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5. Buch. Der Staatskredit.
VIII. Abschnitt.
Die Verwaltung der Staatsschuld.
1. Der Staatskredit spielt im Rahmen des Staatshaushaltes
eine solche Rolle, daß derselbe auch im Verwaltungsorganismus des
Staatshaushaltes selbständige Organe beansprucht. Trotzdem zeigt
die Erfahrung, daß diese Organe vollständig selbständige, charak
teristische Gestaltung entweder überhaupt nicht, oder nur teilweise
und langsam gewinnen. Die Emission, Verwaltung, Tilgung, Ein
lösung der Coupons, Führung des Staatsschuldenbuches usw. sind
zum Teil selbständigen Organen anvertraut, zum Teil werden sie
von solchen Organen versehen, die mit anderen Funktionen betraut
sind. Die wichtigeren Organe auf dem Gebiete des Staatsschulden
wesens sind folgende:
a) An der Spitze der Staatsschuldenverwaltung steht gewöhnlich
die Kreditabteilung des Finanzministeriums, welche die allerwich
tigste Aufgabe auf dem Gebiete des Kreditwesens zu versehen hat,
die Organisation der Kreditoperationen, die Beobachtung des Geld
marktes usw. Die wichtigste Aufgabe der obersten Kreditpolitik
ist die Kreditfähigkeit des Staates zu wahren, was namentlich durch
strenge Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erreicht
werden kann. Vor allem sind die folgenden pathologischen Zu
stände zu vermeiden, daß: a) der Staat nicht in derjenigen
Valuta zahlt, die versprochen wurde; b) nicht in dem Zeitpunkte
zahlt, für den die Zahlung versprochen wurde; c) nicht die Summe
bezahlt, die versprochen wurde; d) die Zahlung überhaupt verweigert;
e) die Amortisation einstellt; f) größere Anlehen aufnimmt, als
durch die Gesetzgebung bewilligt wurden; g) im geheimen An
lehen aufgenommen werden; h) Zwangsaniehen aufgenommen werden;
i) steuerfreie Anlehen mit Steuern belastet werden; j) Schulden
tilgung ausgesprochen wird; k) große Kreditbedürfnisse durch
schwebende Schulden befriedigt werden; 1) übermäßige Papiergeld
mengen in Umlauf gesetzt werden. Mehrere Staaten bieten für
diese nicht entsprechende Behandlung des Staatskredites Beispiele,
unter denselben besonders das absolutistische Österreich bis zur
Einführung des Parlamentarismus. Wie früh sich die Überzeugung
entwickelte, daß die Rechte der Staatsgläubiger nicht verletzt werden
dürfen, dafür bringt Siveing ein interessantes Beispiel: er er
wähnt, welche strenge Gesetze in Venedig die Rechte der Gläubiger
verteidigten, so daß strenge Strafen gegen jenen verhängt wurden,