Object: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Das Betriebsrätegejeg. 
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Gewerkfchaftsvertretern ohne befondere Einladung ge: 
jtattet. Die Betriebsverjammlung darf nur über Dinge beraten, 
die zu ihrem Gefhäftskreis gehören; diefer fällt im wefent: 
lidgen mit dem Aufgabenkreis des Betriebsrats zujammen. Die 
Derjammlung hat das Recht, an den Betriebsrat Anträge und 
Wünfjdhe zu richten. Grundfäglig follen die Derfammlungen 
außerhalb der Arbeitszeit ftattfinden. 
Angeftellte und Arbeiter wählen ihre Vertreter im Betriebsrat 
in getrennten Wahlgängen, d.h. die Arbeitermitglieder 
werden von der Arbeiterfhaft, die Angejtelltenmitglieder von der 
Angefteltenjhaft in unmittelbarer und geheimer Wahl 
nad den Grundfägen der Derhälkltniswahl für die Dauer 
eines Jahres gewählt. Wahlberedtigt find alle über 18 
Jahre alten männlidhen und weibligen Arbeitnehmer eines Be: 
triebes, fofern fie die bürgerliden Ehrenrechte befigen. Wähl- 
bar dagegen find nur foldhje Arbeitnehmer, die mindejtens 24 
Jahre alt, ferner Reidhsangehörige find, fig nicht mehr in der 
Berufsausbildung befinden, mindejtens feit drei Jahren in ihrem 
jegigen Berufszweig und mindejtens feit feds Monaten in dem 
betreffenden Betriebe tätig gewejen find. 
Die Aufgaben des Betriebsrats find fehr mannigfaltiger 
Natur. Ganz allgemein gefprochen ijft ihr Ziel, einmal die 
gemeinjamen wirt{dhaftlidhen Intereffen der Arbeit: 
nehmerjdjaft gegenüber dem Arbeitgeber zu fördern und zwei: 
tens den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Betriebszwecde 
zu unterjtüßen. Im einzelnen find dem Betriebsrat 
folgende Aufgaben geftellt: 
1. die Unterftüßgung der Betriebsleitung dur Rat, zum 
Swedke möglichiter Dollkommenheit und Wirtfchaftlihkeit der Be 
triebsleijtungen; 
2. die Überwadhung der Durchführung gefälter Scdhieds- 
jprüde; 
3. die Dereinbarung von Dienftvorfchriften für die Ar- 
beitnehmer im Rahmen der geltenden Tarifverträge; 
4. die Sörderung des guten Einvernehmens innerhalb 
der Arbeitnehmerjdhaft fowie zwifdhen ihr und dem Arbeitgeber; 
ferner die Wahrung der Organijationsfreiheit der Arbeitnehmer; 
5. die Entgegennahme von Bejdjwerden des Arbeiter: und 
Angeftelltenrats und der Derfud der Abftellung ihrer Urfachen; 
6. die Bewahrung des Betriebes vor Erfhütterungen, ins
	        
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