Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2.  Die  Währungssysteme.

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Ausprägung  auf  Privatrechnung.  Im  Fall  aber  in  dieser  Weise  die  Gleichstellung ­
  der  beiden  Metalle  verwirklicht  wird,  pflegt  früher  oder  später  das  eine
derselben  aus  der  Zirkulation  zu  verschwinden,  das  andere  ausschließlich  oder  doch
ganz  überwiegend  als  Zahlungsmittel  verwandt  zu  werden.  Denn  das  Wertverhältnis ­
  der  beiden  Metalle  im  Welthandel  ist  häufigen  Änderungen  unterworfen ­
  gewesen,  und  so  wie  dies  Verhältnis  von  dem  im  Münzwesen  des  betreffenden
Staates  bestehenden,  ein  für  allemal  gesetzlich  bestimmten  abweicht,  wird  es  vorteilhaft, ­
  die  in  dem  vom  Münzgesetz  zu  niedrig  angesetzten  Metall  ausgeprägten
Münzen  einzuschmelzen  und  im  Handel  anderweitig  zu  verwerten,  dafür  das  vom
Münzgesetz  zu  hoch  angesetzte  Metall  herbeizuschaffen  und  zu  Münzen  des  betreffenden
Staates  auszuprägen.  Das  Münzgesetz  gestattet  bei  der  doppelten  Währung  jedem
zu  Geldzahlungen  Verpflichteten  die  Wahl  zwischen  einem  gewissen  Gewicht  Goldes
und  einem  gewissen  Gewicht  Silber  als  gleichberechtigten  Zahlungsmitteln  für  die
Erfüllung  seiner  Zahlungsverbindlichkeiten.  Nichts  ist  natürlicher,  als  daß  er  dasjenige ­
  der  beiden  Metalle  wählt,  in  welchem  er  mit  den  geringsten  Opfern  feine
Zahlungsverbindlichkeiten  erfüllen  kann.
Die  Folgen  dieses  Vorgangs  find  nun  einigermaßen  verschieden,  je  nachdem
Gold  oder  Silber  im  Welthandel  besser  als  in  dem  Münzwesen  eines  Staates  mit
doppelter  Währung  zu  verwerten  sind.
Steigt  Gold  über  den  im  Münzgesetz  des  Staates  festgesetzten  Silberpreis,  so
werden  Goldmünzen  seltener.  Indes  können  sie  sich  im  »Verkehr  erhalten,  wenn
man  sich  entschließt,  dieselben  zu  einem  ihren  gesetzlichen  Silberwert  überschreitenden
Kurse,  d.  h.  mit  einem  Agio  zu  nehmen  und  zu  geben.  Tatsächlich  herrscht  in  einem
Lande  mit  gesetzlicher  Doppelwährung,  solange  dies  Verhältnis  dauert,  dann  die
Silberwährung.  So  ist  es  in  der  neueren  Münzgeschichte  überaus  häufig  gegangen.
Denn  im  ganzen  ist  im  Lauf  der  neueren  Geschichte  Gold  gegen  Silber  teurer  geworden. ­
  Die  Goldmünzen  erreichten  deshalb  nicht  selten  kürzere  oder  längere  Zeit,
nachdem  das  Münzgesetz  das  Wertverhältnis  der  beiden  Metalle  fixiert  hatte,  einen
Silberwert,  der  den  gesetzlichen  überstieg.  Sie  wurden  im  Verkehr  selten,  und  man
konnte  sie  nur  mit  einem  Agio  erhalten.  Mitunter  entschloß  man  sich  dann,  um
Gold  in  der  Zirkulation  nicht  zu  entbehren,  zu  einer  Änderung  des  Wertverhältnisses.
Entweder:  man  prägte  die  Goldmünzen  von  einem  bestimmten  Zeitpunkt  an  leichter
aus,  zog  die  alten  ein  und  prägte  sie  um,  soweit  der  Privatverkehr  diese  gewinnbringende ­
  Operation  der  Staatsregierung  nicht  abnahm,  oder:  man  setzte  den  Wert
der  bestehenden  Goldmünzen  im  Münzsystem  höher  an.
Etwas  anders  verläuft  der  Vorgang,  wenn  die  Einschmelzung  der  Silbermünzen
vorteilhaft  wird,  weil  das  S  i  l  b  e  r  im  Handel  zu  einem  günstigeren  Wertverhältnis  zu
verwerten  ist,  als  in  dem  Münzwesen  des  betreffenden  Staates.  Die  großen  Silbermünzen
  werden  als  Barrenmetalle  mit  Prämie  für  die  Ausfuhr  aufgekauft,  die
kleinen  Münzen  aber  können  im  Verkehr  nicht  entbehrt  werden,  und  um  ihre  Einschmelzung ­
  und  Ausfuhr  zu  verhindern,  bleibt  kaum  etwas  anderes  übrig,  als  für  die
kleinen  Zahlungen  silberne  Scheidemünzen  auszuprägen.  Tatsächlich  herrscht  dann
Goldwährung;  rechtlich,  insofern  die  Prägung  silberner  Kurantmünzen  noch  gestattet ­
  ist,  kann  die  Doppelwährung  erhalten  bleiben  und  bei  einer  Änderung  des
Wertverhältnisses  der  beiden  Metalle  wieder  praktisch  werden.
2.  Zwischenzustände  zwischen  den  doppelten  und  den  einfachen ­
  Währungen,  in  denen  beide  Metalle  in  unbegrenzter  Menge  gesetzliches
Zahlungsmittel,  das  eine  derselben  aber  nur  in  beschränkter  Menge  vorhandenes
Zeichen-  oder  Kreditgeld  ist.  (In  neuerer  Zeit  wohl  hinkende  Währung
genannt.)  .  .  .
Mollat,  Volkswirtschaftliches  Quellenbuch.  4.  Aufl.

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