Full text: Ferdinand Lassalle

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andres ist es, daß, wenn wirklich der objektive Tat 
bestand einer Beleidigung vorliegt, die Beleidigung eines 
Beamten,in Beziehung aufsein Amt, härtergeahndet 
wird. Setzen Sie nun den Fall, meine Herren Richter, 
daß ich in einer literarischen Kontroverse zu jemandem 
gesagt hätte: „Bin ich denn Ihr wissenschaftlicher 
Prügeljunge?" und dieser hätte dieses Tribunal mit 
neuen Klagen wegen Beleidigung angegangen, Sie hätten 
ihn mit Lachen sofort abgewiesen. Ich behaupte, 
der Staatsanwalt verwechselt bei seinem Antrage, 
mich aus dem Saale bringen zu lassen ... 
(Sensation) 
...Respekt mit Beleidigung! — 
(Kurze Pause: Bewegung unter den Anwesenden. Die Richter 
beraten. Cs ergreift noch das Wort der) 
Verteidiger: Aber, meine Herren, ich muß doch 
sehr bitten, die Verteidigung nicht in dieser Weise zu 
beschränken. Ich weise meinerseits auch auf den Inhalt 
des Artikels 134. Er verordnet nicht, wie ihn der Herr 
Staatsanwalt zu zitieren scheint, sondern wörtlich fol 
gendes (liest): 
„Wenn der Angeklagte die Verhandlung 
vor dem erkennenden Gerichte durch unge 
bührliches Betragen stört," 
so soll das Gericht ihn entfernen lassen können. Meine 
Herren Richter! Sie werden doch nimmermehr, wenn 
ein Angeklagter, der mit tiefster Bewegung seines Ge 
mütes sich verteidigt, einen vielleicht harten Ausdruck 
gebraucht, oder selbst ein anstößiges Wort sich ent 
schlüpfen läßt und wenn er auch öfter in diesen Fehler 
verfallen sollte —, dies als ein ungebührliches
	        
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