Full text: Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

m 
142 Die Wohnungsfrage. 
zu dem Torrensgesetz gegeben, welches bestimmte, daß : 
der Eigentümer eines Hauses, an welchem bauliche Ver 
änderungen zu machen sind, den Ankauf des Hauses durch 
die Ortsbehörde verlangen kann. Die Kosten trug der 
betreffende Distrikt, in dem das Haus stand. Aber da 
dieser Plan den Lokalbehörden, welche aus eigennützigen 
Hausbesitzern und Bodenspekulanten bestanden, Auslagen 
verursachte, so unterblieb hier wiederum die Anzeige. Und 
besonders machte sich auch hier der unerträgliche Druck 
geltend, den die Hausbesitzer im Stadtrate auf den ab 
hängigen Medizinalbeamten ausübten. Man sieht: Demo 
kratische Prinzipien, wie das Selbstbestimmungsrecht der Ge 
meinden, sind nur dann von Wert, wenn der brutale Egoismus 
und das Cliquenwesen daraus fern gehalten werden, wenn 
die Vertretung wirklich eine demokratische ist. 
Eine zielbewußte Politik hätte andere Wege zur Besserung 
der Wohnungszustände einschlagen müssen. Sie hätte durch 
eine Bodenreform, welche das platte Land wieder den 
Bauern zugänglich macht, den Zuzug in die großen Städte 
vermindern sollen; sie hätte ferner durch eine richtige Be 
steuerung der brachliegenden Grundstücke um die Städte 
den Bodenspekulanten das Zuwarten und Verteuern des 
Bodens verleiden sollen. Aber leider wurde in dieser 
Dichtung bis vor kurzem kein Versuch gemacht. Statt 
durch Erleichterung von Neubauten an der Peripherie der 
Stadt die Spelunkenbesitzer zu zwingen, ihre Baracken 
niederzureißen und selbst mit schönen Räumen bebauen zu 
lassen, suchte man sich wie weiland Herr v. Münchhausen 
an seinem eigenen Zopfe aus dem Sumpfe zu ziehen. 
1875, 1879, 1882 wurden auf Veranlassung des Ministers 
Sir Richard Croß für Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern 
in England und Schottland Gesetze erlassen. Diese gaben 
den Aufsichtsbehörden die Befugnis und die Pflicht, ganze 
Flächen von unsauberen Gassen und Winkeln zu säubern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.