Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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ihrem Arbeitgeber diese Annieldung ihrer eigenen Person -oder ihre Be 
freiung von der Kvaukenversicherungspflicht nach Nr. II dieser Satzurig 
nachzuweisen. Geschieht dies nicht iirnerhalb einer Woche nach Eintritt 
in die Beschäftigung, so ist der Arbeitgeber auch in 'diesem Falle zur An 
meldung -verpflichtet. 
Die Bestimmungen der §§ 317, 318 und 530, 531 der Reichsversichc- 
rungsordnung gelten entsprechend. 
V. 
Die Hausgewerbtreibenden tverden entsprechend ihrem jährlichen 
Arboitsverdinst in die satzungsmäßigen Lohnstufen der allgemeinen Orts 
krankenkasse emg-ereiht. Bestand die hausgeiverbliche Beschäftigung erst 
kürzere Zeit, so gilt der für diese Zeit festgestellte Arbeitsverdienst als 
Grundlage für -die Zuteilung zu einer Lohnstufe. Ist -eine derartige Fest 
stellung nicht möglich, so wird der Verdienst zugrunde gelegt, den -ein 
gleichartiges Mitglied in dem betreffenden Gewerbszweigc zu erzielen 
pflegt. Soweit nicht größerer Arbeitsverdienst nachgew«sen ist, wird der 
höchste Grundlohn für männliche Personen auf 4 M., für weibliche Per 
sonen auf 3 M. festgesetzt. 
VI. 
Der Anspruch auf die Kassenleistungen -entsteht für die Hausgewerb- 
treibenden mit Beginn ihrer Mitgliedschaft. .Hinsichtlich der Beiträge 
gelten die für die sonstigen Mitglieder maßgebenden Vorschriften der 
Kassensatzung, soweit nicht durch die vorliegende Satzung eine besondere 
Regelung erfolgt. 
VII. 
Die Hausgewerbtreibenden haben Ansprüche auf -die Regelleistungen 
nach der Reichsversicherungsordnung, sofern nicht die Kassensatzung ihnen 
Mehrleistungen durch besondere Bestimmungen einräumt. 
VIII. 
Hausgewebbtreibende, di-e nach Nr. IV dieser Satzung ihre Anmel 
dung selbst vorzunehmen haben, müssen die vollen Kassenbeiträge für ihre 
eigene Person allein tragen und an die Kasse abführen. Im übrigen 
ist zur Zahlung -der Beiträge derjenige verpflichtet, -dein -als Arbeitgeber 
die Anmeldung zur Krankenkasse obliegt. 
Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, 2 / s der gezahlten Beiträge seinen 
Beschäftigten spätestens bei der zweiten Lohnzahlung abzuziehen. Soweit 
Hausgewerbtreibende von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, findet 
der Z 396 RBO. -entsprechende Anwendung. 
IX. 
Rückstände werden wie Gem-eindeabgaben 'beigetrieben. Dem Bei 
treibungsverfahren -geht eine Mahnung voraus.
	        
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