Full text: Hundert Jahre J.P. Bachem, Buchdruckerei, Verlagsbuchhandlung, Zeitungsverlag

Ein noch heutigen Tages als Quellenwerk wertvolles rechts 
wissenschaftliches Buch ging im Jahre 1821 aus dem Verlag 
hervor: Eine „Darstellung der Provisorischen Ver 
waltung am Rhein vom Jahre 1813 bis 1819“ von Joh. 
Daniel Ferdinand Neigebaur. Das mit einer Vorrede des be 
rühmten Geschichtsschreibers Prof. Heinr. Luden in Jena (1778 
bis 1847) versehene Werk enthalt viele wertvolle Personal- und 
sonstige Angaben, Proklamationen und andere amtliche Ver 
öffentlichungen aus jener ersten Zeit nach Einverleibung der 
Rheinprovinz in den preußischen Staat. 
Gleichfalls für die Rechtswissenschaft hochbedeutsam war 
das Werk des beim Rheinischen Appellationsgerichtshof in Köln 
beschäftigten fünfundzwanzigjährigen Assessors Aug. Wilh. 
Refft er, die „Athenäische Gerichtsverfassung“. Ver 
anlaßt war es durch eine Preisaufgabe der Akademie der 
Wissenschaften in Berlin. 
So hoch bewertet wurde diese Lösung, daß der Verfasser daraufhin 
im nächsten Jahre unter Umgehung der sonst inne zu haltenden Vor 
stufen sogleich zum ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät 
der Universität Bonn gemacht wurde, die ihm vorher den Titel eines 
Ehrendoktors der Rechte verliehen hatte. Nach einer glänzenden Lauf 
bahn als hervorragender Rechtslehrer — 1861 wurde er ins Herrenhaus 
berufen — starb Heffter, vierundachtzigjährig, 1880 in Berlin. 
Zu den angesehenen Schriftstellern des Bachemschen Verlags 
gehört auch der Physiker, Meteorolog und Staatswissenschaftler 
Joh. Friedr. Benzenberg 7 , der durch das 1833 bei Gelegenheit 
des Kölner Stapelstreits geprägte geflügelte Wort „Zahlen be 
weisen“ heute noch sich allgemeiner Bekanntschaft erfreut. Sein 
Gerechtigkeitssinn ließ ihn inderFonkschen Mordsache, 
die seit 1816 die Gemüter in der Rheinprovinz und darüber 
hinaus erregte, das Wort ergreifen. 
Am 10. November 1816 war der Handlungsdiener Wilh. Cönen in Köln 
verschwunden und seine Leiche am 19. Dezember bei Krefeld im Rhein 
aufgefunden worden. Ein unbegründetes Gerücht bezichtigte den an 
gesehenen Kölner Kaufmann Pet. Ant. Fonk des Mordes. Der Appellhot 
in Trier, der Rheinische Appellhof in Köln sprachen ihn frei, das Trierer 
Schwurgericht verurteilte ihn 1822 zum Tode; die beantragte Kassation 
wurde verworfen, aber eine kgl. Kabinettsorder vom 28. Juli 1823 ver 
weigerte die Anerkennung des Urteils, worauf der gequälte Mann nach 
39 Monaten Gefängnishaft befreit wurde.
	        
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