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wodurch ich zu Haß und Verachtung gegen die Bourgeoisie
angereizt haben sott. Er leitet dies mit einem
„namentlich" ein. ES soll durch diese Darstellungen und
diese Hinweisungen zu Haß und Verachtung angereizt
worden sein, „namentlich da darin auch die direkte
Aufforderung enthalten ist, mit der glühendsten und
verzehrendsten Leidenschaft das Ziel einer Herrschaft
der arbeitenden Klassen über die andern Klassen der
Gesellschaft zu verfolgen". Gesetzt, dem wäre so —, die
Aufforderung an eine Klasse der Gesellschaft, das ehrgeizige
Ziel einer Herrschaft über die andern Klassen
zu verfolgen, würde mannigfachen Tadel verdienen
müssen, aber gesetzlich wäre sie immer noch ganz erlaubter
Natur, wenn sie nicht zu strafbaren Handlungen
zu schreiten anreizt. Jede Klasse der Gesellschaft kann
nach der Herrschaft über den Staat streben, solange
sie nicht zu unerlaubten Mitteln zur Verwirklichung
dieses Zieles greift. Kein Ziel ist staatlich strafbar,
immer nur die Mittel sind es. Der reine Tendenzprozeß,
mit dem wir es hier zu tun haben, muß naturgemäß
in jeder Zeile der Anklageschrift zum Vorschein
kommen, indem sie immer nur anklagt, zu Zielen aufzufordern,
nie strafbare Mittel oder die Aufforderung
dazu in meinem Vortrage nachzuweisen versucht. Und
wäre selbst von mir aufgefordert worden, durch strafbare
Mittel das Ziel einer Herrschaft der arbeitenden
Klassen über die andern Klassen der Gesellschaft zu
verfolgen, so würde ich dann unter Uniständen auf Grund
des Artikels 61 oder auf andre Artikel des Strafgesetzes
hin angeklagt werden können, niemals aber auf § 100,
niemals auf Grund dessen: die Arbeiter zu Haß und