wenn volkswirtjdqhaftlidhe Derhältnijje es erheijdhen, kann
die Behörde Ausnahmen bewilligen.
Wach einigen diefer Gefjekge hat, wenn eine Alpe troß
wiederholter Strafen dem alpenwirtjhafjtlidhen Betrieb
dauernd entzogen wird, die Alpkommijflion das Recht, auf
Gefahr und Koften des Eigentümers alle Arbeiten vor-
zunehmen, die zur Erhaltung der Alpe cls foldher, be-
fonders zur Einführung eines ordnungsmäßigen AIlp-
betriebes, erforderligh find, ferner die unerläßlidhen Ein-
richtungen herzuftellen, einen Derwalter zu beftellen oder
die Alpe, aber in der Reael nur für ein Jahr, zu ver-
pachten.
Zur Durchführung diejer Dorfchriften müjen alle
Alpen in amtliqhen „Alpenbücdhern“ verzeichnet fein, die
itändig in Evidenz zu halten find. Ferner werden dafür
eigene Organe gejchaffen: Alvausichüffe, Alpräte, Alv-
inlpekRtoren.
Diejen Gefeßgen liegen ganz andere Erwägungen 3U-
grunde, als den analogen Beitimmungen des Forjtgejeses.
In unjeren Alpenländern waren in den legten Jahr-
zehnten zahlreihe Alpen aufgelafjen worden; Taqdlieb-
haber und Waldbefiger hatten fie aufgekauft, fperrten fie
jür die Diehweide ab und verwendeten fie, oft nadhdem jie
jie aufgeforjtet hatten, für die Wildgehege, die Jagd oder
die Holzproduktion. Das bedeutete aber den Rückgang der
Diehzucht, die Gefährdung der Erijtenz der Bauernaüter,
N jür ihre Wirtidhaft der Alpenmeiden nicht entbehren
önnen.
Eine ganze Reihe von Umftänden hat diefe für unfere
ganze Dolkswirtjdhaft verhängnisvolle Entwicklung ver-
urfacht. Namentliq hat auch die Gefegagebung viel dazu
beigetragen.
Sunächjt haben, troß der „Regulierung“ der Wald-
und Weidejervituten, die Befiger des belafteten Bodens
eine ganze Reihe von BHandhaben, um die nußgungs-
berechtigten Bauern an der Ausübung der für ihren wirt-
jchaftlidhen Betrieb unentbehrlichen Weide- und Holzunas-
rechte zu hindern oder ihnen dieje Ausübung unleidlich zu
machen. Überall, wo die Bauern und die Grundherren
gleichzeitig an demfelben Boden Nußgungsrechte beligen,
entitebht ein wirtichaftliher Kampf, in welchem Ddie
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