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Auch der Wortlaut im Zusammenhang des § 9 gibt keinen Anhalt
dafür, daß in diesem Paragraphen deni Militärbefehlshaber ein ganz
einzig dastehendes Ausnahmerecht eingeräumt werden soll, sondern er zählt
nur Vergehen auf, welche die öffentliche Sicherheit schädigen können,
möglicherweise aber nach andern Strafgesetzen nicht unter Strafe gestellt
sind.
Die Entscheidung des vorliebenden Rechtsstreits hängt aber nicht
davon ab, ob überhaupt em Militärbefehlshaber Anordnungen
treffen kann, welche die bestehenden Gesetze abändern, sondern ob die Verordnung
vom 4. April 1916 wirklich als ein im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot im Sinne des § 9b
BZG. anzusehen ist.
Das Reichsgericht hat ja nun zwar mehrfach ausgesprochen, haß,
soweit der Inhalt des Angeordneten in Frage kommt, die Gesetzmäßigkeit
ohne weiteres dadurch gegeben sei, daß der Militärbefehlshaber die
Anordnung als auf Grund des § 9 b BZG. erlassen bezeichnet hat.
(Vergl. Art. v. 14. 2. 16 bei Conrad a. a. O. S. 56 — g —).
Dieser Ansicht kann aber nicht beigetreten werden.
Ist das Interesse der öffentlichen Sicherheit gesetzliche
Voraussetzung sür die Zulässigkeit der Anordnung, dann muß diese
Voraussetzung nicht nur dem Namen nach, sondern in Wirklichkeit
vorhanden sein.
Dieser sonst für alle Gesetzesanwendung bestehende Grundsatz kann
hier keine Ausnahme finden, einmal, weil das Gesetz das nicht vorsieht,
sodann aber auch, weil diese Auffassung zu den ungeheuerlichsten Konsequenzen
führt. Der Militärbefehlshaber könnte ja sonst unter dem
Titel: „Interesse der öffentlichen Sicherheit" alles, was auf menschlichem
(Sjcfnetc überhaupt geschehen kann, mit absoluter Herrschaftsgewalt vornehmen.
Er könnte z. B. verbieten, daß die Bürger ihr Geld behalten,
daß sie ihrem Berufe nachgehen, daß der oder jener weiter leben soll usw.
Es kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden, daß der Gesetzgeber
eine solche Machtbefugnis dem Militärbefehlshaber einräumen
wollte.
Daß das nicht beabsichtigt gewesen sein kann, geht ja auch daraus
hervor, daß im Artikel 106 der Preußischen Verfassungsurkunde nur für
Königliche Verordnungen die Ausnahme bestimmt ist, daß die Prüfung
der Rechtsgültigkeit nicht den Behörden, sondern den Kammern zustehen
soll.
Es kann dann doch unmöglich gefolgert werden, daß Anordnungen
der Militärbefehlshaber noch in weiterem Maße als Königliche Verordnungen
von einer Nachprüfungsmöglichkeit befreit sein sollen.
Die auf Grund des § 9b BZG. ergangenen Verbote der Militärbefehlshaber
stellen, wie das Reichsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar
1916 (Jurist. Wchschr. 1916 S. 1135 Z. 40) betont hat, vcrwaltungsrechtliche
Maßnahmen polizeilicher Art dar. Für solche hat weiter
das Reichsgericht schon in seiner Entscheidung vom 26. 1. 1900 (Jurist.
Wchschr. 1900 S. 196) ausgesprochen: