sen werden, kann seitens der Gewerbebehörde auf Grund der von dem
betreffenden Schulaufsichtsorgane erstatteten Anzeige die statuten—
der vertragsmäißg festgesetzte vegelmäßige Dauer der Lehrzeit ver—
längert werden. Eine Verlängerung der Lehrzeit tritt ferner dann
ein, wenn der Lehrling die vorgeschriebene Lehlingsprüfung (Gesellen—
prüfung) vor Beendigung der Lehrzeit nicht bestanden hat.
Diie Dauer der im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ver—
längerten Lehrzeit darf jedoch in keinem Falle mehr als ein halhes
Jahr betragen.“
(Mit Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht im Ein—
bernehmen mit dem Handelsminister und dem Minister für öffent—
liche Arbeiten vom 9. August 1912, 3. 24. 993/XVIII ex 1911, an
alle politischen Landesbehörden wurden Bestimmungen herausgege—
ben betreffend die Gleichwertigkeit der Privathandelsschulen mit dem
Forkbildungsschulunterrichte füͤr Handlungslehrlinge. Auch der Erlaß
des Ministers für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern vom 25. Feber 1011, Zahl 16.246 betrifft die
Fortbildungsschulpflicht der Handlungslehrlinge; beide Erlässe sind
abgedruckt in Ausgabe der „Gewerbeordnung“ in Gesetzessammlung
Stiepel, Reichenberg.)
Der Lehrling erhält gemäß 8 104 G.O. im Falle der ordnungs—
mäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrherr einer
Genossenschaft angehört, von der Genossenschaftsvorstehung einen
Lehrbrief; bei handwerksmäßigen Gewerben, jedoch nur im Falle
erfolgreich abgelegter Gesellenprüfung den Gesellenbrief. Der Titel
Geselle wird nur durch die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung
erworben; der nur mit Lehrbrief ausgestattete Hilfsabeiter heißt Ge—
hilfe. Die Gewerbegenossenschaften haben nach F 104 b G.O. Vor—
sorge zu treffen, daß alle in handwerksmäßigen Gewerben verwen—
deten Lehrlinge sich am Ende der Lehrzeit einer Gesellenprüfung
uinterziehen konnen, welche den Nachweis zu erbringen hat, daß der
Lehrling sich die im betreffenden Gewerbe erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten angeeignet hat. Bezüglich der in analogen Fabriks—
betrichen und in keiner Genossenschafl angehörigen handwerksmäßigen
Gewerbebetrieben beschäftigten Lehrlinge hat die Gewerbebehörde diese
Vorsorge zu treffen. Die Gesellenprüfung wird vor einer genossen—
schaftlichen Prüfungskommission abgelegt, welche aus einem Vor—
itzenden und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern, besteht. Der
Vorfiende wird von der Gewerbebehörde nach Einvernehmung der
Handels- und Gewerbekammer, des etwa bestehenden Genossenschafts—
derbandes und der betreffenden Genossenschaften auf drei Jahre be—
stellt, von den Beisitzern wird ein Mitglied aus der Zahl der min—
destens vier Jahre un Gewerbe lätigen efellen, die übrigen aus der
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