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142 Die Wohnungsfrage.
zu dem Torrensgesetz gegeben, welches bestimmte, daß :
der Eigentümer eines Hauses, an welchem bauliche Ver
änderungen zu machen sind, den Ankauf des Hauses durch
die Ortsbehörde verlangen kann. Die Kosten trug der
betreffende Distrikt, in dem das Haus stand. Aber da
dieser Plan den Lokalbehörden, welche aus eigennützigen
Hausbesitzern und Bodenspekulanten bestanden, Auslagen
verursachte, so unterblieb hier wiederum die Anzeige. Und
besonders machte sich auch hier der unerträgliche Druck
geltend, den die Hausbesitzer im Stadtrate auf den ab
hängigen Medizinalbeamten ausübten. Man sieht: Demo
kratische Prinzipien, wie das Selbstbestimmungsrecht der Ge
meinden, sind nur dann von Wert, wenn der brutale Egoismus
und das Cliquenwesen daraus fern gehalten werden, wenn
die Vertretung wirklich eine demokratische ist.
Eine zielbewußte Politik hätte andere Wege zur Besserung
der Wohnungszustände einschlagen müssen. Sie hätte durch
eine Bodenreform, welche das platte Land wieder den
Bauern zugänglich macht, den Zuzug in die großen Städte
vermindern sollen; sie hätte ferner durch eine richtige Be
steuerung der brachliegenden Grundstücke um die Städte
den Bodenspekulanten das Zuwarten und Verteuern des
Bodens verleiden sollen. Aber leider wurde in dieser
Dichtung bis vor kurzem kein Versuch gemacht. Statt
durch Erleichterung von Neubauten an der Peripherie der
Stadt die Spelunkenbesitzer zu zwingen, ihre Baracken
niederzureißen und selbst mit schönen Räumen bebauen zu
lassen, suchte man sich wie weiland Herr v. Münchhausen
an seinem eigenen Zopfe aus dem Sumpfe zu ziehen.
1875, 1879, 1882 wurden auf Veranlassung des Ministers
Sir Richard Croß für Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern
in England und Schottland Gesetze erlassen. Diese gaben
den Aufsichtsbehörden die Befugnis und die Pflicht, ganze
Flächen von unsauberen Gassen und Winkeln zu säubern.