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A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 267 
Klassifikationen in vielen Fällen, doch nicht immer. Die indirekte 
Erforschung der Steuerquelle führt in der Regel zu indirekter Ein- 
hebung, die direkte Erforschung zur direkten Einhebung. Trotzdem 
kommen Fälle vor, wo die mit Rücksicht auf die Steuerquelle als 
indirekt bezeichnete Steuer direkt eingehoben wird, wie die meisten 
Luxussteuern, oder aber andere Einhebungsarten zur Anwendung 
kommen (Ablösung, in früherer Zeit direkte Einhebung der Salz- 
steuer usw.); andererseits können die vom Standpunkte der Steuer- 
quelle als direkt bezeichneten Steuern indirekt eingehoben werden 
(die Grundsteuer beim Pächter, die Haussteuer beim Mieter, die 
Kapitalsteuer beim Schuldner, die Arbeitssteuer beim Arbeitgeber). 
Bei der englischen Einkommensteuer werden die unter Schedula 
A und B gehörigen Einkommen aus Grund- und Hausbesitz und 
Nutzung vom Pächter bzw. Mieter bezahlt, und nur ausnahmsweise 
vom Eigentümer (wenn die Wohnung auf kürzere Zeit als ein Jahr 
vermietet wird, der Wohnzins unter 10 Pfund beträgt, oder das 
Haus nach einzelnen Wohnungen vermietet wird). 
Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die auf Grund der Steuer- 
umlegung als direkte bezeichneten Steuern jenes Individuum zu 
tragen hat, auf welches die Steuer umgelegt wird, die indirekten 
Steuern dagegen überwälzt werden, werden jene als belastende, 
diese als vorzustreckende Steuern bezeichnet. Manche (Neu- 
mann, Lotz u. a.) nennen jene Katastersteuern, veran- 
lagte Steuern, diese dagegen Tarifsteuern; jene werden in 
der Regel auf Grund von Katastern veranlagt, diese auf Grund 
von Tarifen (Verzehrungssteuertarif, Zolltarif usw.). Kin tiefer- 
gehendes Unterscheidungsmerkmal zwischen direkten und indirekten 
Steuern erfaßt Fuisting, der unter direkten Steuern diejenigen 
versteht, die die Leistungsfähigkett berücksichtigen, unter indirekten, 
diejenigen, die auf die Leistungsfähigkeit nicht Bezug nehmen. 
Bredt hält sich an die finanzrechtliche, gesetzgeberische Nomen- 
klatur; direkte Steuern sind die Personal- und die Realsteuern, 
indirekte die Verbrauchs- und die Rechtsverkehrssteuern. 
Endlich ist noch zu bemerken, daß die Unterscheidung von 
direkten und indirekten Steuern auch in anderem Sinne angewendet 
wird. Hoffmann nennt direkte Steuern‘ jene, die auf Besitz 
basieren, indirekte Steuern die auf einzelne Momente, Symptome, 
Handlungen bezogen werden. Dem nähert sich jene Auffassung, 
welche unter direkten Steuern jene versteht, welche auf Grund be- 
ständiger Symptome umgelegt werden und auf Grund des dauernden 
wirtschaftlichen Charakters einer Person oder eines Vermögens, 
unter indirekten Steuern dagegen jene, welche auf vorübergehende
	        
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