Full text : Hundert Jahre J.P. Bachem, Buchdruckerei, Verlagsbuchhandlung, Zeitungsverlag

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notwendig.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  nötigten  die  Kasse  im
Juni  1898,  die  bisherige  längste  Unterstützungsdauer  von  52  auf
26  Wochen  herabzusetzen.
Im  Juni  1898  wurde  der  Beitritt  zum  Kölner  Krankenkassenverband ­
  beschlossen  und  im  April  1904  die  freie  Arztwahl  eingeführt. ­

Bei  Gelegenheit  des  25jährigen  Bestehens  der  Haus-  jetzt
Betriebskrankenkasse  stiftete  Frau  Josef  Bachem  eine  mit  sinnreichen ­
  Emblemen  und  Wappen  der  Familie  und  der  Buchdrucker
kunstvoll  bestickte  Fahne,  die  seitdem  bei  allen  feierlichen  Anlässen ­
  gebraucht  wird.
Die  Krankenversicherungsnovelle  vom  25.  Mai  1903  nötigte
die  Kasse  zur  Einführung  neuer  Satzungen  auf  Grund  des
ministeriellen  „Normalstatuts“,  das  am  1.  Januar  1904  in  Kraft
trat.  Damit  hörte  die  Kasse  eigentlich  auf,  [eine  eigene  soziale
Schöpfung  zu  sein.  Dabei  wurde  der  Gesamtbeitrag  von  3V*  auf  4
v.  H.  des  durchschnittlichen  Tagelohns  erhöht  (zwei  Drittel  von
den  Mitgliedern,  ein  Drittel  von  der  Firma).  Der  bisherigen  Lohnklasseneinteilung ­
  der  Mitglieder  wurde  eine  neunte  Lohnklasse
mit  mehr  als  25  M.  Wochenverdienst,  18  M.  Krankengeld,  112,  50  M.
Sterbegeld  (einschließlich  der  Zuschußkasse  172,50  M.)  hinzugefügt.
Nach  den  Bestimmungen  vom  4.  Dezember  1910  besteht  der
Vorstand  der  Kasse  aus  10  Mitgliedern,  und  in  den  Hauptversammlungen ­
  pst  die  Gruppenwahl  nach  dem  technischen  und  kaufmännischen ­
  Betrieb  eingeführt.
Die  neueste,  am  1.  Januar  1914  in  Kraft  getretene  Satzung
erweiterte  die  Versicherungsberechtigung  kaufmännischer  und
Betriebsbeamten  bis  zu  einem  Jahresgehalt  von  2500  M.  und  vermehrte ­
  die  Klasseneinteilung  der  Mitglieder  um  zwei  weitere
Lohnstufen,  nämlich
mit  5  M.  Grundlohn  (Krankenhilfe  M.  23,80,  Sterbegeld  M.  150);
mit  6  M.  Grundlohn  (Krankenhilfe  M.  28,—,  Sterbegeld  M.  180).
Unter  den  mancherlei  Verbesserungen,  die  das  reichsgesetzliche ­
  „Normalstatut“  mit  sich  brachte,  sei  die  Verlängerung  der
Unterstützungsdauer  von  der  27.  bis  39.  Woche  der  Krankheit
mit  dem  halben  Krankengeld,  die  Einführung  der  Wochenhilfe
für  die  Ehefrauen  der  Mitglieder  und  für  die  weiblichen  Mitglieder ­
  die  Erweiterung  der  Wöchnerinnenunterstützung  erwähnt.
Die  Mitgliederzahl  der  Hauskrankenkasse  stieg  von  1873
bis  1884  von  49  auf  125,  und  die  Ausgaben  belaufen  sich  in  diesem
            
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