Gewerbetreibende, welche ungeachtet vorausgegangener wieder—
holter Bestrafung die Vorschriften über die Aufnahme von Lehr⸗
ingen verletzen, eine mehr als 14tägige Verzögerung der Auf—
dingung oder Freisprechung ihrer Lehrlinge verschulden oder
hren Lehrlingen die zum Besuche der im 8 99 b, Abs, 8, er⸗
vähnten Lehraänstalten erforderliche Zeit vorenthalten.“
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung, wo—
mit, wenn es nölig erscheint, die behördliche Einstellung des Betrie—
bes verbunden ist, kann ebenfalls erfolgen entweder als eine admini—
strative Verfügung oder als Strafe.
Nach 8 189 G.O. hat die Entziehung der Gewerbeberechtigung
als administrative Verfügung zu erfolgen in Vollziehung der Straf—
erkenntnisse, mit welchem dieselbe wegen einer durch die allgemeinen
Straf- oder Steuergefetze verpönten Handlung von der betreffenden
Behörde ausgesprochen wurde. Sie ist ferner als administrative Ver—
fügung auch selbständig für eine bestimmte Zeit oder auf immer zu
berfügen:
a) Wenn der Gewerbetreibende wegen einer der, im 8 5 erwähnten
Handlungen (wegen eines Verbrechens— überhaupt, wegen eines
us Gewnnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit began⸗
genen Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung oder
degen des im 8 486 St.-G. bezeichneten Vergehens, desgleichen
pegen Schleichhandels oder wegen schwerer Gefällsübertretung)
erurteilt worden ist und unter den gegebenen Umständen von
dem Fortbetriebe des Gewerbes Mißbrauch zu besorgen wäre;
bei konzessionierten Gewerbeen, insbesondere, wenn der Ge⸗
derbetreibende nach wiederholter schriftlicher Warnung sich
Handlungen zuschulden kommen läßt, durch welche das gesetz⸗
iche Erfordernis der Verläßlichkeit beeintraͤchtigt erscheint.“
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist auch im 8 131e als
Strafe vorgesehen und es sind mit der Entzlehung für immer oder
— bestrafen:
a) Gewerbetreibende, welche ungeachtet vorausgegangener wieder⸗
holter Bestrafungen einer Übertretung der auf die Ausübung
hres Gewerbes bezüalichen Vorschriften schuldig befunden wer—
den;
gewerbetreibende, welche nachgewiesenermaßen ein einem an—
deren Gewerbetreibenden strafweise entzogenes Gewerbe antre⸗
len, um der Fortführung dieses Gewerbes durch den Straffäl⸗
ligen Vorschub zu leisten, wenn sie die gleiche Übertretung
hegehen, um derentwillen über den Geschäftsvorgänger die Ge⸗
verbeentziehung verhängt worden ist;
d)
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