Metadata: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: 
destens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Ausbleiben 
eines der im 817 Abs. 2 Nr. 3, 4 bezeichneten Mit— 
glieder oder der im 817 Abs. 4 bezeichneten Vertreter 
git sinngemäß der 8 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
er Vorsitzende entscheidet. Uber die Beschwerde gegen 
die Entscheidung des Vorsitzenden entscheidet der Be— 
wertungsbeirat endgültig. 
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Be— 
wertungsbeirats. Bei Abstimmungen entscheidet Stim⸗ 
menmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stim— 
mengleichheit entscheidet seine Stimme. Bilden sich bei 
der Frage der Bewertung von Betrieben mehr als 
zwei Meinungen, so werden die Stimmen, die für die 
höchste Bewertung abgegeben sind, den Stimmen hinzu— 
gezaͤhlt, die für die nächstniedrigere Bewertung abgegeben 
sind, bis sich eine Mehrheit ergibt. Die zu Mitgliedern 
des Bewertungsbeirats bestimmten ausübenden Land— 
wirte (517 Abs.2 Nr. 3) gelten bei der Abstimmung 
insoweit als verhindert (K 17 Abs. 4 Satz 2), als durch 
die Abstimmung Werte von Betrieben des Landes 
festzustellen oder zu vergleichen sind, in dem die Mit— 
—V—— 
wirtschaftlichen Betrieb besitzen; an die Stelle des 
Landes tritt in Preußen die Provinz. 
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz in Berlin, 
er ist berechtigt, überall im Reichsgebiet Amtshandlungen 
vorzunehmen. 
(4) Die Amtshandlungen des Bewertungsbeirats 
sind nicht öffentlich. Beauftragte der Reichsregierung 
find berechtigt, an den Amtshandlungen teilzunehmen. 
Beauftragte von Landesregierungen sind, soweit es sich 
um Amtshandlungen handelt, durch die für Betriebe 
des betreffenden Landes Werte festzustellen oder zu ver— 
gleichen find, berechtigt, an den Amtshandlungen teil— 
zunehmen und müssen auf ihren Wunsch gehört werden, 
der Vorsitzende hat vor jeder Sitzung fuͤr die Benach 
richtigung der beteiligten Landesregierungen Sorge zu 
tragen. Der Bewertungsbeirat kann nach eigenem Er— 
messen Sachverständige und Mitglieder von landwirt⸗ 
schaftlichen Berufsvertretungen hören; auf die Sachver— 
staͤndigen finden die 88 10, 376 der Reichsabgaben⸗ 
ordnung entsprechende Anwendung. 
(5) Der Reichsminister der Finanzen (& 86) bestimmt die 
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirats und die Ent— 
schäädigung der nichtbeamteten Mitglieder und ihrer Ver— 
treter; auf die Entschädigung der beamteten Mitglieder 
finden die Vorschriften Anwendung, die für die Ent— 
schädigung von Reichsbeamten entsprechender Gehalts— 
gruppen Hei Dienstreisen maßgebend sind. 
819 
(1) Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, 
1. die im 816 Abs. 1 Nr. 1, 2 vorgesehenen Fest 
stellungen und Ermittlungen zu treffen. Die Wirt 
schaftsgebiete und Vergleichsbetriebe werden von dem 
Bewerkungsbeirate bestimmt,; 
vor Vorlage der Rechtsverordnung über die Er— 
tragswertklassen und Rahmensätze an den Reichsrat 
(F16 Abs. 1Nr. 3) sich gutachtlich über die in 
Aussicht genommene Regelung zu äußern, 
bestimmte Betriebe einer bestimmten Gegend unter 
Beachtung der von ihm ermittelten Verhältnis, 
zahlen (16 Abs. 1 Nr. 1,2) und der Vorschrift 
Berlin, den 15. August 1925 219 
des 816 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 selbst in die Ertrags— 
wertklassen und Rahmenfätze einzureihen; eine solche 
Einreihung erfolgt nur auf Antrag des Reichsministers 
der Finanzen. Der Bewertungsbeirat soll vor der 
Einreihung den Eigentümer des Grund und Bodens 
und, wenn die Gebäude oder Betriebsmittel zum 
wesentlichen Teil einem anderen gehören, den Eigen— 
tümer der Gebäude oder Betriebsmittel hören. Handelt 
es sich um die Einreihung mehrerer Betriebe derselben 
Gegend, so genügt die Anhörung eines von den 
Eigentümern bestimmten Vertreters oder des 
Gemeindevorstehers; 
für bestimmte Landesfinanzamtsbezirke oder Wirt— 
schaftsgebiete oder Teile von Landesfinanzamts- 
bezirken oder Wirtschaftsgebieten die Ertragswert— 
klassen oder Rahmensätze zu bestimmen, die für das 
Gebiet vorwiegend in Betracht kommen. Eine 
solche Bestimmung erfolgt nur auf Antrag des 
Reichsministers der Finanzen; 
für bestimmte Gebiete der in Nr. 4 bezeichneten 
Art festzustellen, welcher Hundertsatz des Ein— 
heitswerts bei landwirtschaftlichen Betrieben mit 
normalem Bestand an Gebäuden und Betriebs⸗ 
mitteln auf den Grund und Boden, die Gebäude 
und die Betriebsmittel in der Regel entfällt; eine 
solche Feststellung erfolgt nur auf Antrag des 
Reichsministers der Finanzen. 
(02) Die gemäß Abs. 1Nr. 1, 3 bis 5 gefaßten Beschlüsse 
des Bewertungsbeirats werden nach näherer Bestimmung 
des Reichsministers der Finanzen (g 860) bekanntgegeben. 
Durch die Bekanntgabe erhalten die Beschlüfsse für den 
Hauptfeststellungszeitraum rechtsverbindliche Kraft; war 
der Einheitswert eines vom Bewertungsbeirate gemäß 
Abs. 1Nr. 3 eingereihten Betriebs bereits vor der Ein— 
reihung festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswerts 
als nicht erfolgt. Die bekanntgegebenen Beschlüffe können 
nicht zurückgenommen oder geaͤndert werden; Schreib⸗ 
ehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtig— 
keiten können auch nach der Bekanntgabe berichtigt 
werden. 
(3) Im übrigen berät und unterstützt der Bewertungs— 
beirat den Reichsminister der Finanzen bei den Maß- 
nahmen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be— 
wertung imerhalb des Reichsgebiets. 
3 
g 20 
Soweit Mitglieder des Bewertungsbeirats die Erledi— 
zung der dem Bewertungsbeirate gemäß 819 Abs. J über— 
ragenen Aufgaben verweigern, entscheiden die übrigen 
eder allein; 818 Absf. 1 Satz 2 findet keine An— 
wendung. 
821 
Auf die Bewertung der im 8 11 Abs. 3 bezeichneten 
Berechtigungen finden die 88 16 bis 20 keine Anwen— 
dung. 
II. Forstwirtschaftliches Vermögen 
822 
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle 
Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem 
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (sforstwirtschaft— 
sicher BetriebsP 
127
	        
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