Weg unsträflich wandeln soll“. Das Buch ist eine Anleitung zur Ab
richtung des Menschen zum preußischen Soldaten. Trotz der löblichen
Absicht scheint der Erfolg den Erwartungen nicht entsprochen zu haben.
Von den 2100 Drucken überreichte Bachem 1200 dem Könige „als patrio
tisches Geschenk“, wie er sich in einem Brief an Ladenberg vom 19. No
vember 1840 ausdrückt, in dem er sich gleichzeitig darüber beschwert,
daß nichts für das Buch geschehen sei. Das Schlußergebnis war für den
Verleger ein Verlust von 50 Taler.
Auch in diesem Zeitraum herrscht die rechtswissenschaftliche
Erzeugung noch vor. Im Jahre 1824 erscheint zum ersten Male
als Verlagsverfasser der Kgl. Geh. Staatsrat Heinrich Gottfried
Wilhelm Daniels (nicht zu verwechseln mit Alexander von
Daniels; vgl. S. 20), der Sohn eines Kölner Schneiders.
Seine erste, bei Bachem erschienene Schrift handelt „lieber
die Form des gerichtlichen Verfahrens in Dominal-
sachen“, der in seinem Sterbejahre 1827 die „Grundsätze des
Wechselrechts, nach Herrn von Selchow, mit besonderer
Rücksicht auf das Allgemeine Preußische Landrecht [und das
Französische Handelsgesetzbuch“ folgten.
Weitere rechtswissenschaftliche Werke des Jahres 1824 waren
u. a. Collmanns „Lehre vom Strafrecht“, das Bachem „in
Kommission für die Rheinprovinzen“ hatte, und des Appellations
gerichtsrats J. C. H. Rive umfangreiches Werk „lieber das
Bauerngüterwesen in den Grafschaften Mark, Reckling
hausen, Dortmund und Hohen-Limburg, den vormaligen Stiften
Essen, Herzogthum Cleve und in den Herrschaften Broich und
Wertherbruch“, von dem nur der erste Teil erschienen ist.
Das Ansehen Bachems als juristischer Verleger gewann noch
durch zwei, allerdings namenlos erschienene Werke des späteren
Kultusministers Adalbert v. Ladenberg. Sein Buch über Preu
ßens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-
Sachen“ brachte es von 1825 bis 1847 zu drei Neudrucken (die
zweite, 1842 erschienene Auflage war auf Vorschlag des über
lasteten Verfassers von Land- und Stadtgerichtsrat Rud. Const.
Jany in Schweidnitz bearbeitet worden), und die „Hebersicht
der preußischen und französischen Hypotheken-
Gesetzgebung“ erlebte bis 1842, in 13 Jahren, ebenfalls drei
Auflagen.
Ladenberg, der 1798 in Ansbach geboren wurde, war während seiner
juristischen Ausbildungszeit im Jahre 1821 als Assessor beim Appella
tionsgericht nach Köln gekommen, zwei Jahre später Landgerichtsrat in