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zogenc die Zahlung, so kann der Inhaber Protest erheben
lassen^).
Zu unterscheiden ist der Order- und der Inhaberscheck.
Ein Orderscheck liegt vor, wenn eine bestimmte Person
oder Firma als Zahlungsempfänger bezeichnet und
die Übertragung durch Indossament nicht ausdrücklich
untersagt ist- Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger
gestellte Scheck ist girierbar, ohne daß es der
besonderen Klausel ,,oder Order“ bedarf.
Von den Inhaberschecks kommen am häufigsten
solche mit der alternativen Inhaberklausel vor. Sie lauten
auf Namen und auf Überbringer (s. Formular S. 74).
Der Kunde hat das Scheckbuch sorgfältig aufzubewahren
und haftet der Bank für alle Folgen und Nachteile, die
durch abhanden gekommene oder gestohlene Scheckformulare
entstehen, falls er nicht die Bank rechtzeitig
benachrichtigt und dadurch die Zahlung an einen unrechtmäßigen
Inhaber verhindert werden kann.
Um eine Fälschung der Schecksumme zu verhüten,
soll der Aussteller der Schecks von der Zahlenreihe
auf der rechten Seite diejenigen Zahlen abtrennen oder
durchstreichen, die den Scheckbetrag übersteigen.
Der auf die Vorderseite des Schecks gesetzte Vermerk
„Nur zur Verrechnung“ besagt, daß der Scheck
nicht bar ausgezahlt, sondern nur verrechnet, d. h. auf
Konto gutgeschrieben werden darf^).
Ausführliches hierüber s. in meiner kleinen Schrift;
Scheck, Scheckverkehr, Scheckgesetz. Leipzig 1909.
*) Über den Postscheck s. mein „Geld-, Bank- und Börsenwesen“.
6. Aufl. S. 71 ff.