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juristischer Personen, die in den im tz 1 bezeichneten
Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom
31- Juli 1914 an oder, wenn sie erst an eineni späte
ren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis
auf weiteres gestundet. Für die Dauer der Stundung
können Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen,
die sich nach den bestehenden Vorschriften in der Zeit
vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben,
gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwer
ber des Anspruches, es sei denn, daß der Erwerb vor
dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im In
land seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkraft
treten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Er
werber des Anspruches steht gleich, wer durch dessen
Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.
8 3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien,
daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei
der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten hintcr-
legt.
8 4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des In
krafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vor
lage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen
Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch
nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot
und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur
Zahlung und die Protesterhebung wegen Nicht
zahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach dem
Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben.
Die Frist, innerhalb deren die Vorlage und die
Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfol
gen hat, bestimmt der Reichskanzler.
Die Vorschriften des Absatz 1 finden entsprechende
Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, inner
halb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abge
laufen ist.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren
Wechselstempels nach tz 3, Abs. 2, des Wechsclstempel-
gesetzes wird durch das Zahlungsverbot und die
Stundung nicht begründet.
8 5. Die Vorschriften der tztz 1 bis 4 finbcn keine
Anwendung, wenn es sich um eine im Inland erfol
gende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für
die im 8 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen
Personen im Betrieb ihrer im Inland unterhaltenen
Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften
der tztz 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich
um Rückgriffsansprüche der bezeichneten Personen
wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines
im Ausland zahlbaren Wechsels handelt.
K 6. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit
Geldstrafe bis zu Mk. 50.000 oder mit einer dieser
Strafen wird, soferne nicht nach anderen Strafge
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer wissentlich der Vorschrift des tz 1 zuwider
handelt; j l;
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrver
bote zuwider Waren nach den im tz 1 bezeichneten
Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt;
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland
ein Ausfuhrverbot besteht, aus einem anderen Lande
nach den im tz 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder
unmittelbar abführt oder überweist.
Der Versuch ist strafbar.
8 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von
dem Verbote des 8 1 und des tz 6, Abs. 1, Nr. 3,
zulassen. Er kann im Wege der Vergeltung die Vor
schriften dieser Verordnung auch auf andere feind
liche Staaten für anwendbar erklären.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung, der tz 6 jedoch erst mit dem 5. Oktober
1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in wel
chem Umfange diese Verordnung außer Kraft tritt.
(R.-G.-Bl. Nr. 83 vom 30. September 1914.)
Bekanntmachung, betreffend die Zu
lassung von Zahlungen nach England, die zum Er
langen» Erhalten oder Verlängerung des Patent-,
Muster- oder Warenzeichenschutzes erforder
lich sind.
Auf Grund des 8 7 der Verordnung des Bun
desrates, betreffend Zahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) werden
Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Ver
längern des Patent-, Muster- oder Warenzeichen
schutzes erforderlich sind, bis auf weiteres zugelassen.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 242 vom 14. Okto
ber 1914.)
Verbot des Handels mit in England abgestempelten
Wertpapieren.
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers vom 19. November 1914 lautet:
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Kaufverträge über Schuldverschreibungen
des Reiches oder eines Bundesstaates, die mit dem
englischen Stempel versehen sind, sind verboten. Das
gleiche gilt von der Vermittlung solcher Verträge.
Den Schuldverschreibungen des Reiches oder
eines Bundesstaates stehen gleich Schuldverschreibun
gen, deren Rückzahlung oder Verzinsung von dem
Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist.
8 2. Wer es unternimmt, Wertpapiere, von denen
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß,
daß sie zu den im 8 1 bezeichneten gehören, zu ver
kaufen, zu kaufen oder Kaufverträge über sie zu ver
mitteln, oder wer zu ihrem Ankauf oder Verkauf auf
fordert oder sich erbietet, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu
Mk. 5000 bestraft. Sind mildernde Umstände vorhan
den, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt
werden.