Full text : Hundert Jahre J.P. Bachem, Buchdruckerei, Verlagsbuchhandlung, Zeitungsverlag

Schneller  als  Lambert  Bachem  dachte,  brach  das  Unglück
über  ihn  herein.  Er  hat  selbst  in  einem  umfangreichen  Briefe
vom  11.  November  1840  an  den  Kgl.  Direktor  im  [preußischen
Kultusministerium  v.  Ladenberg,  mit  dem  er  wegen  der  Neuauflagen ­
  seiner  Werke  in  Briefwechsel  stand,  eine  Darstellung
der  Vorkommnisse  gegeben,  aus  der  Folgendes  wiedergegeben  sei:
„Das  hiesige  königliche  Handelsgericht  versetzte  mich  durch  Urtheil
vom  17.  September  d.  J.  auf  den  Antrag  zweier,  keinem  vernünftigen
Vorschlagei  mehr  Gehör  gebender  Gläubiger 20  in  Fallit-Zustand  und
verhängte  dadurch  über  mich  und  meine  Familie  unsägliche  Leiden.  Ich
wurde  durch  diesen,  so  plötzlich  und  unerwartet  |auf  mich  geführten ­
  Schlag  gleich  aufs  Krankenbett  geworfen  .  .  .  Wie  sehr  ich
einer  unsinnigen,  rücksichtslosen  Leidenschaft  zum  Opfer  gefallen  bin,
wollen  Euer  Hochwohlgeboren  daraus  entnehmen,  daß  die,  {meistens
hier  anwesenden,  Gläubiger  von  einiger  Bedeutung,  das  hiesige  Banquierhaus
  (S.  Oppenheim  jr.  et  Comp,  an  der  Spitze,  mit  den  beiden  Antragstellern ­
  selbst,  dem  hiesigen  Handelsgerichte,  als  kaum  die  Siegel  angelegt
waren  [am  18.  Sept.  1840,  12  Uhr  mittags],  die  Erklärung  einreichten,
daß  sie  sich  solidarisch  verpflichteten,  meine  Schulden  alle  zu  bezahlen,
und  die  verehrliche  Stelle  auf  diesen  Grund  aller  Gründe  baten,  mich  in
den  Besitz  meines  Vermögens,  meines  Geschäfts  und  meiner  früheren
Rechte  wieder  einzusetzen,  welches  Gesuch  das  Handelsgericht  aber  verwarf. ­
  Nach  dem  Grundsätze,  daß  in  Fällen,  wie  hier,  wo  von  einem
Banquerott  auch  nicht  entfernt  die  Rede  seyn  kann,  das  Handelsgericht
nur  [im  Interesse  der  Gläubiger  und  des  Falliten  zu  operiren  habe,  nach
dem  gelieferten  Beweise,  daß  auf  diese  Art  keine  Schulden  von  mir,
sondern  jblos  noch  solche  meiner  potenten  Gläubiger  bestanden,  erheben
selbst  einige  Rechtsgelehrte  Zweifel  über  die  Richtigkeit  des  Urtheils,
unter  dessen  Motiven  die  Erklärung  so  wenig  als  jene  des  Syndiks,  daß
er  damit  einverstanden  wäre,  aufgeführt  sind.  Dem  Laien  wird  es  daher
nicht  zu  verargen  seyn,  wenn  er  über  die  so  hoch  gepriesene,  französische
Gesetzgebung  fortwährend  seine  Skrupel  behält,  .  .  .  einstweilen  aber
schmachte  ich  unter  dem  Drucke  vieler  zeitraubender  und  kostspieliger
Formalitäten,  welche  keine  Hoffnung  lassen,  mein  Sortimentsgeschäft ­
  erhalten  zu  können  .  .  .  Wenn  mir  nun  nach  zwei  und  zwanzigjährigem, ­
  rastlosem  Wirken  noch  der  herbe  Schmerz  geworden  ist,  ein
so  gut  fundirtes,  mit  der  höchsten  Sorgfalt  geleitetes  und  im  besten
Rufe  stehendes  Geschäft  durch  blinden  Parteigeist  in  seinen  Grundfesten ­
  erschüttert  und  durch  schmähliche,  unsinnige  Leidenschaft  zu
Grunde  gerichtet  zu  sehen,  so  habe  ich  doch  auch  das  Glück  gehabt,  mich
überzeugen  zu  dürfen,  daß  Rechtlichkeit  und  Ehre,  wofür  ich  gelebt  und
gewirkt  habe,  doch  noch  nicht  ganz  zu  inhaltlosen  Worten  herabgesunken
sind  und  daß  auch  der  moralischen  Kraft  im  Kampfe  mit  der  Geldsucht
            
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