420 Dritter Teil. Industrie. HL Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc.
8ve«u1Lu§-System so gut wie ausgerottet; die Art, wie man die Heimarbeit
bekämpft hat, verdient auch unser Interesse. Das Gesetz verpflichtet jeden Unter
nehmer, ein Verzeichnis der Waren anzufertigen, welche für ihn außerhalb seiner
Werkstatt hergestellt werden, und jede in Heimarbeit angefertigte Ware muß einen
Zettel tragen, welcher angibt, in welcher Straße und in welchem Hause die Arbeit ge
fertigt worden ist. Die Entfernung oder Verletzung des Zettels wird bestraft. Auf
diese Weise war es nicht schwer, die sonst unbekannt bleibenden Sitze der Heimindustrie
zu ergründen; und da bereits ein Zimmer, in welchem auch nur zwei Personen be
schäftigt sind, als ein den Gewerbeinspektoren unterstehender Gewerbebetrieb gilt, so
war es leicht, die Nachteile zu beseitigen.
Hinsichtlich der Kinderarbeit ist folgendes hervorzuheben: Ein Knabe oder
ein Mädchen unter 14 Jahren soll grundsätzlich überhaupt nicht beschäftigt werden.
Eine Ausnahme ist nur statthaft, wenn der Generalinspektor die Genehmigung erteilt.
Diese Erlaubnis ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine Arbeitsstätte mit mehr
als drei Arbeitern handelt. Keine Person unter 16 Jahren darf ohne besondere
Bescheinigung, daß sie die betreffende Arbeit zu leisten imstande ist, und — neben
anderen Erfordernissen — nicht ohne die Feststellung, daß sie eine gewisse Schulbildung
genossen hat, beschäftigt werden. In einer ganzen Reihe von Gewerben ist die
Anstellung von Personen unter 16, teilweise sogar unter 18 Jahren verboten. Die
ungesetzliche Beschäftigung von jugendlichen Personen wird nicht nur an den Arbeit
gebern, sondern auch an den Eltern bestraft.
Während das Fabrikgesetz von 1894 eine Höchstarbeitszeit der Männer
nicht schematisch fixiert hatte, vielmehr der Entscheidung der Schiedsgerichte überließ,
bestimmt das herrschende Recht von 1901, daß die Höchstdauer der Arbeitszeit für
einen Mann 48 Stunden in der Woche, und zwar nicht mehr als 8% Stunden an
einem Tage betragen darf, wovon höchstens 3 Stunden ohne Unterbrechung gearbeitet
werden soll, während Frauen und Kinder nur 45 Stunden in der Woche, höchstens
8 Stunden an einem Tage und nie mehr als 4% Stunden hintereinander beschäftigt
werden dürfen, niemals aber nach 6 Uhr abends oder vor 7% Uhr morgens.
Sehr beachtenswert sind die Bestimmungen, welche die Überzeit für
Frauen und Kinder betreffen. Nur unter besonderer Ermächtigung seitens
des Inspektors ist Überzeit gestattet, keinesfalls aber länger als 3 Stunden an einem
Tage und an nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Tagen in der Woche oder an
mehr als 30 Tagen in einem Jahr. Für diese Überstunden muß um Z4 höherer Lohn
bezahlt werden; bei Löhnen, welche nicht mehr als 10 Schilling in der Woche aus
machen, muh dieser Überstundenlohn mit mindestens 6 Pence pro Stunde in Ansatz
gebracht werden, bei den übrigen Löhnen mit mindestens 9 Pence. Frauen und
Kindern unter 18 Jahren muß Sonnabends von 1 Uhr ab freigegeben werden, neben
der vollkommenen Ruhe an Sonn- und Feiertagen.
Das neuseeländische Fabrikgesetz enthält weiter folgende Bestimmung über die
Gewährung von Mindest löhnen: „Jede Person, welche in irgendeiner
Eigenschaft in einer Fabrik beschäftigt wird, hat ein Anrecht auf Bezahlung ihrer
Arbeit zu einem vereinbarten Lohnsatz: die Bezahlung soll mindestens 5 Schilling
wöchentlich während des ersten Jahres der beruflichen Beschäftigung, 8 Schilling
wöchentlich während des zweiten Jahres, 11 Schilling wöchentlich während des
dritten Jahres usw., mit einer Zunahme von 3 Schilling wöchentlich für jedes weitere
Jahr der Beschäftigung in demselben Berufe betragen, bis ein Lohn von 20 Schilling
wöchentlich erreicht ist, und nachher wenigstens 20 Schilling wöchentlich."
Seit Beginn der neunziger Jahre ist für früheren Ladenschluß in Neusee
land agitiert worden. Drei Jahre hatten die Angestellten zu kämpfen, bis ihnen ein
freier Nachmittag in der Woche zugesichert wurde. Ausgenommen sind Restaurants,