Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Wir kommen zunächst zu dein dem § 125 entsprechenden 
Paragraph des Regierungsentwurfs. Es handelt sich hier um 
Ms. 2 und 3 8 125 des Entwurfs (Ms. I dieses Paragraphen 
bildet hellte den § 124 b der GO.), welche lauten: 
Eili Arbeitgeber, welcher einen Gesellen verleitet, vor recht 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisfes die Arbeit zll ver 
lassen, ist dem früheren Arbeitgeber fiir den dadurch entstehenden 
Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mit verhaftet. 
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, lvelcher einen Gesellen 
oder Gehilfen nimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe 
noch einenl anderen Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet ist. 
Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinile des vor- 
st e h e n d e n Absatzes die im 8 119 Ws. 2 bezeichneten Per 
sonen gleich. 
Die Begründurlg erklärt dazu: Die Verleitung zum Vertrags 
brüche und die Annahnle von Arbeitern, welche aus eineln 
bestehenden Arbeitsvertrage anderen Arbeitgebern noch 
verpflichtet sind, kommen auch in der Hausindustrie vor. Die Ver 
antwortlichkeit, welche die Arbeitgeber nach 8 126 Abs. 2 dafür 
treffen soll, trifft mit gleichem Rechte auch diejenigen, welche sich 
dieser Handlungen in dem im 8 ll9 Abs. 2 (jetzt 8 119 b) be 
zeichneten Verhältnisse schuldig machen und soll demnach fiir diese 
durch den dem § 125 hinzugefügten neuen Ms. 3 begründet 
werden. 
Die Bestimmung des 8 125, Ms. 3 des Entwurfs und Ge 
setzes besagt nach den Motiven, daß der Arbeitgeber, welcher die im 
8 119 b bezeichneten Personen in der vom 8 125 Abs 1 und 2 GO. 
beschriebenen Weise beschäftigt, so büßen soll, als wenn er „Gehilfen 
und Gesellen", welche einem anderen Arbeitgeber noch verpflichtet 
sind, in Arbeit nimmt. Der schuldige Arbeitgeber ist solidarisch mit 
den verleiteten Arbeitnehmern für 8 124 b verhaftet. Die Schaden 
ersatzpflicht der Personen des 8 119 b wird durch 8 125 nicht be 
stimmt. 
Während die zu Hause tätigen getverblichen Arbeiter nach 
8 124 b der GO. schadenersatzpflichtig gemacht werden können, fin
	        
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