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lang unselbständige, zu Hause arbeitende Portefeuiller als selbständige
Gewerbetreibende zur Gewerbesteuer veranlagt worden.
Demgegenüber steht fest, daß die Gewerbeordnring, weirn sie
auch nicht den Begriff des unselbständigen Heimarbeiters aufstellt,
dennoch für diesen Arbeiter Bestimmungen enthält. Aus der Entstehungsgeschichte
des Z 119 b der Gewerbeordnung dürfte sich ergeben,
daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Truckvorschristen die
„Heimarbeiter" mit ini Auge hatte und diese zu 'den gewerblichen
Arbeitern, inr Sinne der Gewerbeordnung, gezählt hat: Die
preußische GS. von 1845, welche irn allgemeinen die Grundlage
für die Reichsgewerbeordnung abgegeben hat, besaß keine Vorschriften
gegen den Truck. Deshalb erging die Königliche Botschaft von:
24. Oktober 1848 an die zur Vereinbarung dev Verfassung einberufene
Nationalversammlung. Die Botschaft enthält den Entwurf
eines Gesetzes zum Schutze der Fabrikarbeiter gegen die bei
Berechnung ihres Arbeitslohns in mehreren Fabrikdistrikten herrschenden
unter der Benennung Trucksystem bekannten Mißbräuche.
Für uns kommt namentlich Artikel III des Entwurfes in Betracht,
da aus ihm § 119 b seine Entstehung herzuleiten hat. Artikel III
lautet:
Unter Arbeitern werden hier alle verstanden, welche in Fabrikstätten
oder außerhalb derselben fiir Fabrikinhaber
oder die ihnen im Artikel I nnd II gleichgestellten Personen,
die zu ihreni Gewerbebetriebe gehörigen Ganz- oder Halbfabrikate
anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne selbst aus
deren Verkaufe ein Gewerbe zu machen.
In den Motiven zu der Verordnung wird ausgeführt:
Me Eigentümlichkeit des Verhältnisses der bei der Fabrik-Industrie
tätigen Personen, wie sie sich in einzelnen Fabrikdistrikten
ansgeLMet hat, macht es unerläßlich, den Begriff der im Sinne
der Verordnung z u r KI affe der A v beiter gehörigen Personen
bestimmt zu bezeichnen. Im Entwürfe sind dazu gerechuet
worden, nicht allein die Arbeiter in den eigentlichen Fabrikstätten,
sondern auch diejenigen, deven Zahl die
bei weitem größere ist, tvelche außerhalb derselben für