Full text : Kapitalsanlage und Vermögensverwaltung

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zogenc  die  Zahlung,  so  kann  der  Inhaber  Protest  erheben ­
  lassen^).
Zu  unterscheiden  ist  der  Order-  und  der  Inhaberscheck.
Ein  Orderscheck  liegt  vor,  wenn  eine  bestimmte  Person ­
  oder  Firma  als  Zahlungsempfänger  bezeichnet  und
die  Übertragung  durch  Indossament  nicht  ausdrücklich
untersagt  ist-  Der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger ­
  gestellte  Scheck  ist  girierbar,  ohne  daß  es  der
besonderen  Klausel  ,,oder  Order“  bedarf.
Von  den  Inhaberschecks  kommen  am  häufigsten
solche  mit  der  alternativen  Inhaberklausel  vor.  Sie  lauten
auf  Namen  und  auf  Überbringer  (s.  Formular  S.  74).
Der  Kunde  hat  das  Scheckbuch  sorgfältig  aufzubewahren
und  haftet  der  Bank  für  alle  Folgen  und  Nachteile,  die
durch  abhanden  gekommene  oder  gestohlene  Scheckformulare ­
  entstehen,  falls  er  nicht  die  Bank  rechtzeitig
benachrichtigt  und  dadurch  die  Zahlung  an  einen  unrechtmäßigen ­
  Inhaber  verhindert  werden  kann.
Um  eine  Fälschung  der  Schecksumme  zu  verhüten,
soll  der  Aussteller  der  Schecks  von  der  Zahlenreihe
auf  der  rechten  Seite  diejenigen  Zahlen  abtrennen  oder
durchstreichen,  die  den  Scheckbetrag  übersteigen.
Der  auf  die  Vorderseite  des  Schecks  gesetzte  Vermerk ­
  „Nur  zur  Verrechnung“  besagt,  daß  der  Scheck
nicht  bar  ausgezahlt,  sondern  nur  verrechnet,  d.  h.  auf
Konto  gutgeschrieben  werden  darf^).

Ausführliches  hierüber  s.  in  meiner  kleinen  Schrift;
Scheck,  Scheckverkehr,  Scheckgesetz.  Leipzig  1909.
*)  Über  den  Postscheck  s.  mein  „Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen“.
  6.  Aufl.  S.  71  ff.
            
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