Full text : Ferdinand Lassalle

132

Staatsanwalt  (schnell  einfallend):  Herr  Präsident!  Ich
glaube,  diese  Äußerung  des  Angeklagten  genügt,  seinen
Angriffen  gegen  die  Staatsanwaltschaft  die
Krone  aufzusetzen.  Ich  beantrage  deshalb,  auf  Grund
des  Artikels  134  des  Ausatzgesetzes  vom  3.  Mai  1852
dem  Angeklagten  das  Wort  zu  entziehen,  und  ihn,
wenn  er  jetzt  noch  zu  antworten  fortfahren  sollte,  aus
dem  Sitzungssaal  zu  entfernen.
(Sensation)
Präsident:  Dem  Angeklagten  ist  nunmehr  das  Wort
entzogen,  jede  weitereÄußerung  desselben  also  unstatthaft.
Angeklagter  (lebhaft  einfallend):  Herr  Präsident!  Ich
muß  hierüber  einen  Beschluß  desgesamten  Gerichtshofes ­
  extrahieren!  Ich  beantrage  einen  solchen
und  verlange,  daß  mir  zur  Begründung  dieses  Antrages
das  Wort  gegeben  wird.
Staatsanwalt:  Ich  muß  dagegen  protestieren,  daß
der  Angeklagte  noch  spricht,  da  ihm  das  Wort  vom  Präsidenten ­
  entzogen  worden  ist.
Angeklagter:  Dies  ist  eine  Verwechslung  der  Begriffe. ­
  Es  ist  mir  das  Wort  au  fand  entzogen  worden.
Ich  habe  nun  auf  einen  Beschluß  des  Hofes  darüber
provoziert,  und  der  Hof  kann  über  eine  so  wichtige  Sache
gar  nicht  entscheiden,  ohne  mich  zuvor  darüber  gehört
zu  haben.
Präsident:  Der  Angeklagte  hat  das  Wort  darüber,
ob  ihm  das  Wort  zu  entziehen  sei.
Staatsanwalt:  Dann  bemerke  ich  wenigstens,  daß
der  Angeklagte  über  nichts  andres  sprechen  kann.
Angeklagter:  Beruhigen  Sie  sich,  ich  werde  bei  der
Stange  bleiben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.