Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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lang  unselbständige,  zu  Hause  arbeitende  Portefeuiller  als  selbständige ­
  Gewerbetreibende  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  worden.
Demgegenüber  steht  fest,  daß  die  Gewerbeordnring,  weirn  sie
auch  nicht  den  Begriff  des  unselbständigen  Heimarbeiters  aufstellt,
dennoch  für  diesen  Arbeiter  Bestimmungen  enthält.  Aus  der  Entstehungsgeschichte ­
  des  Z  119  b  der  Gewerbeordnung  dürfte  sich  ergeben, ­
  daß  der  Gesetzgeber  bei  Schaffung  der  Truckvorschristen  die
„Heimarbeiter"  mit  ini  Auge  hatte  und  diese  zu  'den  gewerblichen
Arbeitern,  inr  Sinne  der  Gewerbeordnung,  gezählt  hat:  Die
preußische  GS.  von  1845,  welche  irn  allgemeinen  die  Grundlage
für  die  Reichsgewerbeordnung  abgegeben  hat,  besaß  keine  Vorschriften ­
  gegen  den  Truck.  Deshalb  erging  die  Königliche  Botschaft  von:
24.  Oktober  1848  an  die  zur  Vereinbarung  dev  Verfassung  einberufene ­
  Nationalversammlung.  Die  Botschaft  enthält  den  Entwurf ­
  eines  Gesetzes  zum  Schutze  der  Fabrikarbeiter  gegen  die  bei
Berechnung  ihres  Arbeitslohns  in  mehreren  Fabrikdistrikten  herrschenden ­
  unter  der  Benennung  Trucksystem  bekannten  Mißbräuche.
Für  uns  kommt  namentlich  Artikel  III  des  Entwurfes  in  Betracht,
da  aus  ihm  §  119  b  seine  Entstehung  herzuleiten  hat.  Artikel  III
lautet:
Unter  Arbeitern  werden  hier  alle  verstanden,  welche  in  Fabrikstätten ­
  oder  außerhalb  derselben  fiir  Fabrikinhaber ­
  oder  die  ihnen  im  Artikel  I  nnd  II  gleichgestellten  Personen, ­
  die  zu  ihreni  Gewerbebetriebe  gehörigen  Ganz-  oder  Halbfabrikate ­
  anfertigen  oder  solche  an  sie  absetzen,  ohne  selbst  aus
deren  Verkaufe  ein  Gewerbe  zu  machen.
In  den  Motiven  zu  der  Verordnung  wird  ausgeführt:
Me  Eigentümlichkeit  des  Verhältnisses  der  bei  der  Fabrik-Industrie ­
  tätigen  Personen,  wie  sie  sich  in  einzelnen  Fabrikdistrikten
ansgeLMet  hat,  macht  es  unerläßlich,  den  Begriff  der  im  Sinne
der  Verordnung  z  u  r  KI  affe  der  A  v  beiter  gehörigen  Personen ­
  bestimmt  zu  bezeichnen.  Im  Entwürfe  sind  dazu  gerechuet
worden,  nicht  allein  die  Arbeiter  in  den  eigentlichen  Fabrikstätten,
  sondern  auch  diejenigen,  deven  Zahl  die
bei  weitem  größere  ist,  tvelche  außerhalb  derselben  für
            
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