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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
zunehmen, soviel er wollte. Bei der Herstellung der Münzen
stand er aber unter scharfer staatlicher Aufsicht; er mußte für
jede Mark Kupfer, die er prägte, eine Steuer zahlen. Ob dieser
3. Fall tatsächlich praktisch vorgekommen ist, entzieht sich
unserer Kenntnis. Prägten Nichtkonzessionierte Kupfermünzen,
so wurden sie schwer bestraft.
Am wichtigsten an der ganzen Erscheinung ist, daß Bronze
für unbeschränkt verwandelbar in Geld erklärt wurde, d. h.
dieses Geld bar war.
Private, welche Bronze einlieferten, erhielten nicht die
daraus hergestellten Münzen, vielmehr Assignaten. Die Assignaten
kamen in diesem Falle auf Grund der Einlieferung von frei
ausprägbarem Metall (hylogenisch) zur Entstehung. Dieser Fall
war verhältnismäßig selten und praktisch bedeutungslos in An
betracht der sonst (papirogenisch) hergestellten Assignatenmassen.
Wenn wir die französische Geldverfassung vom Jahre 1790
bis 1792 betrachten, erhalten wir nebenstehendes Schema. 1
§ 2.
DIE STA ATSNOTENWÄHRTESTG UNTER DEM NATIONAL
KONVENT UND IM 1. JAHRE DER DIREKTORIALHERR
SCHAFT (BIS HERBST 1796).
a) Das Papiergeld.
Die große Revolution war eine gewaltige G egenbewegung
gegen das ancien regime, die sich ihrerseits so sehr in Extreme
verlor, daß das Übertriebene zu einem ihrer charakteristischen
Züge wurde. Diesen Zug des Übertriebenen finden wir auch
im Geldwesen während der zweiten Phase der Papierwährungs
zeit, das heißt zur Zeit des Konvents und im ersten Jahre der
Direktorialherrschaft (bis Herbst 1796).
Der Nationalkonvent fuhr entschlossen in den Bahnen
fort, welche die beiden Nationalversammlungen zögernd einge
schlagen hatten.
Der infolge der Passivität der französischen Zahlungsbilanz
sinkende Wechselkurs hatte zu einem Abfluß des Edelmetalls
‘) s. S. 39.