Full text: Ferdinand Lassalle

Aber der Satz fügt noch ein „und" hinzu. Durch diese 
Darstellungen „und durch die mehrfach wiederkehrenden 
Hinweisungen auf eine demnächst bevorstehende soziale 
Revolution" soll die Anreizung vollbracht worden sein. 
Welches sind die Hinweisungen auf eine „demnächst 
bevorstehende soziale Revolution"? Wo stehen 
sie? Warum zitiert sie der Staatsanwalt nicht? Ich 
fordere ihn dazu auf: Er kann sie nicht zitieren. Es 
existieren in dieser Broschüre keine Stellen, welche seine 
Insinuationen unterstützen würden. 
Allerdings gebrauche ich, wenn ich auch nicht von 
einer „demnächst bevorstehenden sozialen Revolution" 
spreche, wie der Staatsanwalt behauptet — ich spreche 
vielmehr nur von einer mit dem Februar 1848 bereits 
eingetretenen sozialen Revolution —, allerdings gebrauche 
ich sehr häufig im Laufe dieser ganzen Broschüre das 
Wort „revolutionär" und „Revolution". Mit diesem 
Wort will mich der Statsanwalt zu Boden schlagen! 
Denn er, dasselbe imnier nur in seiner engen juristischen 
Bedeutung nehmend, vermag das Wort „Revolution" 
nicht zu lesen, ohne geschwungene Heugabeln vor seiner 
Phantasie zu sehen! Das ist aber nicht die wissenschaftliche 
Bedeutung dieses Wortes, und schon der konstante Sprach 
gebrauch in meiner Schrift hätte den Staatsanwalt 
darüber belehren können, daß hier das Wort in seinem 
andern, wissenschaftlichen Sinne genommen ist. So 
nenne ich darin die Entwicklung des Landesfürstentunis 
eine revolutionäre Erscheinung. 
So erkläre ich ausdrücklich die Bauernkriege, die doch 
wahrhaftig hinreichend mit Gewalt und Blutvergießen 
ins Leben traten, für eine nur in ihrer Einbildung 
Großmanri, Laffalle 
129
	        
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