Schneller als Lambert Bachem dachte, brach das Unglück
über ihn herein. Er hat selbst in einem umfangreichen Briefe
vom 11. November 1840 an den Kgl. Direktor im [preußischen
Kultusministerium v. Ladenberg, mit dem er wegen der Neu
auflagen seiner Werke in Briefwechsel stand, eine Darstellung
der Vorkommnisse gegeben, aus der Folgendes wiedergegeben sei:
„Das hiesige königliche Handelsgericht versetzte mich durch Urtheil
vom 17. September d. J. auf den Antrag zweier, keinem vernünftigen
Vorschlagei mehr Gehör gebender Gläubiger 20 in Fallit-Zustand und
verhängte dadurch über mich und meine Familie unsägliche Leiden. Ich
wurde durch diesen, so plötzlich und unerwartet |auf mich ge
führten Schlag gleich aufs Krankenbett geworfen . . . Wie sehr ich
einer unsinnigen, rücksichtslosen Leidenschaft zum Opfer gefallen bin,
wollen Euer Hochwohlgeboren daraus entnehmen, daß die, {meistens
hier anwesenden, Gläubiger von einiger Bedeutung, das hiesige Banquier-
haus (S. Oppenheim jr. et Comp, an der Spitze, mit den beiden Antrag
stellern selbst, dem hiesigen Handelsgerichte, als kaum die Siegel angelegt
waren [am 18. Sept. 1840, 12 Uhr mittags], die Erklärung einreichten,
daß sie sich solidarisch verpflichteten, meine Schulden alle zu bezahlen,
und die verehrliche Stelle auf diesen Grund aller Gründe baten, mich in
den Besitz meines Vermögens, meines Geschäfts und meiner früheren
Rechte wieder einzusetzen, welches Gesuch das Handelsgericht aber ver
warf. Nach dem Grundsätze, daß in Fällen, wie hier, wo von einem
Banquerott auch nicht entfernt die Rede seyn kann, das Handelsgericht
nur [im Interesse der Gläubiger und des Falliten zu operiren habe, nach
dem gelieferten Beweise, daß auf diese Art keine Schulden von mir,
sondern jblos noch solche meiner potenten Gläubiger bestanden, erheben
selbst einige Rechtsgelehrte Zweifel über die Richtigkeit des Urtheils,
unter dessen Motiven die Erklärung so wenig als jene des Syndiks, daß
er damit einverstanden wäre, aufgeführt sind. Dem Laien wird es daher
nicht zu verargen seyn, wenn er über die so hoch gepriesene, französische
Gesetzgebung fortwährend seine Skrupel behält, . . . einstweilen aber
schmachte ich unter dem Drucke vieler zeitraubender und kostspieliger
Formalitäten, welche keine Hoffnung lassen, mein Sortimentsge
schäft erhalten zu können . . . Wenn mir nun nach zwei und zwanzig
jährigem, rastlosem Wirken noch der herbe Schmerz geworden ist, ein
so gut fundirtes, mit der höchsten Sorgfalt geleitetes und im besten
Rufe stehendes Geschäft durch blinden Parteigeist in seinen Grund
festen erschüttert und durch schmähliche, unsinnige Leidenschaft zu
Grunde gerichtet zu sehen, so habe ich doch auch das Glück gehabt, mich
überzeugen zu dürfen, daß Rechtlichkeit und Ehre, wofür ich gelebt und
gewirkt habe, doch noch nicht ganz zu inhaltlosen Worten herabgesunken
sind und daß auch der moralischen Kraft im Kampfe mit der Geldsucht