Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4.  Die  Bedeutung  des  Scheckverkehrs.

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seines  Vormannes.  Wir  verlangen  zum  Schluß  von  den  Banken  und  Bankiers,  daß
sie  Einrichtungen  schaffen,  durch  welche  die  Verbreitung  des  Scheckverkehrs  erleichtert
und  die  Benutzung  des  Schecks  dem  Publikum  möglichst  bequem  gemacht  wird,
sowie  daß  sie  ihrerseits  bestrebt  sind,  an  Stelle  der  Bareinlösung  des  Schecks  das
Verrechnungssystem  zu  setzen.
Verfahren  wir  in  dieser  Weise,  dann  wird  der  Scheckverkehr  ebenso  in  Fleisch
und  Blut  unserer  Volkswirtschaft  übergehen,  wie  dies  in  England  und  Amerika  schon
längst  zum  Segen  dieser  Länder  der  Fall  ist!
Anmerkung.  Die  rechtliche  Grundlage  für  den  Scheckverkehr  bildet  im  Deutschen  Reiche
das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  (R.  G.  Bl.  S.  71  ff.).
Nach  diesem  Gesetze  muß  der  Scheck  enthalten:  1.  die  Bezeichnung  Scheck  im  Texte
selbst  (die  sog.  Scheckklausel),  2.  die  an  den  Bezogenen  gerichtete  Anweisung  des  Ausstellers,
aus  seinem  Guthaben  eine  bestimmte  Geldsumme  zu  zahlen  (die  sog.  Guthabenklausel),  3.  die
Unterschrift  des  Ausstellers  und  4.  die  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  der  Ausstellung.
Die  sog.  Scheck-  und  die  sog.  Guthabenklausel  gehören  mit  gutem  Grunde  zu  den  wesentlichen
Erfordernissen  der  Urkunde:  dadurch  wird  einmal  schon  äußerlich  bekundet,  daß  der  Scheck
nach  seiner  rechtlichen  Natur  und  seinem  wirtschaftlichen  Zwecke  vom  Wechsel  und  von  der
Anweisung  verschieden  ist,  und  daß  zweitens  die  Ausstellung  ungedeckter  Schecks  als  unzulässig
gilt.  Übrigens  braucht  der  Aussteller  das  Guthaben  nicht  gerade  beim  Bezogenen  in  bar
niedergelegt  zu  haben,  es  kann  auch  durch  Einzahlung  dritter  Personen,  durch  diskontierte
Wechsel,  Lombardierungen  von  Wertpapieren  usw.  entstanden  sein,  und  ebenso  kann  ein  Darlehn ­
  des  Bezogenen  an  den  Aussteller,  das  mittels  Schecks  ratenweise  abgehoben  wird,  die
Gewährung  eines  ungedeckten  Kredits  oder  die  Akkreditierung  des  Ausstellers  beim  Bezogenen
durch  einen  Dritten  zugrunde  liegen.
Was  die  Fähigkeit,  einen  Scheck  auszustellen,  die  sog.  aktive  Scheckfähigkeit,  betrifft,  so
richtet  sie  sich  nach  dem  bürgerlichen  Rechte;  dagegen  besitzen  die  passive  Scheckfähigkeit,  d.  h.
kommen  als  Bezogene  nur  in  Frage  die  in  8  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Geld-  und  Kreditanstalten, ­
  sowie  diejenigen  ins  Handelsregister  eingetragenen  Firmen,  die  gewerbsmäßig
Bankiergeschäfte  betreiben.  Wir  haben  also  den  Grundsatz  der  Beschränkung  der  passiven
Scheckfähigkeit,  der  beispielsweise  in  England,  in  Amerika  und  Österreich  gilt,  adoptiert,  und
mit  vollem  Rechte,  denn  je  konzentrierter  der  Scheckverkehr  ist,  desto  mehr  wird  er  seine
wirtschaftliche  Hauptaufgabe,  die  Geldersparung  im  großen  Stile,  erfüllen.  Gerade  mit  Rücksicht ­
  darauf,  daß  der  Scheck  nicht  nur  als  Zahlungsmittel,  sondern  auch  als  g  e  l  d  e  r  f  p  a  -
rende  s  Umlaufsmittel  dienen  soll,  ist  er  bei  Ausstellung  und  Zahlbarkeit  im  Inlands  binnen
zehn  Tagen  dem  Bezogenen  zur  Einlösung  vorzulegen.  Hervorgehoben  zu  werden  verdient
endlich  noch  8  29  Abs.  1  des  Gesetzes,  der  die  Stempelfreiheit  des  Schecks  ausspricht.
Nach  einem  oft  angeführten  treffenden  Worte  Georg  v.  Siemens'  kann  ein  Gesetz
weder  zuverlässige  Bankiers  noch  die  Schulung  eines  spekulationslustigen  Publikums  zur
Sparsamkeit  noch  endlich  alle  die  Einrichtungen  geben,  die  zur  Entwickelung  des  Scheckverkehres ­
  unerläßlich  sind,  aber  es  bildet  doch  immerhin  die  unentbehrliche  Grundlage  für  klare
und  sichere  geschäftliche  und  rechtliche  Verhältnisse.  Es  ist  deshalb  zu  erwarten,  daß  von  nun
an  Kaufleute  und  Industrielle,  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehörden,  aber  auch  Beamte,
Handwerker  und  sonstige  Privatpersonen  in  einem  ganz  anderen  Umfange  als  bisher  bei  den
Banken  Scheckkonten  unterhalten  und  mehr  und  mehr  Zahlungen  mit  Schecks  leisten.  Es
würden  dann  jährlich  viele  Millionen  Mark,  die  uns  jetzt  verloren  gehen,  gespart  und  produktiv ­
  angelegt  werden  können.
Aus  demselben  Grunde  ist  die  Einführung  des  Post-Uberweisungs  -  und
-Scheckverkehres,  die  im  Reichspostgebiete  sowie  in  Bayern  und  Württemberg  am
1.  Januar  1909  auf  dem  Wege  der  Verordnung  erfolgte,  mit  Dank  zu  begrüßen.  Daß  die
Postverwaltungen  mit  der  neuen  Einrichtung  einem  wirklichen  Bedürfnisse  entgegengekommen
sind,  beweist  die  Beliebtheit,  deren  sie  sich  trotz  der  Kürze  ihres  Bestehens  schon  erfreut.
Nach  dem  „Geschäftsbericht  über  die  Ergebnisse  des  Postscheckverkehrs  im  Reichspostgebiete
während  des  Kalenderjahrs  1911"  *)  belief  sich  nämlich  bei  den  9  Postscheckämtern  zu  Berlin,
Breslau,  Danzig,  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg,  Hannover,  Karlsruhe,  Köln  und  Leipzig  Ende

*)  Bearbeitet  im  Reichspostamt.  Berlin,  Gedruckt  in  der  Reichsdruckerei,  1912.
            
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