Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Auch  der  Wortlaut  im  Zusammenhang  des  §  9  gibt  keinen  Anhalt
dafür,  daß  in  diesem  Paragraphen  deni  Militärbefehlshaber  ein  ganz
einzig  dastehendes  Ausnahmerecht  eingeräumt  werden  soll,  sondern  er  zählt
nur  Vergehen  auf,  welche  die  öffentliche  Sicherheit  schädigen  können,
möglicherweise  aber  nach  andern  Strafgesetzen  nicht  unter  Strafe  gestellt
sind.
Die  Entscheidung  des  vorliebenden  Rechtsstreits  hängt  aber  nicht
davon  ab,  ob  überhaupt  em  Militärbefehlshaber  Anordnungen
treffen  kann,  welche  die  bestehenden  Gesetze  abändern,  sondern  ob  die  Verordnung ­
  vom  4.  April  1916  wirklich  als  ein  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  im  Sinne  des  §  9b
BZG.  anzusehen  ist.
Das  Reichsgericht  hat  ja  nun  zwar  mehrfach  ausgesprochen,  haß,
soweit  der  Inhalt  des  Angeordneten  in  Frage  kommt,  die  Gesetzmäßigkeit ­
  ohne  weiteres  dadurch  gegeben  sei,  daß  der  Militärbefehlshaber  die
Anordnung  als  auf  Grund  des  §  9  b  BZG.  erlassen  bezeichnet  hat.
(Vergl.  Art.  v.  14.  2.  16  bei  Conrad  a.  a.  O.  S.  56  —  g  —).
Dieser  Ansicht  kann  aber  nicht  beigetreten  werden.
Ist  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  gesetzliche ­
  Voraussetzung  sür  die  Zulässigkeit  der  Anordnung,  dann  muß  diese
Voraussetzung  nicht  nur  dem  Namen  nach,  sondern  in  Wirklichkeit ­
  vorhanden  sein.
Dieser  sonst  für  alle  Gesetzesanwendung  bestehende  Grundsatz  kann
hier  keine  Ausnahme  finden,  einmal,  weil  das  Gesetz  das  nicht  vorsieht,
sodann  aber  auch,  weil  diese  Auffassung  zu  den  ungeheuerlichsten  Konsequenzen ­
  führt.  Der  Militärbefehlshaber  könnte  ja  sonst  unter  dem
Titel:  „Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit"  alles,  was  auf  menschlichem
(Sjcfnetc  überhaupt  geschehen  kann,  mit  absoluter  Herrschaftsgewalt  vornehmen. ­
  Er  könnte  z.  B.  verbieten,  daß  die  Bürger  ihr  Geld  behalten,
daß  sie  ihrem  Berufe  nachgehen,  daß  der  oder  jener  weiter  leben  soll  usw.
Es  kann  wohl  nicht  ernsthaft  behauptet  werden,  daß  der  Gesetzgeber ­
  eine  solche  Machtbefugnis  dem  Militärbefehlshaber  einräumen
wollte.
Daß  das  nicht  beabsichtigt  gewesen  sein  kann,  geht  ja  auch  daraus
hervor,  daß  im  Artikel  106  der  Preußischen  Verfassungsurkunde  nur  für
Königliche  Verordnungen  die  Ausnahme  bestimmt  ist,  daß  die  Prüfung
der  Rechtsgültigkeit  nicht  den  Behörden,  sondern  den  Kammern  zustehen ­
  soll.
Es  kann  dann  doch  unmöglich  gefolgert  werden,  daß  Anordnungen
der  Militärbefehlshaber  noch  in  weiterem  Maße  als  Königliche  Verordnungen ­
  von  einer  Nachprüfungsmöglichkeit  befreit  sein  sollen.
Die  auf  Grund  des  §  9b  BZG.  ergangenen  Verbote  der  Militärbefehlshaber
  stellen,  wie  das  Reichsgericht  in  seinem  Urteil  vom  14.  Februar ­
  1916  (Jurist.  Wchschr.  1916  S.  1135  Z.  40)  betont  hat,  vcrwaltungsrechtliche
  Maßnahmen  polizeilicher  Art  dar.  Für  solche  hat  weiter
das  Reichsgericht  schon  in  seiner  Entscheidung  vom  26.  1.  1900  (Jurist.
Wchschr.  1900  S.  196)  ausgesprochen:
            
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