Full text : Ferdinand Lassalle

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andres  ist  es,  daß,  wenn  wirklich  der  objektive  Tatbestand ­
  einer  Beleidigung  vorliegt,  die  Beleidigung  eines
Beamten,in  Beziehung  aufsein  Amt,  härtergeahndet
wird.  Setzen  Sie  nun  den  Fall,  meine  Herren  Richter,
daß  ich  in  einer  literarischen  Kontroverse  zu  jemandem
gesagt  hätte:  „Bin  ich  denn  Ihr  wissenschaftlicher
Prügeljunge?"  und  dieser  hätte  dieses  Tribunal  mit
neuen  Klagen  wegen  Beleidigung  angegangen,  Sie  hätten
ihn  mit  Lachen  sofort  abgewiesen.  Ich  behaupte,
der  Staatsanwalt  verwechselt  bei  seinem  Antrage,
mich  aus  dem  Saale  bringen  zu  lassen  ...
(Sensation)
...Respekt  mit  Beleidigung!  —
(Kurze  Pause:  Bewegung  unter  den  Anwesenden.  Die  Richter
beraten.  Cs  ergreift  noch  das  Wort  der)
Verteidiger:  Aber,  meine  Herren,  ich  muß  doch
sehr  bitten,  die  Verteidigung  nicht  in  dieser  Weise  zu
beschränken.  Ich  weise  meinerseits  auch  auf  den  Inhalt
des  Artikels  134.  Er  verordnet  nicht,  wie  ihn  der  Herr
Staatsanwalt  zu  zitieren  scheint,  sondern  wörtlich  folgendes ­
  (liest):
„Wenn  der  Angeklagte  die  Verhandlung
vor  dem  erkennenden  Gerichte  durch  ungebührliches ­
  Betragen  stört,"
so  soll  das  Gericht  ihn  entfernen  lassen  können.  Meine
Herren  Richter!  Sie  werden  doch  nimmermehr,  wenn
ein  Angeklagter,  der  mit  tiefster  Bewegung  seines  Gemütes ­
  sich  verteidigt,  einen  vielleicht  harten  Ausdruck
gebraucht,  oder  selbst  ein  anstößiges  Wort  sich  entschlüpfen ­
  läßt  und  wenn  er  auch  öfter  in  diesen  Fehler
verfallen  sollte  —,  dies  als  ein  ungebührliches
            
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