Full text : Ferdinand Lassalle

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wodurch  ich  zu  Haß  und  Verachtung  gegen  die  Bourgeoisie ­
  angereizt  haben  sott.  Er  leitet  dies  mit  einem
„namentlich"  ein.  ES  soll  durch  diese  Darstellungen  und
diese  Hinweisungen  zu  Haß  und  Verachtung  angereizt
worden  sein,  „namentlich  da  darin  auch  die  direkte
Aufforderung  enthalten  ist,  mit  der  glühendsten  und
verzehrendsten  Leidenschaft  das  Ziel  einer  Herrschaft
der  arbeitenden  Klassen  über  die  andern  Klassen  der
Gesellschaft  zu  verfolgen".  Gesetzt,  dem  wäre  so  —,  die
Aufforderung  an  eine  Klasse  der  Gesellschaft,  das  ehrgeizige ­
  Ziel  einer  Herrschaft  über  die  andern  Klassen
zu  verfolgen,  würde  mannigfachen  Tadel  verdienen
müssen,  aber  gesetzlich  wäre  sie  immer  noch  ganz  erlaubter ­
  Natur,  wenn  sie  nicht  zu  strafbaren  Handlungen
zu  schreiten  anreizt.  Jede  Klasse  der  Gesellschaft  kann
nach  der  Herrschaft  über  den  Staat  streben,  solange
sie  nicht  zu  unerlaubten  Mitteln  zur  Verwirklichung
dieses  Zieles  greift.  Kein  Ziel  ist  staatlich  strafbar,
immer  nur  die  Mittel  sind  es.  Der  reine  Tendenzprozeß, ­
  mit  dem  wir  es  hier  zu  tun  haben,  muß  naturgemäß ­
  in  jeder  Zeile  der  Anklageschrift  zum  Vorschein
kommen,  indem  sie  immer  nur  anklagt,  zu  Zielen  aufzufordern, ­
  nie  strafbare  Mittel  oder  die  Aufforderung
dazu  in  meinem  Vortrage  nachzuweisen  versucht.  Und
wäre  selbst  von  mir  aufgefordert  worden,  durch  strafbare ­
  Mittel  das  Ziel  einer  Herrschaft  der  arbeitenden
Klassen  über  die  andern  Klassen  der  Gesellschaft  zu
verfolgen,  so  würde  ich  dann  unter  Uniständen  auf  Grund
des  Artikels  61  oder  auf  andre  Artikel  des  Strafgesetzes
hin  angeklagt  werden  können,  niemals  aber  auf  §  100,
niemals  auf  Grund  dessen:  die  Arbeiter  zu  Haß  und
            
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