Ein noch heutigen Tages als Quellenwerk wertvolles rechtswissenschaftliches
Buch ging im Jahre 1821 aus dem Verlag
hervor: Eine „Darstellung der Provisorischen Verwaltung
am Rhein vom Jahre 1813 bis 1819“ von Joh.
Daniel Ferdinand Neigebaur. Das mit einer Vorrede des berühmten
Geschichtsschreibers Prof. Heinr. Luden in Jena (1778
bis 1847) versehene Werk enthalt viele wertvolle Personal- und
sonstige Angaben, Proklamationen und andere amtliche Veröffentlichungen
aus jener ersten Zeit nach Einverleibung der
Rheinprovinz in den preußischen Staat.
Gleichfalls für die Rechtswissenschaft hochbedeutsam war
das Werk des beim Rheinischen Appellationsgerichtshof in Köln
beschäftigten fünfundzwanzigjährigen Assessors Aug. Wilh.
Refft er, die „Athenäische Gerichtsverfassung“. Veranlaßt
war es durch eine Preisaufgabe der Akademie der
Wissenschaften in Berlin.
So hoch bewertet wurde diese Lösung, daß der Verfasser daraufhin
im nächsten Jahre unter Umgehung der sonst inne zu haltenden Vorstufen
sogleich zum ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät
der Universität Bonn gemacht wurde, die ihm vorher den Titel eines
Ehrendoktors der Rechte verliehen hatte. Nach einer glänzenden Laufbahn
als hervorragender Rechtslehrer — 1861 wurde er ins Herrenhaus
berufen — starb Heffter, vierundachtzigjährig, 1880 in Berlin.
Zu den angesehenen Schriftstellern des Bachemschen Verlags
gehört auch der Physiker, Meteorolog und Staatswissenschaftler
Joh. Friedr. Benzenberg 7 , der durch das 1833 bei Gelegenheit
des Kölner Stapelstreits geprägte geflügelte Wort „Zahlen beweisen“
heute noch sich allgemeiner Bekanntschaft erfreut. Sein
Gerechtigkeitssinn ließ ihn inderFonkschen Mordsache,
die seit 1816 die Gemüter in der Rheinprovinz und darüber
hinaus erregte, das Wort ergreifen.
Am 10. November 1816 war der Handlungsdiener Wilh. Cönen in Köln
verschwunden und seine Leiche am 19. Dezember bei Krefeld im Rhein
aufgefunden worden. Ein unbegründetes Gerücht bezichtigte den angesehenen
Kölner Kaufmann Pet. Ant. Fonk des Mordes. Der Appellhot
in Trier, der Rheinische Appellhof in Köln sprachen ihn frei, das Trierer
Schwurgericht verurteilte ihn 1822 zum Tode; die beantragte Kassation
wurde verworfen, aber eine kgl. Kabinettsorder vom 28. Juli 1823 verweigerte
die Anerkennung des Urteils, worauf der gequälte Mann nach
39 Monaten Gefängnishaft befreit wurde.