Nr. 39 — Tag der Ausgabe:
destens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Ausbleiben
eines der im 817 Abs. 2 Nr. 3, 4 bezeichneten Mit—
glieder oder der im 817 Abs. 4 bezeichneten Vertreter
git sinngemäß der 8 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes
er Vorsitzende entscheidet. Uber die Beschwerde gegen
die Entscheidung des Vorsitzenden entscheidet der Be—
wertungsbeirat endgültig.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Be—
wertungsbeirats. Bei Abstimmungen entscheidet Stim⸗
menmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stim—
mengleichheit entscheidet seine Stimme. Bilden sich bei
der Frage der Bewertung von Betrieben mehr als
zwei Meinungen, so werden die Stimmen, die für die
höchste Bewertung abgegeben sind, den Stimmen hinzu—
gezaͤhlt, die für die nächstniedrigere Bewertung abgegeben
sind, bis sich eine Mehrheit ergibt. Die zu Mitgliedern
des Bewertungsbeirats bestimmten ausübenden Land—
wirte (517 Abs.2 Nr. 3) gelten bei der Abstimmung
insoweit als verhindert (K 17 Abs. 4 Satz 2), als durch
die Abstimmung Werte von Betrieben des Landes
festzustellen oder zu vergleichen sind, in dem die Mit—
—V——
wirtschaftlichen Betrieb besitzen; an die Stelle des
Landes tritt in Preußen die Provinz.
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz in Berlin,
er ist berechtigt, überall im Reichsgebiet Amtshandlungen
vorzunehmen.
(4) Die Amtshandlungen des Bewertungsbeirats
sind nicht öffentlich. Beauftragte der Reichsregierung
find berechtigt, an den Amtshandlungen teilzunehmen.
Beauftragte von Landesregierungen sind, soweit es sich
um Amtshandlungen handelt, durch die für Betriebe
des betreffenden Landes Werte festzustellen oder zu ver—
gleichen find, berechtigt, an den Amtshandlungen teil—
zunehmen und müssen auf ihren Wunsch gehört werden,
der Vorsitzende hat vor jeder Sitzung fuͤr die Benach
richtigung der beteiligten Landesregierungen Sorge zu
tragen. Der Bewertungsbeirat kann nach eigenem Er—
messen Sachverständige und Mitglieder von landwirt⸗
schaftlichen Berufsvertretungen hören; auf die Sachver—
staͤndigen finden die 88 10, 376 der Reichsabgaben⸗
ordnung entsprechende Anwendung.
(5) Der Reichsminister der Finanzen (& 86) bestimmt die
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirats und die Ent—
schäädigung der nichtbeamteten Mitglieder und ihrer Ver—
treter; auf die Entschädigung der beamteten Mitglieder
finden die Vorschriften Anwendung, die für die Ent—
schädigung von Reichsbeamten entsprechender Gehalts—
gruppen Hei Dienstreisen maßgebend sind.
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(1) Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe,
1. die im 816 Abs. 1 Nr. 1, 2 vorgesehenen Fest
stellungen und Ermittlungen zu treffen. Die Wirt
schaftsgebiete und Vergleichsbetriebe werden von dem
Bewerkungsbeirate bestimmt,;
vor Vorlage der Rechtsverordnung über die Er—
tragswertklassen und Rahmensätze an den Reichsrat
(F16 Abs. 1Nr. 3) sich gutachtlich über die in
Aussicht genommene Regelung zu äußern,
bestimmte Betriebe einer bestimmten Gegend unter
Beachtung der von ihm ermittelten Verhältnis,
zahlen (16 Abs. 1 Nr. 1,2) und der Vorschrift
Berlin, den 15. August 1925 219
des 816 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 selbst in die Ertrags—
wertklassen und Rahmenfätze einzureihen; eine solche
Einreihung erfolgt nur auf Antrag des Reichsministers
der Finanzen. Der Bewertungsbeirat soll vor der
Einreihung den Eigentümer des Grund und Bodens
und, wenn die Gebäude oder Betriebsmittel zum
wesentlichen Teil einem anderen gehören, den Eigen—
tümer der Gebäude oder Betriebsmittel hören. Handelt
es sich um die Einreihung mehrerer Betriebe derselben
Gegend, so genügt die Anhörung eines von den
Eigentümern bestimmten Vertreters oder des
Gemeindevorstehers;
für bestimmte Landesfinanzamtsbezirke oder Wirt—
schaftsgebiete oder Teile von Landesfinanzamts-
bezirken oder Wirtschaftsgebieten die Ertragswert—
klassen oder Rahmensätze zu bestimmen, die für das
Gebiet vorwiegend in Betracht kommen. Eine
solche Bestimmung erfolgt nur auf Antrag des
Reichsministers der Finanzen;
für bestimmte Gebiete der in Nr. 4 bezeichneten
Art festzustellen, welcher Hundertsatz des Ein—
heitswerts bei landwirtschaftlichen Betrieben mit
normalem Bestand an Gebäuden und Betriebs⸗
mitteln auf den Grund und Boden, die Gebäude
und die Betriebsmittel in der Regel entfällt; eine
solche Feststellung erfolgt nur auf Antrag des
Reichsministers der Finanzen.
(02) Die gemäß Abs. 1Nr. 1, 3 bis 5 gefaßten Beschlüsse
des Bewertungsbeirats werden nach näherer Bestimmung
des Reichsministers der Finanzen (g 860) bekanntgegeben.
Durch die Bekanntgabe erhalten die Beschlüfsse für den
Hauptfeststellungszeitraum rechtsverbindliche Kraft; war
der Einheitswert eines vom Bewertungsbeirate gemäß
Abs. 1Nr. 3 eingereihten Betriebs bereits vor der Ein—
reihung festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswerts
als nicht erfolgt. Die bekanntgegebenen Beschlüffe können
nicht zurückgenommen oder geaͤndert werden; Schreib⸗
ehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtig—
keiten können auch nach der Bekanntgabe berichtigt
werden.
(3) Im übrigen berät und unterstützt der Bewertungs—
beirat den Reichsminister der Finanzen bei den Maß-
nahmen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be—
wertung imerhalb des Reichsgebiets.
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g 20
Soweit Mitglieder des Bewertungsbeirats die Erledi—
zung der dem Bewertungsbeirate gemäß 819 Abs. J über—
ragenen Aufgaben verweigern, entscheiden die übrigen
eder allein; 818 Absf. 1 Satz 2 findet keine An—
wendung.
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Auf die Bewertung der im 8 11 Abs. 3 bezeichneten
Berechtigungen finden die 88 16 bis 20 keine Anwen—
dung.
II. Forstwirtschaftliches Vermögen
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(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (sforstwirtschaft—
sicher BetriebsP
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