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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen.
das Geld im freien Verkehr entstanden, zu einer Einrichtung geworden, die sich
auf soziale und rechtliche Ordnungen stützt und dadurch ihr Funktion, den Kapital
verkehr und die Abwicklung des Warenumlaufes zu erleichtern, sicherer und voll
kommener erfüllen kann.
3. Die Banknotenausgabe.
Von Adolf Wagner.
Wagner, Der Kredit und das Bankwesen. In: Handbuch der politischen Ökonomie.
Herausgegeben von v. Schönberg. 4. Aufl. 1. Bd. Tübingen, H. Laupp, 1896. S. 471—477.
Entwicklung der Banknote. Die Banknotenausgabe ist der theo
retisch und praktisch streitigste Punkt des modernen Bankwesens; sie muß nach ihrer
geschichtlichen Entwicklung und nach ihrer tatsächlichen Funktion im Verkehr zunächst
als ein Geschäftszweig der Banken aufgefaßt werden. Das Entwicklungsprinzip
ist dasselbe wie im Depositengeschäft.
Schon bei den eigentlichen Hinterlege- und Girobanken können über die Depo
siten „zur Aufbewahrung" Scheine ausgestellt werden, welche, wenn sie als Namen
papiere durch Giro übertragbar oder Jnhaberpapiere sind und etwa auf runde,
kleinere Beträge Geld lauten, bequem an Geldes Statt im Verkehr zu fungieren
vermögen. Sie sind Depositenscheine, weil das Geld, auf das sie lauten,
beim Aussteller bar vorrätig liegt oder liegen soll.
Aus solchen Depositenscheinen werden nun Banknoten, prinzipiell in
derselben Weise, wie aus Depositen „zur Aufbewahrung" solche „zur Benutzung",
und, banktechnisch und bankökonomisch betrachtet, mit derselben prinzipiellen Be
rechtigung, indem nämlich die Banknoten sich in bloße Versprechen auf sofortige
Auszahlung von Geld auf Verlangen des Überbringers verwandeln. Die Bank
verpflichtet sich nicht mehr, wie bei jenen Depositenscheinen, das Deckungsgeld für
den ganzen Betrag jederzeit bar bei sich liegen zu haben, sondern sie behält sich vor,
über den jeweilig entbehrlichen Teil dieses Geldes anderweit zu verfügen, und führt
im übrigen ihre Geschäfte so, daß sie jeder wirklichen Anforderung um bare Einlösung
der Noten nachzukommen vermag. So wird die Banknote ein Kreditpapier,
das als Kredit-Umlaufsmittel an Geldes Statt oder als Geldsurrogat
dient, welches aber das Geld nur als Umlaufsmittel ersetzt.
Begriff, Wesen und Funktion der Banknote. Jn recht-
l i ch e r Hinsicht ist die Note eine (schriftliche) Anweisung der Bank aus sich selbst, zahl
bar an den Überbringer aus Sicht, gewohnheitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld
(d. i. Währungsgeld) lautend. Wenn sie, normalmäßig, nicht die Eigenschaft des
gesetzlichen Zahlungsmittels hat, so wird auch mit ihr definitiv „Zahlung" nur in
so fern geleistet, als der Zahlungsberechtigte einwilligt, die Note statt des Geldes,
auf das feine Forderung lautet, in Zahlung anzunehmen. Dann ist er allerdings
nach dem Recht unserer Kulturstaaten vollständig befriedigt, hat nicht, wie beim
Wechsel, in gewissen Fällen beim Scheck, noch Regreßansprüche gegen den, von
welchem er die Note erhielt, auch wenn nachträglich eventuell die letztere uneingelöst
bleiben sollte. Aber alles das verhält sich ebenso wie in anderen Fällen, wo auch
die hier eintretende Rechtsregel gilt: satisfactio pro solutione est. Hiernach
ist die Banknote zunächst vom rechtlichen Standpunkte nicht Geld, auch
nicht im rechtlichen und überhaupt im wissenschaftlichen Sinn „P a p i e r g e l d",
sondern sie ist davon prinzipiell verschieden und ist ein Geld- oder Münz-
s u r r o g a t gleich anderen Kredit-Umlaufsmitteln (Wechseln, Anweisungen, Schecks,
Coupons, Briefmarken, einlösbarem zwangskurslosen Staatspapiergeld u. dgl. m.)