Aber der Satz fügt noch ein „und" hinzu. Durch diese
Darstellungen „und durch die mehrfach wiederkehrenden
Hinweisungen auf eine demnächst bevorstehende soziale
Revolution" soll die Anreizung vollbracht worden sein.
Welches sind die Hinweisungen auf eine „demnächst
bevorstehende soziale Revolution"? Wo stehen
sie? Warum zitiert sie der Staatsanwalt nicht? Ich
fordere ihn dazu auf: Er kann sie nicht zitieren. Es
existieren in dieser Broschüre keine Stellen, welche seine
Insinuationen unterstützen würden.
Allerdings gebrauche ich, wenn ich auch nicht von
einer „demnächst bevorstehenden sozialen Revolution"
spreche, wie der Staatsanwalt behauptet — ich spreche
vielmehr nur von einer mit dem Februar 1848 bereits
eingetretenen sozialen Revolution —, allerdings gebrauche
ich sehr häufig im Laufe dieser ganzen Broschüre das
Wort „revolutionär" und „Revolution". Mit diesem
Wort will mich der Statsanwalt zu Boden schlagen!
Denn er, dasselbe imnier nur in seiner engen juristischen
Bedeutung nehmend, vermag das Wort „Revolution"
nicht zu lesen, ohne geschwungene Heugabeln vor seiner
Phantasie zu sehen! Das ist aber nicht die wissenschaftliche
Bedeutung dieses Wortes, und schon der konstante Sprach
gebrauch in meiner Schrift hätte den Staatsanwalt
darüber belehren können, daß hier das Wort in seinem
andern, wissenschaftlichen Sinne genommen ist. So
nenne ich darin die Entwicklung des Landesfürstentunis
eine revolutionäre Erscheinung.
So erkläre ich ausdrücklich die Bauernkriege, die doch
wahrhaftig hinreichend mit Gewalt und Blutvergießen
ins Leben traten, für eine nur in ihrer Einbildung
Großmanri, Laffalle
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