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ihrem Arbeitgeber diese Annieldung ihrer eigenen Person -oder ihre Be
freiung von der Kvaukenversicherungspflicht nach Nr. II dieser Satzurig
nachzuweisen. Geschieht dies nicht iirnerhalb einer Woche nach Eintritt
in die Beschäftigung, so ist der Arbeitgeber auch in 'diesem Falle zur An
meldung -verpflichtet.
Die Bestimmungen der §§ 317, 318 und 530, 531 der Reichsversichc-
rungsordnung gelten entsprechend.
V.
Die Hausgewerbtreibenden tverden entsprechend ihrem jährlichen
Arboitsverdinst in die satzungsmäßigen Lohnstufen der allgemeinen Orts
krankenkasse emg-ereiht. Bestand die hausgeiverbliche Beschäftigung erst
kürzere Zeit, so gilt der für diese Zeit festgestellte Arbeitsverdienst als
Grundlage für -die Zuteilung zu einer Lohnstufe. Ist -eine derartige Fest
stellung nicht möglich, so wird der Verdienst zugrunde gelegt, den -ein
gleichartiges Mitglied in dem betreffenden Gewerbszweigc zu erzielen
pflegt. Soweit nicht größerer Arbeitsverdienst nachgew«sen ist, wird der
höchste Grundlohn für männliche Personen auf 4 M., für weibliche Per
sonen auf 3 M. festgesetzt.
VI.
Der Anspruch auf die Kassenleistungen -entsteht für die Hausgewerb-
treibenden mit Beginn ihrer Mitgliedschaft. .Hinsichtlich der Beiträge
gelten die für die sonstigen Mitglieder maßgebenden Vorschriften der
Kassensatzung, soweit nicht durch die vorliegende Satzung eine besondere
Regelung erfolgt.
VII.
Die Hausgewerbtreibenden haben Ansprüche auf -die Regelleistungen
nach der Reichsversicherungsordnung, sofern nicht die Kassensatzung ihnen
Mehrleistungen durch besondere Bestimmungen einräumt.
VIII.
Hausgewebbtreibende, di-e nach Nr. IV dieser Satzung ihre Anmel
dung selbst vorzunehmen haben, müssen die vollen Kassenbeiträge für ihre
eigene Person allein tragen und an die Kasse abführen. Im übrigen
ist zur Zahlung -der Beiträge derjenige verpflichtet, -dein -als Arbeitgeber
die Anmeldung zur Krankenkasse obliegt.
Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, 2 / s der gezahlten Beiträge seinen
Beschäftigten spätestens bei der zweiten Lohnzahlung abzuziehen. Soweit
Hausgewerbtreibende von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, findet
der Z 396 RBO. -entsprechende Anwendung.
IX.
Rückstände werden wie Gem-eindeabgaben 'beigetrieben. Dem Bei
treibungsverfahren -geht eine Mahnung voraus.