Full text : Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die  Bodenreform  im  Lichte  des  Freihandels.

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hat  sich  die  Zahl  der  Auswanderer  vervierfacht  und  übersteigt ­
  jetzt  25000  Seelen  jährlich.  Das  fruchtbare  Frankreich, ­
  welches  nur  73  Seelen  auf  den  Quadratkilometer  zählt
—  in  Deutschland  kommen  87  Seelen  auf  denselben  Raum  —
gehört  jetzt  zu  den  Ländern,  welche  ihre  Söhne  nicht  mehr
ernähren  können  und  sie  auswandern  lassen  müssen.  Die
Grundsteuer  ist  nach  Auffassung  der  Petenten  besonders
drückend  für  die  kleinen  und  mittleren  Betriebe,  welche
27  Millionen  von  den  30  Millionen  Hektaren  landwirtschaftlich ­
  betriebenen  Bodens  ausmachen.
Besonders  werden  sich  tatkräftige  Bauern,  wenn  sie
sehen,  daß  es  nicht  mehr  voran  will,  kurzen  Entschlusses
der  Habe  entledigen,  und  fortziehen.  Anders  dagegen
wird  es  mit  solchen  Grundbesitzern  sein,  welche  nicht
selbst  zu  arbeiten  gewohnt  sind.  Solche  werden,  solange
w r ie  immer  möglich,  auf  dem  Eigentume  bleiben,  da  mit
dem  Verlassen  desselben  ihr  Schicksal,  zu  darben,  entschieden ­
  ist.  Auch  werden  sie  seltener  jemand  finden,  der
nicht  hoffte,  in  der  Zwangsversteigerung  das  Besitztum
billiger  zu  erstehen.  Was  auch  noch  alles  in  Betracht
kommen  mag,  genug,  die  Versteigerungen  bieten  keinen
Spiegel  der  gewachsenen  Verschuldung.  Wer  die  folgende-Tabelle
  durchmustert,  sollte  meinen,  es  müsse  besser  mit
dem  Grundbesitze  geworden  sein,  da  die  Zahl  der  Zwangsversteigerungen ­
  im  Laufe  einer  Reihe  von  Jahren  abgenommen. ­
  Bemerkenswert  ist  die  Tatsache,  daß  im
Jahre  1883  ein  Fallen  dieser  Ziffern  eingetreten.  Das  hat
seine  Ursache  in  dem  Gesetze  vom  13.  Juli  1883,  welches
für  Preußen  gegen  Mißbräuche  bei  der  Zwangsvollstreckung
ins  unbewegliche  Vermögen  gegeben  wurde.  Nach  dem
bisherigen  Rechte  wurden  alle  Hypotheken  durch  die
Zwangsversteigerung  fällig  und  zahlbar.  Der  mit  einer
später  rangierenden  Forderung  eingetragene  Gläubiger  hatte
in  der  Einleitung  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  ein*
            
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