Full text: Hundert Jahre J.P. Bachem, Buchdruckerei, Verlagsbuchhandlung, Zeitungsverlag

Schneller als Lambert Bachem dachte, brach das Unglück 
über ihn herein. Er hat selbst in einem umfangreichen Briefe 
vom 11. November 1840 an den Kgl. Direktor im [preußischen 
Kultusministerium v. Ladenberg, mit dem er wegen der Neu 
auflagen seiner Werke in Briefwechsel stand, eine Darstellung 
der Vorkommnisse gegeben, aus der Folgendes wiedergegeben sei: 
„Das hiesige königliche Handelsgericht versetzte mich durch Urtheil 
vom 17. September d. J. auf den Antrag zweier, keinem vernünftigen 
Vorschlagei mehr Gehör gebender Gläubiger 20 in Fallit-Zustand und 
verhängte dadurch über mich und meine Familie unsägliche Leiden. Ich 
wurde durch diesen, so plötzlich und unerwartet |auf mich ge 
führten Schlag gleich aufs Krankenbett geworfen . . . Wie sehr ich 
einer unsinnigen, rücksichtslosen Leidenschaft zum Opfer gefallen bin, 
wollen Euer Hochwohlgeboren daraus entnehmen, daß die, {meistens 
hier anwesenden, Gläubiger von einiger Bedeutung, das hiesige Banquier- 
haus (S. Oppenheim jr. et Comp, an der Spitze, mit den beiden Antrag 
stellern selbst, dem hiesigen Handelsgerichte, als kaum die Siegel angelegt 
waren [am 18. Sept. 1840, 12 Uhr mittags], die Erklärung einreichten, 
daß sie sich solidarisch verpflichteten, meine Schulden alle zu bezahlen, 
und die verehrliche Stelle auf diesen Grund aller Gründe baten, mich in 
den Besitz meines Vermögens, meines Geschäfts und meiner früheren 
Rechte wieder einzusetzen, welches Gesuch das Handelsgericht aber ver 
warf. Nach dem Grundsätze, daß in Fällen, wie hier, wo von einem 
Banquerott auch nicht entfernt die Rede seyn kann, das Handelsgericht 
nur [im Interesse der Gläubiger und des Falliten zu operiren habe, nach 
dem gelieferten Beweise, daß auf diese Art keine Schulden von mir, 
sondern jblos noch solche meiner potenten Gläubiger bestanden, erheben 
selbst einige Rechtsgelehrte Zweifel über die Richtigkeit des Urtheils, 
unter dessen Motiven die Erklärung so wenig als jene des Syndiks, daß 
er damit einverstanden wäre, aufgeführt sind. Dem Laien wird es daher 
nicht zu verargen seyn, wenn er über die so hoch gepriesene, französische 
Gesetzgebung fortwährend seine Skrupel behält, . . . einstweilen aber 
schmachte ich unter dem Drucke vieler zeitraubender und kostspieliger 
Formalitäten, welche keine Hoffnung lassen, mein Sortimentsge 
schäft erhalten zu können . . . Wenn mir nun nach zwei und zwanzig 
jährigem, rastlosem Wirken noch der herbe Schmerz geworden ist, ein 
so gut fundirtes, mit der höchsten Sorgfalt geleitetes und im besten 
Rufe stehendes Geschäft durch blinden Parteigeist in seinen Grund 
festen erschüttert und durch schmähliche, unsinnige Leidenschaft zu 
Grunde gerichtet zu sehen, so habe ich doch auch das Glück gehabt, mich 
überzeugen zu dürfen, daß Rechtlichkeit und Ehre, wofür ich gelebt und 
gewirkt habe, doch noch nicht ganz zu inhaltlosen Worten herabgesunken 
sind und daß auch der moralischen Kraft im Kampfe mit der Geldsucht
	        
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