Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Aktiengesellschaft.  127

Wie  wirkt  die  Aktienunternehmung  auf  die  Vermögensverteilung? ­
  Eine  allgemeine  Formel  wird  sich  nicht  aufstellen  lassen.  In  der
Hauptsache  wird  sie  den  Besitzern  großer  Vermögen  zugute  kommen.  Die  oft  als
„Verluste"  bezeichneten  Veränderungen  durch  das  Sinken  des  Kurses  oder  den  Untergang ­
  unsolide  gegründeter  Aktiengesellschaften  bedeuten  vielfach  nur  Vermögensverschiebungen ­
  zugunsten  der  Gewitzteren,  welche  beizeiten  den  unsicheren  Aktienbesitz
abgestoßen  haben.  In  so  fern  können  die  unsoliden  Vorgänge  bei  der  Gründung
und  Auflösung  von  Aktiengesellschaften  der  Konzentrierung  des  Vermögensbesitzes
dienen,  ebenso  wie  die  Zahlung  übermäßiger  Tantiemen  an  Aufsichtsratsmitglieder,
die  gelegentlich  eine  ganze  Anzahl  so  lukrativer  Posten  vereinigen.
Wirkliche  Vermögensverluste,  vom  Standpunkte  der  Volkswirtschaft  betrachtet,
durch  Wertzerstörung  können  bei  Gründung  unproduktiver  Unternehmungen  auch
vorkommen  und  leichter  bei  Aktien-  als  bei  Einzelunternehmungen.
Die  Aktiengesellschaft  ist  eine  unpersönliche  Unternehmung.  Wie  die  öffentliche
Unternehmung,  wird  sie  von  Beamten  geleitet.  Die  juristische  Konstruktion
ist  freilich  anders.  Nach  ihr  ist  die  Gesamtheit  der  Aktionäre,  in  der  Generalversammlung ­
  vereinigt,  souverän.  In  ihrem  Aufträge  und  nach  ihrer  Anleitung  verwaltet
der  Vorstand  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  überwacht  der  Aufsichtsrat  den
Vorstand.  Den  Tatsachen  entspricht  das  nicht.  Wie  die  politische,  ist  auch  die  kapitalistische ­
  Volksversammlung  zur  wirklichen  Leitung  der  Geschäfte  unfähig,  sowie  es
sich  nicht  mehr  um  ganz  kleine  Verhältnisse  handelt.  Der  Regel  nach  ist  ein  Teil  der
Aktionäre  urteilsunfähig,  vor  allem  aber  ist  die  Mehrzahl  gleichgültig,  solange  die
Geschäfte  anscheinend  gut  gehen.  Die  Gefahr  ist  stets  vorhanden,  daß  das  mißbraucht
wird,  daß  die  Generalversammlung  ein  gehorsames  Werkzeug  in  den  Händen  einer
kleinen  Gruppe,  in  den  Händen  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  werde,  daß  die  wenigen
aufmerksamen  Aktionäre  mundtot  gemacht  werden.  Daher  das  Bestreben  der  Gesetzgebung, ­
  die  Minderheiten  zu  schützen;  daher  der  Versuch,  urteilslose  kleine  Leute
fernzuhalten  durch  Erhöhung  des  Nominalbetrages  der  Aktien;  daher  die  Begünstigung ­
  der  Namensaktie,  deren  Übertragung  an  Genehmigung  gebunden  ist.  Es
ist  die  Frage,  ob  nicht  die  Fähigkeit  der  Aktionäre,  die  Geschäftsführung  zu  kontrollieren, ­
  durch  obligatorische  Revision  durch  unabhängige  berufsmäßige  Revisoren
(England)  ergänzt  werden  könnte.  Die  eigentliche  Schwierigkeit  kann  man  doch
schwer  überwinden  und  erreichen,  daß  die  Aktionäre  sich  wirklich  als  Teilhaber  einer
Unternehmung  fühlen,  als  solche  Einfluß  zu  nehmen  suchen.  Aktiengesellschaften
haben  eine  ganz  andere  Lebenskraft,  wenn  das  der  Fall  ist.
Der  Aufsichtsrat  soll  die  Geschäftsführung  überwachen.  Aber  wer  überwacht
den  Aufsichtsrat?  Seine  Unparteilichkeit  zu  sichern  dadurch,  daß  die  Mitglieder
nicht  Aktionäre  zu  sein  brauchen,  erscheint  als  ein  Ausweg  von  zweifelhaftem  Wert.
Das  richtige  ist  doch  wohl,  die  großen  Aktionäre  hineinzusetzen,  die  selbst  ein  lebhaftes
Interesse  am  Wohl  und  Wehe  der  Gesellschaft  haben.  Die  Erfahrung  hat  immer  wieder
gezeigt,  daß  nur  zu  leicht  die  Aufsichtsräte  sich  nicht  genügend  um  die  Geschäfte
kümmern.  Wenn  es  Regel  geworden  ist,  daß  die  Banken  ihre  Direktoren  in  die
Aufsichtsräte  der  von  ihnen  finanzierten  Aktiengesellschaften  hineinsetzen,  so  kann  das
ganz  zweckmäßig  sein,  wenn  nicht  eine  zu  große  Häufung  von  Aufsichtsratsstellen  in
einer  Person  eine  wirkliche  Mitarbeit  unmöglich  macht.
Die  Aktiengesellschaft  muß  in  der  Hauptsache  doch  von  ihren  Beamten  geleitet
werden  und  teilt  mit  der  öffentlichen  Unternehmung  die  Eigenart  und  Schwächen  des
Beamtenbetriebes.  Entweder  wird  den  leitenden  Beamten  eine  sehr  freie  Stellung
Eingeräumt;  dann  besteht  die  Gefahr  einer  ungetreuen  oder  nachlässigen
Verwaltung.  Oder  der  Vorstand  wird  in  seinen  Befugnissen  eingeengt,
nach  dem  Kollegialsystem  eingerichtet,  in  wichtigen  Dingen  an  die  Zustimmung  des
            
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