135
andres ist es, daß, wenn wirklich der objektive Tat
bestand einer Beleidigung vorliegt, die Beleidigung eines
Beamten,in Beziehung aufsein Amt, härtergeahndet
wird. Setzen Sie nun den Fall, meine Herren Richter,
daß ich in einer literarischen Kontroverse zu jemandem
gesagt hätte: „Bin ich denn Ihr wissenschaftlicher
Prügeljunge?" und dieser hätte dieses Tribunal mit
neuen Klagen wegen Beleidigung angegangen, Sie hätten
ihn mit Lachen sofort abgewiesen. Ich behaupte,
der Staatsanwalt verwechselt bei seinem Antrage,
mich aus dem Saale bringen zu lassen ...
(Sensation)
...Respekt mit Beleidigung! —
(Kurze Pause: Bewegung unter den Anwesenden. Die Richter
beraten. Cs ergreift noch das Wort der)
Verteidiger: Aber, meine Herren, ich muß doch
sehr bitten, die Verteidigung nicht in dieser Weise zu
beschränken. Ich weise meinerseits auch auf den Inhalt
des Artikels 134. Er verordnet nicht, wie ihn der Herr
Staatsanwalt zu zitieren scheint, sondern wörtlich fol
gendes (liest):
„Wenn der Angeklagte die Verhandlung
vor dem erkennenden Gerichte durch unge
bührliches Betragen stört,"
so soll das Gericht ihn entfernen lassen können. Meine
Herren Richter! Sie werden doch nimmermehr, wenn
ein Angeklagter, der mit tiefster Bewegung seines Ge
mütes sich verteidigt, einen vielleicht harten Ausdruck
gebraucht, oder selbst ein anstößiges Wort sich ent
schlüpfen läßt und wenn er auch öfter in diesen Fehler
verfallen sollte —, dies als ein ungebührliches