Dun der Beurteilung der Grundrente hat Wagner er-
.O klärt, daß er (auch Rodbertus gegenüber) am Kern
der Ricardo-Thünenschen Grundrententheorie festhalte,
die Grundrente also als ein aus Differenzen der
Produktionkosten sich ergebendes und nur kraft des Ei-
gentums bezogenes Differenz Einkommen auffasse (Vor-
bem. z. § 308 Uu. f.):
„Das Grundrentenproblem, in der Gestalt, welche es seit
der Epoche machenden Lehre von Ri ca r d o und v. T h ün en
definitiv in der Wissenschaft erlangt hat, ist kein Pros
d u k tio np r o bl e m, wie bei den Physiokraten und selbst
im ganzem noch bei Adam S mith, sondern ein Vertei-
l u n g problem.“ (§ 312.)
Es sei kein Zweifel, daß die heutige Verteilung des
Grundbesitzes besonders des agrarischen und forstlichen
in unseren Kulturstaaten in großem Umfange ein Pro-
dukt der Rechtswidrigkeit und Gewalt sei (s 315). Ein
Teil des Grundbesitzes früherer und selbst noch heutiger
Beit sei uralt, ohne daß seiner ersten Entstehung ein
solcher Makel anklebe. Ohne Zweifel hätten den grö-
ßeren Landzuteilungen an einzelne und Familien auch
häufig größere Leistungen der letzteren für das Volk
oder den Stamm z. B. im Kriege entsprochen (§8 316).
Wagner sagte, daß das Recht des Grundeigentums in
der modernen Zeit mehr und mehr nach der Theorie des
absoluten Eigentums und auch sonst nach römisch-recht-
licher Schablone gestaltet worden sei. Die älteren deutsch-
rechtlichen Beschränkungen inbezug auf die Verpfändung,
Veräußerung, Vererbung und auf die reale Teilung seien
zumteil erst auf Verlangen der physiokratisch-Smith-
schen*) Nationalökonomie in neuester Zeit beseitigt wor-
den (§8 321). In Verbindung mit der heutigen Kapital-
verschuldungreform habe das Prinzip der freien Ver-
äußerung aus dem Grundbesitz vollends ein Objekt für
*) In der 3. Auflage (II. § 170) heißt es: liberal-individualistischen.
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