Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

148  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.

Hilfen,  die  fog.  „Liege  r".  Diese  werden  auch  in  den  Rezessen  der  Hansatage  ausdrücklich ­
  in  Gegensatz  zu  den  gewöhnlichen  „oopgesellerü'  gestellt.  Sie  erhielten  von
ihrem  Herrn  ein  Kapital  zum  selbständigen  Betriebe  eines  Handelsgeschäftes,  an  dessen
Gewinn  und  Verlust  jener  einen  durch  Vertrag  (sendeve,  wedderleghinge)  fixierten
Anteil  hatte.  Der  ,,herre“  blieb  Eigentümer  des  Kapitals;  der  „knape“  hatte  nach
Ablauf  der  kontraktlichen  Zeit  die  Verpflichtung,  „ordentliche  beständige  Rechenschafft
von  allen  Entpfangk  und  Ausgaben  zu  halten"  (Lübecker  Statut),  und  zwar  auf  Verlangen ­
  des  Herrn  an  dessen  Wohnort  und  vor  Gericht.  Solcher  „Lieger"  nun  gab  es
verhältnismäßig  viele,  da  die  Art  des  Vertrages  dem  Kaufherrn  einen  bedeutenden
Gewinn  aus  dem  hergegebenen  Kapital  sicherte  und  so  eine  Umgehung  des  kanonischen
Zinsverbotes  ermöglichte.
Neben  diesen  „Liegern"  kamen  dann  endlich  noch  Prokuristen  und  Bevollmächtigte ­
  jeder  Art,  Vorsteher  von  Filialen  rc.  vor,  die  aber  vom  Herrn  „Rad  und  Helpe“
annehmen  mußten  und  im  Falle  unbefriedigender  Leistungen  ihre  Entlassung  zu  gewärtigen ­
  hatten,  wenn  sie  auch  mit  mehr  oder  weniger  großen  Vollmachten  ausgestattet ­
  waren  und  oft  Anteil  am  Gewinn  hatten.  Eine  solche  Gewinnbeteiligung  und
vor  allem  jene  des  „Liegers"  gab  dem  kapitallosen  Gehilfen  des  Großhandels,  wie
schon  A  m  i  r  a  bemerkt  hat,  die  einzige  Möglichkeit,  im  Laufe  der  Zeit  sich  gänzlich
selbständig  zu  machen.  Für  den  Gehilfen  des  Klein  Handels  lag  die  Schwierigkeit
eigener  Etablierung  nicht  sowohl  im  Besitze  des  erforderlichen  Kapitals,  da  keine  bedeutenden ­
  Summen  hierfür  in  Frage  kamen  (das  Lübecker  Statut  hält  z.  B.  20  JL
für  genügend),  als  vielmehr  in  der  Gewinnung  der  Zunft.  War  er  nicht
durch  nahe  Verwandtschaft  mit  Zunftmitgliedern  verbunden,  so  wurde,  besonders  feit
Entartung  der  Zünfte,  aus  niedriger  Gewinnsucht  seine  Etablierung  häufig  hintertrieben. ­

Die  geschilderten  Zustände  blieben  bestehen,  bis  die  Zunftverfassung  nebst  den
entsprechenden  Reglements  dem  modernen  Wirtschaftsprinzip  der  Gewerbefreiheit
wich.

4.  Die  Bedeutung  des  deutschen  Handlungsreisenden
in  der  Gegenwart.
Von  Hermann  Pilz.

Pilz,  Der  deutsche  Reisende  am  Anfang  und  Ausgang  des  19.  Jahrhunderts.
Vortrag,  gehalten  in  der  Generalversammlung  des  Verbandes  reisender  Kaufleute  Deutschlands ­
  am  20.  Mai  1900-  In:  Die  Post  reisender  Kaufleute  Deutschlands.  10.  Jahrgang.
Schriftleitung:  Pilz.  Leipzig,  Verband  reisender  Kaufleute  Deutschlands,  1900-  S.  450—432.
Der  deutsche  Reisende  hat  sich  die  Welt  erobert.  „Deutsche
Kraft  und  deutsches  Blut,  deutscher  Geist  und  deutsches  Gut"  gehen  heute  nicht  mehr
wie  früher  im  Auslande  spurlos  verloren,  —  wir  sind  nicht  mehr  der  Kulturdünger
fremder  Völker  —  sondern  sie  wirken  und  schaffen  für  die  Heimat,  für  die  wirtschaftliche ­
  Blüte  und  die  nationale  Macht  des  Deutschen  Reiches.  Es  ist  uns  endlich
lebendige  Wahrheit  geworden,  daß  wir  unseren  Platz  an  der
Sonne  haben!  Überall  staunt  man  die  Taten  des  deutschen  Reisenden  wie
Heldentaten  an.  Voran  die  Engländer.  Die  englische  Presse  hat  das  ,>Oeteruw
censeo“  Catos  in  die  Worte  verwandelt:  „Germaniam  esse  delendam!“  So
steht  es  als  fortgesetzter  Mahn-  und  Schlachtruf  im  „Saturday  review“.  Die  Verrufserklärungen ­
  der  deutschen  Handelsbestrebungen  in  England,  Griechenland,  im
            
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