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Staatsanwalt (schnell einfallend): Herr Präsident! Ich
glaube, diese Äußerung des Angeklagten genügt, seinen
Angriffen gegen die Staatsanwaltschaft die
Krone aufzusetzen. Ich beantrage deshalb, auf Grund
des Artikels 134 des Ausatzgesetzes vom 3. Mai 1852
dem Angeklagten das Wort zu entziehen, und ihn,
wenn er jetzt noch zu antworten fortfahren sollte, aus
dem Sitzungssaal zu entfernen.
(Sensation)
Präsident: Dem Angeklagten ist nunmehr das Wort
entzogen, jede weitereÄußerung desselben also unstatthaft.
Angeklagter (lebhaft einfallend): Herr Präsident! Ich
muß hierüber einen Beschluß desgesamten Gerichts
hofes extrahieren! Ich beantrage einen solchen
und verlange, daß mir zur Begründung dieses Antrages
das Wort gegeben wird.
Staatsanwalt: Ich muß dagegen protestieren, daß
der Angeklagte noch spricht, da ihm das Wort vom Prä
sidenten entzogen worden ist.
Angeklagter: Dies ist eine Verwechslung der Be
griffe. Es ist mir das Wort au fand entzogen worden.
Ich habe nun auf einen Beschluß des Hofes darüber
provoziert, und der Hof kann über eine so wichtige Sache
gar nicht entscheiden, ohne mich zuvor darüber gehört
zu haben.
Präsident: Der Angeklagte hat das Wort darüber,
ob ihm das Wort zu entziehen sei.
Staatsanwalt: Dann bemerke ich wenigstens, daß
der Angeklagte über nichts andres sprechen kann.
Angeklagter: Beruhigen Sie sich, ich werde bei der
Stange bleiben.