Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

96 Zweiter Teil. Handel, in. Zur Geschichte von Handel und Industrie rc. 
Mitteln. Die Eigenart der Zollverhältnisse hatte im 18. Jahrhundert dem Straß 
burger Handel die volle Ausnutzung dieser Lage gestattet und den Transitverkehr 
durch das Elsaß zu einem großen Aufschwünge gelangen lassen. Das Elsaß wurde 
auch nach seiner Angliederung an Frankreich von diesem als Zollausland behandelt; 
es gehörte zu den provinoes räputäes 6trangferes. Die Stadt Straßdung war 
im Besitze ihrer alten Zollprivilegien geblieben. Der Transit der ausländischen Güter 
durch das Elsaß unterlag nur einem geringen Durchgangszoll und war mit keinerlei 
erschwerenden Formalitäten verbunden. Von Frankfurt und Mainz brachten die 
Straßburger Schiffe Güter aller Art nach Straßburg, von wo sie auf Lastfuhr 
werken nach der Schweiz, Italien und Südfrankreich versandt wurden, und in um 
gekehrter Richtung wieder wurden in Straßburg die Landesprodukte des Elsasses 
und der angrenzenden Provinzen, sowie italienische und schweizerische Waren ge 
sammelt, um rheinabwärts nach Norddeutschland und nach Holland befördert zu 
werden. Die Schweiz allein bezog aus Holland und Frankfurt a. M. über 100 000 
Zentner Waren; acht Zehntel dieser Güter nahmen — wie in einer der zahlreichen 
Denkschriften der Handelskammer über diesen Gegenstand erwähnt wird — vor der 
Revolution ihren Weg durch das Elsaß; 5—6000 Fuhrleute und 20—24 000 Pferde 
bewältigten diesen Verkehr und brachten dem ganzen Elsaß jahraus jahrein die 
mannigfachsten Einnahmen. 
Auch nachdem die französische Revolution die Zollgrenze bis zum Rheine vor 
gerückt und alle Privilegien aufgehoben hatte, blieb der unbeschränkte Transithandel 
dem Elsaß noch eine Zeitlang erhalten; er erhielt sogar durch die Dekrete vom 
10. Juli 1791 und 7. September 1792 eine neue gesetzliche Regelung. Doch der 
Nationalkonvent glaubte auch mit diesem Vorrecht aufräumen zu sollen. Das Gesetz 
von 24. Juli 1793 hob den Transitverkehr durch die Ostdepartements vollständig auf, 
mit der Begründung, daß dadurch eine für die Interessen der Republik schädliche Ein 
oder Ausfuhr begünstigt werden könnte. Die damalige Handelsvertretung, das 
Conseil de Commerce, setzte alle Hebel in Bewegung, um eine Zurücknahme dieser 
Maßregel zu erlangen, die keinen anderen Erfolg haben konnte, als den ganzen 
Durchgangsverkehr auf das rechte Rheinufer hinüberzudrängen. Erst zehn Jahre 
später gelang es den Bemühungen des verdienstvollen Straßburger Tribunatsmit- 
gliedes Koch und des besonderen Abgesandten des Straßburger Handels, 
I. B. Prost, für Strahburg wieder günstigere Bedingungen zu erhalten. 
Das Zollgesetz vom 8. Floröal XI, welches in einem besonderen Abschnitt auch 
das Straßburger Entrepüt für ausländische Waren regelte, gestattete wieder den 
Transit durch das Elsaß, aber nur für diejenigen Güter, welche keinem Einfuhrverbot 
unterlagen. 
Die Wiederzulassung des Transits hatte leider nicht den gewünschten Erfolg. 
Sie war keine vollständige, und vor allem, sie war zu spät gekommen. Der Ver 
kehr hatte seinen Weg über das rechte Rheinufer gefunden; er war durch die be 
rührten deutschen Staaten in jeder Hinsicht gefördert worden. Da zahlreiche Waren, 
wie raffinierter Zucker, Tabakfabrikate und namentlich alle Produkte und Fabrikate 
Englands und seiner Kolonien, von der Einfuhr und Durchfuhr in Frankreich aus 
geschlossen blieben, so gab der Handel nach wie vor derjenigen Route den Vorzug, 
auf welcher alle Waren unterschiedslos verkehren durften. Zudem war die Durch 
fuhr durch das Elsaß zahlreichen Zollformalitäten, namentlich der Zollplombe, unter 
worfen, so daß die Fuhrleute, um sich diesen zu entziehen, gerne selbst die längere 
Reise und die damals weniger günstigen Straßenverhältnisse des rechten Rheinufers 
mit in den Kauf nahmen. 
In den ersten Jahren des Kaiserreiches hat die Handelskammer nicht aufgehört, 
bei jeder Gelegenheit eine Wiederherstellung des früheren unbeschränkten Transitver-
	        
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