Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  119

Der  staatliche  Beitrag'  überwiegt  aber  durchaus.  Er  war  1901:
32,284.58  Kronen,  während  Stadt  und  Handelskammer  je  10000  Kronen
beisteuerten.  Der  Verwaltungsausschuß  bestellt  aus  44  Mitgliedern.
Je  6  Mitglieder  werden  vom  Handelsminister,  der  Gemeindeverwaltung
von  Budapest  und  der  Budapester  Handelskammer,  die  übrigen  durch
verschiedene  Unternehmer-  und  Arbeitervereinigungen  bezeichnet.
Die  Anstalt  vermittelte  1902  unentgeltlich  im  ganzen  34432  Stellen
(bei  47  319  angebotenen  und  bei  86  940  gesuchten  Stellen).  Im  Jahre
1903  hat  sich  der  Handelsminister  entschlossen,  zunächst  in  5  größeren
und  in  6  kleineren  Orten  (Sitzen  von  Handelskammern)  entsprechend
organisierte  und  unterhaltene  Nachweisstellen  zu  errichten.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  finden  sich  in  verschiedenen
Einzelstaaten  staatliche  unentgeltliche  Arbeitsnachweise.  In  Illinois
z.  B.  ist  am  1.  Juli  1899  ein  Gesetz  in  Kraft  getreten,  auf  Grund  dessen
in  allen  Städten  mit  mehr  als  50  000  Einwohnern  ein  staatlicher  Arbeitsnachweis ­
  einzurichten  ist,  der  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  seine
Dienste  unentgeltlich  leistet.  Im  Sept.  1901  haben  die  Beamten  der
staatlichen  Arbeitsnachweise  einen  Verband  „Association  of  Officials
of  free  Public  Employment  Bureaus  of  America“  gegründet.  In  Neu-Südwales
  hat  ebenfalls  der  Staat  Arbeitsnachweisstellen  errichtet.
Die  Frage,  ob  staatliche  oder  städtische  Arbeitsnachweisämter
den  Vorzug  verdienen,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden.  Die  Gewohnheiten ­
  und  Anschauungen  der  einzenen  Länder  sprechen  hier
stark  mit.  Der  Gesichtspunkt,  der  in  Österreich  für  die  staatliche
Organisation  geltend  gemacht  ist,  nämlich  die  Notwendigkeit,  ein
lückenloses  Netz  von  Nachweisstellen  zu  schaffen,  führt  nicht  unbedingt
zu  staatlicher  Organisation.  Ihm  würde  auch  Rechnung  getragen
werden,  wenn  durch  Gesetz  den  Gemeinden  von  einer  bestimmten
Einwohnerzahl  an  die  Errichtung  von  Nachweisämtern  vorgeschrieben
würde,  ein  Gedanke,  der,  wie  gezeigt,  mehrfach  aufgetaucht  und  zum
Teil  durchgeführt  ist.  Ob  es  eines  solchen  Gesetzes  bedarf,  das  doch
immer  nur  eine  mechanische  Grenze  ziehen  kann,  hängt  davon  ab
in  welchem  Maße  die  Gemeinden  sich  von  selbst  dieser  Aufgabe
widmen.  Wo  sie  deren  Bedeutung  erkannt  haben,  wird  es  eines  gesetzlichen ­
  Zwanges  kaum  bedürfen.  Der  Staat  könnte  aber  auch  hier
durch  Anregung  und  nötigenfalls  durch  Beihilfen,  durch  Erleichterung
der  Benutzung  der  Fernsprecher,  durch  Gewährung  von  Frachtermäßigungen ­
  bei  dem  Ausgleich  von  Ort  zu  Ort  u.  dgl.  der  Entwickelung ­
  Vorschub  leisten.  Die  allgemeine  Verbreitung  von
öffentlichen,  unentgeltlich  arbeitenden  Arbeitsnachweisstellen  ist  an
sich  erwünscht  und  entspricht  dem  Gesamtinteresse.  Es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  daß  solche  Stellen  zunächst  für  einen  engeren  Bezirk ­
  arbeiten;  unter  Umständen  sind  in  größeren  Orten  noch  berufliche
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.