fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
  
  
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Art. 48. 
Allen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen ist, 
sobald sie sich legitimiert haben, zu jeder Stunde der Eintritt in 
die Fabrikräume zu gestatten. Diese Beamten sind verpflichtet, ihre 
Beobachtungen nur den zuständigen Amtsstellen und dem Betriebs- 
inhaber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen. 
Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Verwendung kom- 
menden Substanzen (Art. 23) und die Fabrikate der besuchten 
Fabriken ist strenges Amtsgeheimnis zu bewahren. 
Art. 49. 
Wünscht der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts- 
stelle erhaltene Weisung (Art. 46, Ziff. 1) anzufechten, .so muss dies 
innerhalb 20 Tagen nach deren Empfang bei der nächsten Ober- 
behörde (Kantonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen. 
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft. 
VIll. Strafbestimmungen. 
Art. 50. 
Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers oder der 
Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die Vollziehungsverordnung 
und Spezialvorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, 
abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen 
von 5 bis 50 Franken zu belegen. 
Art. 51. 
Schwere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber oder der 
Arbeiter sind dem Strafrichter zur Beurteilung zu überweisen, der 
Geldbussen von 50 bis 500 Franken und im Wiederholungsfalle 
auch Gefängnis bis auf 3 Monate verhängen kann. 
Art. :52. 
Eltern und Vormünder, deren Pilegebefohlene bei Ueber- 
tretung der Art. 3—13 und 15—19 dieses Gesetzes mitwirken, 
unterstehen den gleichen Strafbestimmungen. 
   
  
    
  
  
  
   
   
    
  
  
  
  
   
   
    
   
  
   
   
   
   
    
   
   
  
  
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