250 4... Buch. V. Teil. Die Steuern.
Gemeinden, die Kirche, die Verbände usw. Steuergewalt
aus; c) in Staatenverbänden gebührt die Steuergewalt nach
der staatsrechtlichen Konstruktion der betreffenden Staatenverbände,
den Gliederstaaten und dem Staatenstaat in verschiedenem Maße.
Die Steuergewalt ist je nach der Verschiederheit der Fälle eine
selbständige oder übertragene, eine unmittelbare oder mittelbare,
eine unbeschränkte oder beschränkte. . Eine unbeschränkte Steuer-
gewalt ergibt sich nur aus der Souveränität; wo diese fehlt oder
mangelhaft ist, dort ist die Steuergewalt nur eine beschränkte, ab-
geleitete. Die Konkurrenz verschiedener Steuergewalten führt fast
unvermeidlich zur Doppelbesteuerung *), doch kann eventuell diese
Doppelbesteuerung nur eine scheinbare, formelle sein. Faktisch tritt
nur dann eine Doppelbesteuerung ein, wenn dasselbe Steuerobjekt
auf Grund derselben Steuerquellen im Maße der vollen Steuerkraft
mehrfach in Anspruch genommen wird. Da sich aber die Trag-
fähigkeit der Steuerkräfte mit authentischer Genauigkeit nicht messen
läßt, so ist auch das Obwalten der Doppelbesteuerung oft schwer
zu konstatieren. Wo das augenscheinlich ist, wie z. B. bei der Aus-
fuhr von mit inländischen Verbrauchssteuern belasteten Waren, dort
wird die Doppelbesteuerung durch Steuerrückvergütungen ver-
mieden ?). Von dem Verhältnis der verschiedenen Steuergewalten
zueinander, namentlich von der Steuergewalt der Selbstverwaltungs-
körper und der Staatenverbände und der Art der Ausübung der-
selben wird an anderer Stelle die Rede sein. Zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung der Steuersubjekte in verschiedenen Staaten
schließen die Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutze ihrer
Bürger.
VIIL Abschnitt.
Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere.
1. Statistik des Nationaleinkommens und National-
vermögens. Als dauernde Steuerquelle kann nur das sich er-
neuernde Einkommen betrachtet werden. Als ausnahmsweise oder
ergänzende Steuerquelle kann auch das Vermögen in Betracht
kommen, wie dies die späteren Erörterungen zeigen werden. Für
1) Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Deutschen Reich und dessen
Einzelstaaten siehe das Gesetz vom Jahre 1909.
2) Über die englische Auffassung des Prinzipes der Doppelbesteuerung
siehe British income tax reform (American economi@ Review. 1920, Sept.