'xiiLDefDepositen<^uñd Sá)ec¿p
verM^c—^
Wer einer Bank seine Effekten zur Verwaltung und
Verwahrung übergibt, erhält bei ihr ein Konto eröffnet,
auf dem die Zinsen gutgebracht und die Abhebungen,
die auch durch Dritte erfolgen können, belastet werden.
Auf die Vorteile, die der Depositen verkehr dem Beamten,
dem Kaufmann, dem Industriellen, kurz einem
jeden, der Gelder, und seien es auch nur geringe Beträge,
für längere Zeit disponibel hat, gewährt, haben
wir bereits auf Seite 3 hingewiesen. Fassen wir sie kurz
zusammen :
Die einer soliden Bank anvertrauten Gelder sind sicher
aufbewahrt und den Gefahren des Diebstahls und Feuers
nicht ausgesetzt; sie bringen Zinsen; es kann über sie
in bequemer Weise, insbesondere auch durch Schecks
verfügt werden.
Die Scheckformulare werden den Kunden kostenfrei
von den Banken ausgehändigt. Jedes Scheckbuch
enthält 25—50 perforierte, fortlaufend numerierte Formulare.
Bei Benutzung bleibt der linke Teil im Buch
und dient zu Vermerken über den Scheckbetrag, den
Namen des Scheckempfängers (Order) und das Datum
des Schecks.
Das Scheckgesetz vom 11. März 1908 enthält u. a.
Bestimmungen über den Regreß, die Vorlegungsfristen
und die Verjährung des Schecks.
Der Aussteller und alle diejenigen, die ihren
Namen auf dieRückseite des Schecks geschrieben
haben, haften für den Eingang des Schecks. Voraussetzung
dieses Regreßrechtes ist jedoch, daß der Inhaber
den Scheck, sofern er im Inlande ausgestellt und
zahlbar ist, binnen 10 Tagen nach der Ausstellung dem
Bezogenen am Zahlungsorte vorlegt. Verweigert der Be-72