Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Die  Banknotenausgabe.

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und  für  sich  nur  in  derselben  Weise,  wie  es  seitens  dieser  geschieht,  nämlich  nur  als
Umlaufsmittel,  nicht  als  Preismaß,  nicht  als  Währung.
Sie  „verdrängt"  also  allerdings  das  bare  Geld,  oder,  was  im  Effekt  auf
dasselbe  hinauskommt,  aber  doch  zu  unterscheiden  ist,  sie  ermöglicht  es,  eine  fomt
notwendige  Vermehrung  des  Münzumlaufs  zu  unterlassen  (deutsche  Verhältnisse  von
1850—1870);  dasselbe  gilt  jedoch  von  der  Zirkulation  girierter  Wechsel,  voin
OleurlnAbouse-System  rc.
Nur  tritt  in  der  Regel  eine  dem  Grade  nach  stärkere  Einwirkung  der  Banknote ­
  hier  hervor,  was  sich  aus  gewissen  spezifischen  Eigentümlichkeiten  der  Banknote ­
  erklärt.  Letztere  wird  gewöhnlich  von  besonders  akkreditierten  Emittenten,
größeren  Banken  ausgestellt.  Derjenige,  welcher  mit  ihr  Zahlung  leistet,  haftet
nicht,  wie  beim  Wechsel,  mit  für  sie.  Die  Note  ist  als  Jnhaberpapier  formlos  zu
übertragen,  wie  Münze,  sie  lautet  auf  runde,  öfters  bis  herab  auf  ziemlich  kleine
Beträge  und  paßt  sich  so  mehr  als  die  meisten  anderen  Geldsurrogate  rc.  den
Zahlungsbedürfnissen  ähnlich  wie  die  Münze  bequem  an.
Banktechnische  und  bankpolitische  Kautelen  in  betreff  der
Banknoten.  Solche  folgen  allerdings  aus  dem  spezifischen  Wesen  und  der
Verkehrsfunktion  der  Note.  Aus  dem  vorausgehenden  sind  nachstehende  Punkte
abzuleiten.
1.  Die  Banknoten  sollen  nur  gegen  Münze  oder,  soweit  sie  nicht  bar  gedeckt
(fälschlich  kurzweg  genannt:  „gedeckt")  sind,  in  sicheren  kurzfristigen  Darlehen,  daher
am  besten  nur  in  der  Wechseldiskontierung  ausgegeben  werden:  System  der  „bankmäßigen ­
  Deckung".
2.  Die  Annahme  der  Noten  im  Verkehr  in  Zahlung  soll  nicht  nur  rechtlich,
sondern  auch  tatsächlich  eine  wirklich  freiwillige,  wegen  der  Gewißheit  des  Parikurses
und  der  leichten  Einlösung  unbedenkliche  sein.  Zu  diesem  Zweck  sind  folgende
Einrichtungen  im  Bankbetriebe  bez.  Bestimmungen  des  Bankrechts  notwendig:
a)  Die  Noten  erhalten  keinen  gesetzlichen  Zwangskurs  im  Privatverkehr.
bi  Die  Noten  werden  nicht  oder  nur  bedingt  bei  öffentlichen  Kassen  in  Zahlung
angenommen,  letzteren  Falles  auch  von  diesen  Kassen  bei  der  Bank  nach  Belieben
zur  Einlösung  präsentiert.
a)  Die  Noten  sind  bei  zentralisiertem  Bankwesen  außer  am  Hauptsitz  in  der
Regel  auch  an  den  Filialen,  mindestens  an  Hauptfilialen  und  hier  innerhalb  einer
kleinen  Frist  (wenige  Tage)  einzulösen,  bei  dezentralisiertem  Bankwesen  müssen  sie
an  größeren  Verkehrsplätzen,  außer  am  Domizil  der  Bank,  einlösbar  fein.
di  Die  Noten  einer  Bank  sind  an  allen  ihren  Filialen,  ferner  entweder  nach
freiwilliger  Vereinbarung  (Schottland,  Massachusetts,  Schweizer  Konkordatsbanken)
oder  auch  nach  gesetzlicher  Vorschrift  (Nordamerika,  Deutsches  Bankgesetz)  von  allen
Banken  untereinander  in  Zahlung  anzunehmen,  nur  ausnahmsweise  aber  die
fremden  Noten  von  der  empfangenden  Bank  wieder  in  Zahlung  auszugeben,
vielmehr  unter  den  Banken  auszutauschen,  bezw.  einzulösen  („Noten-Austauschsystem").

e)  Die  Einlösung  hat  prompt  während  einer  genügend  langen  täglichen
Stundenzahl  zu  geschehen.
kl  Noten  unter  einem  nach  Landesverhältnissen  und  mit  Rücksicht  auf  die
Währungs-  und  Münzzustände  zu  bestimmenden  Minimal-Wertbetrage  sind  zu
verbieten.
3.  Mit  der  Notenausgabe  wird  zweckmäßig  das  Depositen-,  Kontokorrentund
  Scheckgeschäft  verbunden.
Die  privat-  und  volkswirtschaftlichen  Leistungen  des  Notengeschäfts
sind  in  einer  Hinsicht  prinzipiell  dieselben  wie  diejenigen  des  Depositengeschäfts.  Es
            
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