Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Ein weiterer Punkt, der durch die Tarifverträge erreicht wurde, 
ist die Bezahlung der U e b e r st u n d e n. Ueberstunden sollen nur in 
Ausnahmefällen gemacht werden, z. B. bei Inventuren. 
Ferien werden in der Regel sechs bis zwölf Arbeitstage je 
nach dem Dienstalter unter Fortzahlung des Gehalts gewährt. Auch 
darin sind die Konsumvereine vorbildlich gegenüber den Privatgeschäf 
ten, wo sich das Verkaufspersonal in sehr vielen Fällen noch mit 
einigen Tagen zufrieden geben muß, sofern überhaupt Ferien gegeben 
werden. 
Wie ich schon bei den Lagerhaltertarifen erwähnte, erstrebt der 
Zentralverband gleicheLöhnefür männliches und weibliches Per 
sonal. Er hat darin bei den Tarifverträgen für das Hilfspersonal bis 
heute wenig erreicht. Der Verband stützt sich bei seiner Forderung auf 
den Satz: Für gleiche Leistung gleichen Lohn, Ist die Leistung männ 
licher und weiblicher Verteiler effektiv gleich, so hat die Forderung 
gleicher Löhne ihre Berechtigung. O b aber die Leistung in un 
serm Falle wirklich gleich ist, wenn man nicht nur Einzel 
leistungen, sondern die Gesamtlei st ung unter Berücksichti 
gung aller beeinflussenden Faktoren (Krankheit, Stellenwechsel usw.) 
in Betracht ziehen würde, steht noch in Frage.°°) 
VIII. Der verkehr zwischen Zentrale und verteilungsstelle. 
1. Bestellung und Lieferung. 
Es ist für den Lagerhalter nicht immer leicht, das richtige Quan 
tum bei der Bestellung anzugeben. Der Lagerhalter muß ein guter 
Disponent sein. Auf Lohntage, Feiertage, Temperaturwechsel, 
Jahreszeit, Zahlung von Wohnungsmieten usw. muß er Rücksicht 
nehmen. Besonders stark machen sich die Lohnzahlungstage bei der 
Güterentnahme bemerkbar?) In Privatgeschäften ist das weniger der 
-o) Siehe Handbuch der Frauenbewegung, ferner Or. Alice S a l o m o n, 
Ungleiche Männer- und Frauenlöhne. 
i) Veranschaulicht wird uns dies durch folgende Tagesumsatzzahlen einer 
Verteilungsstelle in Köln ^Hoffnung), die in einem Distrikt liegt, wo Donnerstags 
und Freitags Lohnzahlung stattfindet: 
Montag 
402,48 M. 
Dienstag 
460,32 „ 
Mittwoch 
436,98 „ 
Donnerstag 
744,44 „ 
Freitag 
937,20 „ 
Samstag 
1288,78 „ 
Dieses Beispiel trifft verhältnismäßig fast allgemein zu.
	        
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