Object: Der Wirtschaftskrieg

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juristischer Personen, die in den im tz 1 bezeichneten 
Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 
31- Juli 1914 an oder, wenn sie erst an eineni späte 
ren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an bis 
auf weiteres gestundet. Für die Dauer der Stundung 
können Zinsen nicht gefordert werden. Rechtsfolgen, 
die sich nach den bestehenden Vorschriften in der Zeit 
vom 31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser 
Verordnung aus der Nichterfüllung ergeben haben, 
gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwer 
ber des Anspruches, es sei denn, daß der Erwerb vor 
dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber im In 
land seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkraft 
treten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Er 
werber des Anspruches steht gleich, wer durch dessen 
Erfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat. 
8 3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, 
daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei 
der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten hintcr- 
legt. 
8 4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des In 
krafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vor 
lage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen 
Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch 
nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot 
und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur 
Zahlung und die Protesterhebung wegen Nicht 
zahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach dem 
Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. 
Die Frist, innerhalb deren die Vorlage und die 
Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfol 
gen hat, bestimmt der Reichskanzler. 
Die Vorschriften des Absatz 1 finden entsprechende 
Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, inner 
halb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abge 
laufen ist. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren 
Wechselstempels nach tz 3, Abs. 2, des Wechsclstempel- 
gesetzes wird durch das Zahlungsverbot und die 
Stundung nicht begründet. 
8 5. Die Vorschriften der tztz 1 bis 4 finbcn keine 
Anwendung, wenn es sich um eine im Inland erfol 
gende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für 
die im 8 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen 
Personen im Betrieb ihrer im Inland unterhaltenen 
Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften 
der tztz 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich 
um Rückgriffsansprüche der bezeichneten Personen 
wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines 
im Ausland zahlbaren Wechsels handelt. 
K 6. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit 
Geldstrafe bis zu Mk. 50.000 oder mit einer dieser 
Strafen wird, soferne nicht nach anderen Strafge 
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer wissentlich der Vorschrift des tz 1 zuwider 
handelt; j l; 
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrver 
bote zuwider Waren nach den im tz 1 bezeichneten 
Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; 
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland 
ein Ausfuhrverbot besteht, aus einem anderen Lande 
nach den im tz 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder 
unmittelbar abführt oder überweist. 
Der Versuch ist strafbar. 
8 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von 
dem Verbote des 8 1 und des tz 6, Abs. 1, Nr. 3, 
zulassen. Er kann im Wege der Vergeltung die Vor 
schriften dieser Verordnung auch auf andere feind 
liche Staaten für anwendbar erklären. 
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung, der tz 6 jedoch erst mit dem 5. Oktober 
1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in wel 
chem Umfange diese Verordnung außer Kraft tritt. 
(R.-G.-Bl. Nr. 83 vom 30. September 1914.) 
Bekanntmachung, betreffend die Zu 
lassung von Zahlungen nach England, die zum Er 
langen» Erhalten oder Verlängerung des Patent-, 
Muster- oder Warenzeichenschutzes erforder 
lich sind. 
Auf Grund des 8 7 der Verordnung des Bun 
desrates, betreffend Zahlungsverbot gegen England, 
vom 30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) werden 
Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Ver 
längern des Patent-, Muster- oder Warenzeichen 
schutzes erforderlich sind, bis auf weiteres zugelassen. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 242 vom 14. Okto 
ber 1914.) 
Verbot des Handels mit in England abgestempelten 
Wertpapieren. 
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des 
Reichskanzlers vom 19. November 1914 lautet: 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
8 1. Kaufverträge über Schuldverschreibungen 
des Reiches oder eines Bundesstaates, die mit dem 
englischen Stempel versehen sind, sind verboten. Das 
gleiche gilt von der Vermittlung solcher Verträge. 
Den Schuldverschreibungen des Reiches oder 
eines Bundesstaates stehen gleich Schuldverschreibun 
gen, deren Rückzahlung oder Verzinsung von dem 
Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist. 
8 2. Wer es unternimmt, Wertpapiere, von denen 
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, 
daß sie zu den im 8 1 bezeichneten gehören, zu ver 
kaufen, zu kaufen oder Kaufverträge über sie zu ver 
mitteln, oder wer zu ihrem Ankauf oder Verkauf auf 
fordert oder sich erbietet, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
Mk. 5000 bestraft. Sind mildernde Umstände vorhan 
den, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt 
werden.
	        
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