimmten
Heimarbeitgebiets auf mehrere Kronländer zu erstrecken hat.
Deshalb wurde auch gewünscht, daß die Bildung von Heimarbeitausschüssen
nicht den Laudesbehörden, sondern dem Handelsministerium
übertragen werden sollte.
Als Beschluß wurde schließlich niedergelegt, daß durch Verordnung
des Handelsministers je eine Zentral-Heimarbeits-Kommission für jeden
Produktionszweig errichtet werden soll. Sie ist aus Vertretern der einzelnen
Abteilungen der Distriktskommissionen zu bilden. Der Vorsitzende
ist berechtigt, den Sitzungen der Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen mit
beratender Stimme beizuwohnen. Die Zentralkommission hat die Aufgabe,
die Beschlüsse der Distriktskommissionen zu überprüfen, sie kann
ihnen Bestätigung erteilen oder alle oder einzelne derselben abändern.
Kommen in den Distriktskommissionen keine Beschlüsse zustande, so
hat die Zentralkommission sie selbst aufzustellen. Ihre Beschlüsse sind den>
Handelsministerium zur Bestätigung vorzulegen.
In gewisser Hinsicht am ungeklärtesten ist der Abschnitt VII des
Gesetzes, der sich mit den Kollektivverträgen befaßt. Sollte der Enttvurf
ursprünglich nur das Verhältnis zwischen den durch Verträge festgesetzten