Ein noch heutigen Tages als Quellenwerk wertvolles rechts
wissenschaftliches Buch ging im Jahre 1821 aus dem Verlag
hervor: Eine „Darstellung der Provisorischen Ver
waltung am Rhein vom Jahre 1813 bis 1819“ von Joh.
Daniel Ferdinand Neigebaur. Das mit einer Vorrede des be
rühmten Geschichtsschreibers Prof. Heinr. Luden in Jena (1778
bis 1847) versehene Werk enthalt viele wertvolle Personal- und
sonstige Angaben, Proklamationen und andere amtliche Ver
öffentlichungen aus jener ersten Zeit nach Einverleibung der
Rheinprovinz in den preußischen Staat.
Gleichfalls für die Rechtswissenschaft hochbedeutsam war
das Werk des beim Rheinischen Appellationsgerichtshof in Köln
beschäftigten fünfundzwanzigjährigen Assessors Aug. Wilh.
Refft er, die „Athenäische Gerichtsverfassung“. Ver
anlaßt war es durch eine Preisaufgabe der Akademie der
Wissenschaften in Berlin.
So hoch bewertet wurde diese Lösung, daß der Verfasser daraufhin
im nächsten Jahre unter Umgehung der sonst inne zu haltenden Vor
stufen sogleich zum ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät
der Universität Bonn gemacht wurde, die ihm vorher den Titel eines
Ehrendoktors der Rechte verliehen hatte. Nach einer glänzenden Lauf
bahn als hervorragender Rechtslehrer — 1861 wurde er ins Herrenhaus
berufen — starb Heffter, vierundachtzigjährig, 1880 in Berlin.
Zu den angesehenen Schriftstellern des Bachemschen Verlags
gehört auch der Physiker, Meteorolog und Staatswissenschaftler
Joh. Friedr. Benzenberg 7 , der durch das 1833 bei Gelegenheit
des Kölner Stapelstreits geprägte geflügelte Wort „Zahlen be
weisen“ heute noch sich allgemeiner Bekanntschaft erfreut. Sein
Gerechtigkeitssinn ließ ihn inderFonkschen Mordsache,
die seit 1816 die Gemüter in der Rheinprovinz und darüber
hinaus erregte, das Wort ergreifen.
Am 10. November 1816 war der Handlungsdiener Wilh. Cönen in Köln
verschwunden und seine Leiche am 19. Dezember bei Krefeld im Rhein
aufgefunden worden. Ein unbegründetes Gerücht bezichtigte den an
gesehenen Kölner Kaufmann Pet. Ant. Fonk des Mordes. Der Appellhot
in Trier, der Rheinische Appellhof in Köln sprachen ihn frei, das Trierer
Schwurgericht verurteilte ihn 1822 zum Tode; die beantragte Kassation
wurde verworfen, aber eine kgl. Kabinettsorder vom 28. Juli 1823 ver
weigerte die Anerkennung des Urteils, worauf der gequälte Mann nach
39 Monaten Gefängnishaft befreit wurde.