Metadata: Nationale Bodenreform

Dun der Beurteilung der Grundrente hat Wagner er- 
.O klärt, daß er (auch Rodbertus gegenüber) am Kern 
der Ricardo-Thünenschen Grundrententheorie festhalte, 
die Grundrente also als ein aus Differenzen der 
Produktionkosten sich ergebendes und nur kraft des Ei- 
gentums bezogenes Differenz Einkommen auffasse (Vor- 
bem. z. § 308 Uu. f.): 
„Das Grundrentenproblem, in der Gestalt, welche es seit 
der Epoche machenden Lehre von Ri ca r d o und v. T h ün en 
definitiv in der Wissenschaft erlangt hat, ist kein Pros 
d u k tio np r o bl e m, wie bei den Physiokraten und selbst 
im ganzem noch bei Adam S mith, sondern ein Vertei- 
l u n g problem.“ (§ 312.) 
Es sei kein Zweifel, daß die heutige Verteilung des 
Grundbesitzes besonders des agrarischen und forstlichen 
in unseren Kulturstaaten in großem Umfange ein Pro- 
dukt der Rechtswidrigkeit und Gewalt sei (s 315). Ein 
Teil des Grundbesitzes früherer und selbst noch heutiger 
Beit sei uralt, ohne daß seiner ersten Entstehung ein 
solcher Makel anklebe. Ohne Zweifel hätten den grö- 
ßeren Landzuteilungen an einzelne und Familien auch 
häufig größere Leistungen der letzteren für das Volk 
oder den Stamm z. B. im Kriege entsprochen (§8 316). 
Wagner sagte, daß das Recht des Grundeigentums in 
der modernen Zeit mehr und mehr nach der Theorie des 
absoluten Eigentums und auch sonst nach römisch-recht- 
licher Schablone gestaltet worden sei. Die älteren deutsch- 
rechtlichen Beschränkungen inbezug auf die Verpfändung, 
Veräußerung, Vererbung und auf die reale Teilung seien 
zumteil erst auf Verlangen der physiokratisch-Smith- 
schen*) Nationalökonomie in neuester Zeit beseitigt wor- 
den (§8 321). In Verbindung mit der heutigen Kapital- 
verschuldungreform habe das Prinzip der freien Ver- 
äußerung aus dem Grundbesitz vollends ein Objekt für 
*) In der 3. Auflage (II. § 170) heißt es: liberal-individualistischen. 
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